Liebe Bürgerinnen und Bürger,
bei der letzten Spielplatzprüfung ist für zwei Spielanlagen auf dem Spielplatz Weidenstraße festgestellt worden, dass bei den Spielanlagen die tragenden Standpfosten morsch bzw. stark angegriffen sind. Dadurch sind wir gezwungen, die Spielanlagen zur Sicherheit Ihrer Kinder abzubauen.
Die Gemeinde Waigolshausen hat die Mittel zur Neuanschaffung bereits zur Verfügung gestellt. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Spielgeräte so schnell als möglich zu ersetzen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
bei der Verwendung von separaten Wasserzählern für Gartenwasser
Alle, die einen separaten Wasserzähler für Gartenwasser im Einsatz haben, werden gebeten, die entsprechenden Zählerstände bis zum 2. Januar 2024 im Rathaus zu melden. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder per Mail bei Frau Gößmann-Öser 09722 9111-19, steueramt@waigolshausen.de erfolgen.
Zur korrekten satzungsgemäßen Abrechnung der Abwassergebühren für das Jahr 2023 und des damit verbundenen möglichen Abzugs von Wasserverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird eine Bestandsmeldung des als Groß- bzw. Kleinvieh geltenden Tierbestandes erforderlich. Auf dieser Grundlage werden die für die Berechnung des möglichen Abzugs anzusetzenden Großvieheinheiten errechnet. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.
Es erfolgt, wie schon in den vergangenen Jahren, keine Befragung durch einen Beauftragten der Gemeinde. Wir bitten alle abzugsberechtigten Tierhalter, selbst für die Meldung des Viehbestandes an die Gemeindeverwaltung zu sorgen. Diesbezügliche Mitteilungen sind bis 2. Januar 2024 schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung bei Frau Gößmann-Öser. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder per Mail 09722 9111-19, steueramt@waigolshausen.de erfolgen.
Das Rathaus
ist vom 27. - 29. Dezember 2023
geschlossen!
Es wird darauf hingewiesen, dass die bei der Bewirtschaftung der Ackerflächen verursachten Verschmutzungen der Wirtschafts- und Radwege mit Ackerboden immer zu entfernen sind. Die Reinigungsarbeiten haben unverzüglich nach Arbeitsende zu erfolgen, damit keine Gefahren für die anderen Nutzer dieser Wege (Fußgänger, Radfahrer) entstehen. Dass solche Verschmutzungen witterungsbedingt nicht immer vermieden werden können ist klar, jedoch gibt es keine Rechtfertigung dafür, diese Verschmutzungen unbeseitigt an Ort und Stelle zu belassen und somit die Gefährdung anderer in Kauf zu nehmen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.
Wir bedanken uns daher bei allen, die ihrer Verpflichtung zur Reinigung der von ihnen verschmutzten Wege nachkommen und diesen erforderlichen Mehraufwand in Kauf nehmen. Gleichermaßen wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass diese Wege nicht nur den Radfahrern und Fußgängern dienen, sondern auch als Wirtschaftswege zur Erschließung und Bewirtschaftung der Felder unter finanzieller Beteiligung der Anlieger gebaut wurden. Daher gilt das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme für alle Nutzer dieser Wege.
Damit wir alle gut durch den Winter kommen, hier einige wichtige Hinweise zum Winterdienst.
Wer ist Räum- und Streupflichtiger?
Jeder Anlieger an einer öffentlichen Straße oder Gehweg. Anlieger sind: Grundstückseigentümer (bei Erbengemeinschaften gemeinsam), Nutzungsberechtigte und Berechtigte, die ein dingliches Nutzungsrecht am angrenzenden Grundstück haben.
a) Umfang der Räum- und Streupflicht?
