Die Gemeinde Mönchsroth erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
2. Änderung zur Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020:
streiche § 3 in der Fassung vom 08.05.2020 mit der 1. Änderung vom 05.03.2021
setze neu:
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 0 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 0 Euro je volle Stunde.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Es wird grundsätzlich von einer Fortbildungsveranstaltung pro Jahr ausgegangen.
(5) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für die Nutzung des Ratsinformationssystems eine jährliche Technikpauschale inkl. einer Sicherheitssoftware (beispielhaft: Virenschutzprogramme Norton, McAfee, AVIRA etc.) in Höhe von 100,00 €.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für den Ortsprecher entsprechend.
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.