Anlage(n)
Bestandskarte Teil 1 von 3
Bestandskarte Teil 2 von 3 Ortsbeilage Sinbronn
Bestandskarte Teil 3 von 3 Ortsbeilage Botzenweiler
Im Verfahren der Flurneuordnung und Dorferneuerung Sinbronn II wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.03.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken Philipp-Zorn-Straße 37, 91522 Ansbach (Postanschrift: Postfach 619, 91511 Ansbach) eingelegt werden.
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Diese Anordnung sowie die Bestandskarten, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellen, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken auf der Seite Projekte in Mittelfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(https://www.ale-mittelfranken.bayern.de/137283/index.php)
Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 01.03.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken, Philipp-Zorn-Straße 37, 91522 Ansbach, gestellt werden.