Auf den innerorts an den Grundstücken angrenzenden Gehwegen ist der Schnee zu räumen (auf mind. 1 Meter Breite) und bei Schnee-, Reif- u. Eisglätte die Gefahr mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu beseitigen. Dies gilt auch für angrenzende Treppen und Durchgänge und bei Eckgrundstücken für alle angrenzenden Gehwege. Ist kein Gehweg vorhanden, muss auf der angrenzenden Straße ein Gehstreifen geräumt werden.
Tausalz und ätzende Mittel sind nicht erlaubt (Ausnahme nur bei besonderer Glätte z. B. an Treppen und starken Steigungen).
b) Gesetzliche Grundlage
Für den Bereich der Gemeinde Waigolshausen besteht auf Grund des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.
Hinsichtlich des Winterdienstes ist folgendes geregelt:
c) Zeit
An Werktagen ab 7 Uhr bis 20 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bis 20 Uhr.
d) Gehbahnen
Die Anwohner haben auf eigene Kosten den Gehweg vor ihrem Anwesen in einem sicheren Zustand zu halten. Wo kein befestigter Gehweg oder keine Abgrenzung für den Fußgängerverkehr besteht, ist eine Gehbahn in einer Breite von 1 m zu räumen. Diese Regelungen gelten auch für Gehwege vor unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage.
e) Was ist zu tun?
Sicherungsfläche von Schnee räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln bestreuen oder das Eis beseitigen. Lediglich bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
f) Wie oft?
Die Maßnahmen sind so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
g) Wohin mit dem Räumgut?
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
h) Freizuhalten
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten und besonders bei Tauwetter auch frei zu machen.
i) Sanktionen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, begeht gemäß unserer Verordnung eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Kommt es zu Personenschaden, kann außerdem ein Strafverfahren (Körperverletzung) gegen den für den Winterdienst Pflichtigen eingeleitet werden. Weiterhin kann die geschädigte Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen den Pflichtigen geltend machen.
Die Gemeinde Waigolshausen wünscht Ihnen einen unfallfreien Winter.
Kalenderwoche 48
Die Veröffentlichungen der Tagesordnungspunkte finden, wie üblich, im Vorfeld über das Internet und über die Aushänge statt.
Gebührenkalkulationen Entwässerungseinrichtungen
Die Entwässerungseinrichtungen inkl. Kläranlagen unterliegen als „kostenrechnende Einrichtung“ dem Prinzip der Kostendeckung. Das bedeutet, dass sämtliche anfallenden Kosten von den Nutzungsberechtigten aufgebracht werden müssen. Entsprechende Benutzungsgebühren sind nach Art. 8 KAG zu erheben. Die derzeitigen dreijährigen Gebührenkalkulationszeiträume für die jeweiligen Entwässerungseinrichtungen Waigolshausen, Theilheim und Hergolshausen laufen grundsätzlich noch bis zum 31.12.2024 (01.01.2022-31.12.2024). Bereits in der Nachbetrachtung der Rechnungsergebnisse des Jahres 2022 sowie der neuen Haushaltsaufstellung für das Jahr 2023 war abzusehen, dass insbesondere Handlungsbedarf bei der Entwässerungseinrichtung Hergolshausen besteht. Die anfallenden Kosten liegen höher als die zugrunde gelegten Zahlen (aus Ende 2021) der laufenden Kalkulation und würden zu einem deutlichen jährlichen Defizit führen. Die zu erwartenden Ergebnisse für 2023 wurden daher aktuell im September 2023 hochgerechnet und auch die Planzahlen für die folgenden Jahre wurden in die Planung eingestellt. Das Zahlenwerk diente dem Büro Dr. Schulte/Röder Kommunalberatung für die Erstellung neuer Kalkulationen. Aus diesen Berechnungen erfolgte der dringende Rückschluss, dass der aktuelle Kalkulationszeitraum zur Vermeidung eines höheren Defizits zum Jahresende 2023 abgebrochen werden sollte. Die Fortführung eines weiteren Jahres mit entsprechender Unterdeckung und Nicht-Abbruch des