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Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Mönchsroth
Ausgabe 1/2026
Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft
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Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. diese wird für das komplette Kalenderjahr festgesetzt. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück zum 01.01. eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip).

Das Stichtagsprinzip bedeutet, Grundsteuertechnische Änderungen während des Jahres wirken sich erst im darauffolgenden Kalenderjahr aus. Die Umschreibung der Grundsteuer durch das Steueramt darf erst vorgenommen werden, wenn das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (so genannte Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf die Grundbucheintragung folgenden Jahres und nimmt erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch.

Der vorherige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht.

Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden. Nach der Zurechnung auf die neuen Eigentümer wird die zu viel bezahlte Grundsteuer rückerstattet.