Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden. Bereits eine Woche vor dem Auszug kann die Abmeldung bei der Meldebehörde angezeigt werden.
Die Abmeldepflicht entfällt, wenn ein Umzug im Inland stattfindet. Hier muss sich nur am neuen Wohnort angemeldet werden.
Einwohner die mehr als eine Wohnung (Haupt- und Nebenwohnung) haben, müssen Änderungen innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes anzeigen.
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde muss eine Ummeldung erfolgen (auch wenn es nur ins Nachbarhaus ist).
Viele Einwohner sind sich ihrer Meldepflicht bei einem Wohnungswechsel nicht bewusst. Die Erfüllung der Meldepflicht interessiert nicht nur die Behörden, sie hat auch für den Bürger vielfältige Rechtsfolgen, die an die Meldepflicht geknüpft sind. Das Melderegister ist Grundlage für die Wahlberechtigung, für die staatlichen Finanzzuweisungen, die die Gemeinden durch das Land erhält, werden nach der Einwohnerzahl berechnet.
Der Wohnungsgeber ist nach § 19 BMG verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person den Einzug/Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung). Das Formular kann auf unserer Homepage (https://www.vg-wilburgstetten.de/verwaltung-buergerservice/formulare) heruntergeladen werden.
Für Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro (Tel. 09853/3892-0 oder E-Mail: buergerbuero@vg-wilburgstetten.de) gerne zur Verfügung.