Kalkulationszeitraumes würde laut Prognose des Büros Dr. Schulte/Röder bei der Entwässerungseinrichtung Hergolshausen zu einer Abwassergebühr ab dem 01.01.2025 von über 7 €/m³ führen und damit die aktuellen und zukünftigen Gebührenzahler noch weitaus höher belasten. Ferner ist anzumerken, dass Defizite einer Entwässerungseinrichtung zu Lasten der allgemeinen Rücklage und somit zu Lasten aller Bürger der Gemeinde gehen. Dies galt es soweit als möglich zu vermeiden. Um diese zu erwartende enorme Erhöhung im Jahr 2025 zu verringern empfahlen sowohl das Büro Dr. Schulte/Röder als auch die Verwaltung dem Gemeinderat den Abbruch des laufenden Kalkulationszeitraumes. Damit allerdings auch künftig alle drei Entwässerungseinrichtungen neue dreijährige, zeitlich synchron laufende Kalkulationszeiträume beibehalten, wurde es als effizient erachtet, alle drei Kalkulationszeiträume zum Jahresende 2023 zu beenden und ab 01.01.2024 neu zu beginnen. Der Gemeinderat erkannte die Notwendigkeit der Neufestsetzung der vorgetragenen Empfehlungen an und stimmte dem Abbruch der laufenden Kalkulationszeiträume für alle drei Entwässerungseinrichtungen zum 31.12.2023 einstimmig zu. Die neuen Kalkulationszeiträume beginnen ab dem 01.01.2024 und enden mit dem 31.12.2026.
Die einzelnen Kalkulationen des Büros Dr. Schulte/Röder zur Berechnung der neuen Gebührensätze wurden dem Gemeinderat und den anwesenden Zuhörern vom Bürgermeister vorgestellt und erläutert. Im Ergebnis ergeben sich ab dem 01.01.2024 bis 31.12.2026 folgende neue Gebührensätze:
GT Waigolshausen:
3,04 €/m³ (bisher 3,39 €/m³)
GT Hergolshausen:
5,92 €/m³ (bisher 3,19 €/m³)
GT Theilheim:
4,20 €/m³ (bisher 4,17 €/m³)
Die vergleichsweise hohe Gebühr pro m³ Abwasser im GT Hergolshausen ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die umzulegenden Betriebskosten nur auf eine deutlich geringere Menge einzuleitendes Abwasser umgelegt werden kann als dies bei größeren Entwässerungseinrichtungen der Fall ist. Zudem ist auch das aufgelaufene Defizit mit auszugleichen.
Neuerlass der Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Gemeinde Waigolshausen (Entwässerungssatzung - EWS)
Die neue Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Gemeinde Waigolshausen (Entwässerungssatzung - EWS) wurde vorgestellt und besprochen. Diese entspricht im Wesentlichen der Mustersatzung nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unter Ergänzung von Vorschlägen des Bayerischen Gemeindetags. Mit der Verwendung dieser angepassten Satzungsregelungen wird den aus Gesetzgebung und Rechtsprechung weiterentwickelten Erfordernissen Rechnung getragen. Die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherig drei Entwässerungssatzungen wurden vorgestellt, so z. B. die Erweiterungen der Begriffsbestimmungen, Regelungen zur Zulassung, Herstellung und Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen und das Erfordernis eines Kontrollschachts sowie des eigenverantwortlichen Schutzes des Anschlussnehmers gegen Rückstau aus der Entwässerungseinrichtung, Festlegung von Grenzwerten für die Einleitung von Abwasser, usw. Um zukünftig den einheitlichen Satzungsvollzug in den drei gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen effizienter zu handhaben wird zukünftig nur noch eine gemeinsame EWS gelten, jedoch mit der Maßgabe, dass die drei Entwässerungseinrichtungen über diese Satzung weiterhin als drei rechtlich selbstständige Einheiten weiter bestehen bleiben und betrieben werden. Der Gemeinderat beschloss die Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Gemeinde Waigolshausen (Entwässerungssatzung - EWS) in der in der im Entwurf vorgelegten Fassung. Die Satzung war wesentlicher Bestandteil des Beschlusses und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Auf deren amtliche Bekanntmachung an anderer Stelle in diesem Nachrichtenblatt wird hingewiesen.
Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Waigolshausen (BGS/EWS)
Für die Neufestsetzung der o. g. neuen Gebührensätze bedurfte es einer entsprechenden Satzung. In diesem Zuge wurde dem Gemeinderat die neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Waigolshausen (BGS-EWS) vorgestellt und besprochen. Auch diese neue Satzung entspricht im Wesentlichen der Mustersatzung nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unter Ergänzung von Vorschlägen des Bayerischen Gemeindetags. Viele der bisherigen Regelungen wurden unverändert übernommen, doch erforderte der Neuerlass auch einige Änderungen und Neuregelungen.
Maßgeblicher Teil des Neuerlasses sind die neu kalkulierten Gebührensätze der Einleitungsgebühr, die sich für den GT Hergolshausen deutlich erhöhen und für die GT Waigolshausen und Theilheim moderat angepasst werden. Außerdem wurde z. B. mit § 10 Abs. 2 eine Regelung zur zusätzlichen Abrechnung bisher nicht abgerechneter Wassermengen, die aus Eigengewinnungsanlagen (z. B. Brunnen, Zisternen) zugeführt werden und die eingeleitete Abwassermenge erhöhen, eingeführt. Zur Erfassung dieser der Gemeinde bisher zum Teil noch nicht bekannten privaten Eigengewinnungsanlagen wird im nächsten Jahr noch eine Abfrage bei allen Gebührenpflichtigen erfolgen. Auch die Regelung zum Abzug verbrauchter oder zurückgehaltener Wassermengen (z. B. für Großvieheinheiten) wurde modifiziert und deren Nachweis neu geregelt. Auch der begrenzte Abzug bei Unterschreiten des Wasserverbrauchs unter dem Wert von 35 m³ pro Jahr und Einwohner wurde neu geregelt. Diese Regelungen stellen keine zusätzlichen Kosten für die betroffenen Gebührenzahler dar, sondern führen nun dazu einen vorteilsbezogenen Kostenausgleich zu schaffen und werden somit zu einer größeren Gebührengerechtigkeit beitragen. Der Gemeinderat beschloss die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Waigolshausen (BGS-EWS) in der in der im Entwurf vorgelegten Fassung. Die Satzung war wesentlicher Bestandteil des Beschlusses und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Auf deren amtliche Bekanntmachung an anderer Stelle in diesem Nachrichtenblatt wird hingewiesen.
Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren
Durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH wurde eine Gebührenkalkulation für die Abrechnung der Feuerwehrgebühren und eine neue Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren erarbeitet. Die Satzung entspricht im Wesentlichen der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages. In der Anlage zur Satzung wurden mit dem Pauschalverzeichnis die entsprechenden Kostensätze festgelegt. Mit den individuell kalkulierten Abrechnungssätzen wurde eine aus den tatsächlichen Kosten und Aufwendungen ermittelte Abrechnungsgrundlage geschaffen, womit eine noch größere Rechtssicherheit bei den gesetzlich ermöglichten Kostenabrechnungen einher gehen soll. Der Gemeinderat beschloss die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der im Entwurf vorgelegten Fassung. Die Satzung war wesentlicher Bestandteil des Beschlusses und tritt zum 01.12.2023 in Kraft. Auf deren amtliche Bekanntmachung an anderer Stelle in diesem Nachrichtenblatt wird hingewiesen.
