Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Es besteht daher Veranlassung, auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Heckenbepflanzung entlang von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen hinzuweisen. Danach seien die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzung so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume freibleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten.
2,50 m über Rad- und Gehwegen.
Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils nach beiden Seiten, jeweils vom äußeren befestigten Fahrbahnrand gemessen, mindestens 1,25 m und bei vorhandenem Rad- und Gehweg, zusätzlich vom äußeren befestigten Rad- und Gehweg gemessen, mindestens 0,25 m.
Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume, Sträucher und dergleichen im Sommer und den größeren Durchhang der Äste bzw. Zweige erscheint es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofils um jeweils 0,50 m zu erweitern. Gleichzeitig sind Bäume auf Ihren Zustand insbesondere auf Straßensicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume/Geäst ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen gemessen über der Fahrbahnoberkante 0,80 m nicht übersteigen. Betroffene Grundstückseigentümer werden hiermit aufgefordert, dieser Verpflichtung baldmöglichst nachzukommen.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzung zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.