Es gebührt der gegenseitigen Rücksichtnahme, dass Grundstückseigentümer darauf achten, die Hecken und Sträucher insbesondere entlang von Gehwegen so zurück zu schneiden, dass jeder die volle Breite des Gehweges nutzen kann. Bitte überprüfen Sie Ihre Hecken und schneiden diese ggf. baldmöglichst zurück. Für ein gutes und respektvolles Miteinander!
Entlang von Straßen können Bäume, Sträucher und Hecken aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Heckenbepflanzung entlang von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten entsprechend. Hiernach sind die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzung so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume freibleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten,
2,50 m über Rad- und Gehwegen.
Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofiles nach beiden Seiten, jeweils vom äußeren befestigen Fahrbahnrand gemessen, mindestens 1,25 m und bei vorhandenem Rad- und Gehweg, zusätzlich vom äußeren befestigen Rad- und Gehweg gemessen, mindestens 0,25 m.
Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume, Sträucher und dergleichen und den größeren Durchhang der Äste bzw. Zweige erscheint es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofiles um jeweils 0,50 m zu erweitern. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand insbesondere auf Straßensicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume/Geäst ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und anderen Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen gemessen über der Fahrbahnoberkante 0,80 m nicht übersteigen.
Betroffene Grundstückseigentümer werden hiermit aufgefordert, dieser Verpflichtung baldmöglichst nachzukommen.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen oder sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzung zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.