Erstellung weiterer Urnengräber im Friedhof Waigolshausen
Zur Deckung des zukünftigen Bedarfs an Urnengräbern sollen im Friedhof Waigolshausen weitere (nicht pflegefreie) Urnengräber erstellt werden. Hierbei ist seitens der Verwaltung der Vorschlag eingebracht worden, die aus der früheren Neuanlage bestehende Einteilung (bisher für Familiengräber vorgesehen) entsprechend zu verändern. Eine Erstellung von Betonwänden war nicht vorgesehen. Auf den bestehenden Fundamenten könnten dann ohne großen Aufwand Grabsteine errichtet werden. Der Gemeinderat war sich einig, dass weitere Urnengräber geschaffen werden sollen. Aus dem Gremium wurde aber auch die Fortführung der Urnengrabreihen in der bisherigen Form mit Betonwänden zum Anbringen der Grabtafeln beantragt. Damit verbunden ist aber ein größerer Zeitaufwand und höhere Kosten bei der Erstellung. Vor der Entscheidung zur zukünftigen Gestaltung sollen dem Gemeinderat die Kosten beider Varianten aufgezeigt werden. Die Entscheidung wurde zunächst vertagt.
Festlegung der präferierten Variante für die Ortsdurchfahrt Hergolshausen
Die Vorstandschaft der Teilnehmergemeinschaft Hergolshausen 2 hatte zuvor in ihrer Sitzung vom 17.10.2023 die Varianten mit Stimmenabgabe präferiert: Variante 1 (3 Stimmen), Variante 2 (8 Stimmen), Variante 3 (5 Stimmen).
Der Bürgermeister stellte noch einmal die drei Planungsvarianten mit den Schätzkosten bildlich dar und erläuterte diese. Außerdem verlas er die von der Teilnehmergemeinschaft Hergolshausen 2 formulierten vier Forderungen. Zu den in der Bürgerversammlung angestellten Zweifeln zur Abstimmungsberechtigung einzelner Gemeinderatsmitglieder, die gleichzeitig Anlieger an den entscheidungserheblichen Straßen sind, wurden rechtliche Erkundigungen beim Bayerischen Gemeindetag und der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Schweinfurt eingeholt. Dabei wurde eine persönliche Beteiligung nach Art. 49 GO jeweils verneint, da bei dieser Entscheidung kein individuelles Sonderinteresse besteht. Die in der zeichnerischen Darstellung zur Variante 2 zum Ausdruck kommende Verkehrssituation im Bereich der Oberen Straße wurde vom Bürgermeister dahingehend erläutert, dass im Bereich zwischen der Abbiegung Schweinfurter Straße/Obere und dem Ortsende Richtung Waigolshausen wohl auch weiterhin ein Begegnungsverkehr bestehen bleiben wird. Da die anstehende Entscheidung als langfristig wirkend anzusehen ist, wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass sich der Gemeinderat an das Stimmungsbild aus der Abstimmung der Teilnehmergemeinschaft anlehnen sollte. Dementsprechend erfolgte der Beschluss, dass der Gemeinderat dem Staatlichen Bauamt Schweinfurt die Variante 2 als vorzugswürdigste Variante empfiehlt.
Alle Haushalte im Landkreis Schweinfurt erhalten ein gedrucktes Exemplar
Der Abfallkalender als bewährte Jahresübersicht für die jeweils örtlichen Abfuhrtermine ist auch in Zeiten der Digitalisierung nicht wegzudenken. Alle Haushalte in den 29 Gemeinden des Landkreises erhalten den jeweils für ihren Ort passenden Kalender (von den insgesamt 55 verschiedenen Versionen) in den nächsten Wochen.
Der Kalender kann dann wieder seinen bewährten gut sichtbaren Platz am Kühlschrank, im Flur oder an der Pinnwand einnehmen, sodass man die wichtigsten Termine immer schnell im Blick hat.
Ergänzend gibt es natürlich auch vielfältige Möglichkeiten sich online an die Abfuhrtermine im Wohnort erinnern zu lassen, als E-Mail-Erinnerungsservice, mit der Abfall-App und durch Übertragung in einen digitalen Kalender.
So findet jede und jeder die für sich passende Erinnerungsfunktion, um die Tonnen bei Bedarf rechtzeitig früh um 6 Uhr bereitzustellen und keinen Abfuhrtermin zu verpassen.
