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Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Mönchsroth
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Gemeinde Mönchsroth erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht der ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgenden ständigen Ausschuss:

 

den Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern des Gemeinderats.

(2)

Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3)

Der Ausschuss ist vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(4)

Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecher

(1)

Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder einer notwendigen Besprechung im Rahmen der Gemeinderatstätigkeit.

(3)

Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 0,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 0,00 € je volle Stunde.

(4)

Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder lebenden

 

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 €,

 

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 €,

 

c)

Angehörigen im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 €

 

für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt.

Für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, denen eine Entschädigung nach Absatz 3 Satz 3 zusteht, gilt Satz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.

(5)

Die Ersatzleistungen nach Absatz 4 werden nur auf Antrag gewährt.

(6)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Es wird grundsätzlich von ein bis zwei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr ausgegangen.

(7)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für die Nutzung des Ratsinformationssystems eine jährliche Technikpauschale inkl. einer Sicherheitssoftware (beispielhaft: Virenschutzprogramme Norton, McAfee, AVIRA etc.) in Höhe von 100,00 €.

(8)

Die Absätze 2 bis 7 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.

§ 4

Die erste Bürgermeisterin

Die erste Bürgermeisterin ist Beamtein auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020 außer Kraft.

Mönchsroth, 13.05.2026
gez.
Franziska Mattmann
Erste Bürgermeisterin