Zusätzlich zu den Abfuhrdaten und den örtlichen Problemmüllterminen findet sich im gedruckten Abfallkalender allerlei Wissenswertes zu aktuellen Themen und zu den beiden Wertstoffhöfen, eine Übersicht über die Ansprechpartner rund um die Abfallwirtschaft und zwei Sperrmüllanforderungskarten.
Termine der stationären Problemmüll-Sammlung auf den beiden Wertstoffhöfen sowie Termine von Repair-Cafés und Gebrauchtartikelverkauf runden die Informationen ab.
Falls Bürgerinnen und Bürger bis Ende Dezember keinen Abfallkalender erhalten haben sollten, können sie sich bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung ein Exemplar abholen. Ergänzend dazu steht der Kalender ab sofort in der Abfall-App und unter https://www.landkreis-schweinfurt.de/abfuhrkalender zum Herunterladen bereit.
Bei Fragen: Das Team in der Abfallberatung ist wie gewohnt im Landratsamt erreichbar unter der Telefonnummer 09721 55-546 oder unter abfallberatung@lrasw.de.
Bürgerinnen und Bürger können sich ab sofort bis zum 20. November für den Termin anmelden
Die nächste Bürgersprechstunde von Landrat Florian Töpper findet am Dienstag, 28. November 2023, von 8:30 bis 10:30 Uhr in seinem Dienstzimmer im 3. Stock im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, statt.
Um den Ablauf der Sprechstunde besser koordinieren zu können, ist eine Anmeldung bis spätestens 20. November 2023 erforderlich. Dabei sollte das zu besprechende Thema kurz angegeben werden. Die Anmeldung ist möglich über das Vorzimmer des Landrats unter der Telefonnummer 09721 55-601 oder ab sofort auch online unter https://landkreis-schweinfurt.de/termin-buergersprechstunde.
Die darauffolgende Bürgersprechstunde findet voraussichtlich am Donnerstag, 18. Januar 2024, von 14 bis 16 Uhr statt.
Weitere Informationen zur Bürgersprechstunde finden Bürgerinnen und Bürger unter www.landkreis-schweinfurt.de/buergersprechstunde
Montag: ganztags geschlossen
Dienstag: 07:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 07:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr
Eine persönliche Vorsprache in allen Bereichen des Rathauses ist nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem entsprechenden Ansprechpartner möglich.
Termine mit dem Bürgerservice können Sie online über unsere Homepage www.waigolshausen.de/termin vereinbaren.
Rahmenanfang
| Gemeindeverwaltung: | |
| Telefon: | 09722 9111-0 |
| Fax: | 09722 9111-20 |
| e-mail-Adresse: | gemeinde@waigolshausen.de |
| 1. Bgm. Christian Zeißner | |
| Telefon: | 09722 9111-13 |
| e-mail-Adresse: buergermeister@waigolshausen.de | |
| Termine mit 1. Bürgermeister Christian Zeißner bitte vorher telefonisch vereinbaren. | |
| Thomas Drescher | |
| Telefon: | 09722 9111-15 |
| e-mail-Adresse: | ewo@waigolshausen.de |
| Carolin Gold | |
| Telefon: | 09722 9111-11 |
| e-mail-Adresse: | buergerbuero@waigolshausen.de |
| Alexander Hilbig | |
| Telefon: | 09722 9111-22 |
| e-mail-Adresse: | hauptamt@waigolshausen.de |
| Martin Dürr | |
| Telefon: | 09722 9111-12 |
| e-mail-Adresse: | bauamt@waigolshausen.de |
| Josef Zeißner | |
| Telefon: | 09722 9111-14 |
| e-mail-Adresse: | geschaeftsleitung@waigolshausen.de |
| Klaus Bärtl | |
| Telefon: | 09722 9111-18 |
| e-mail-Adresse: kaemmerei@waigolshausen.de | |
| Annette Gößmann-Öser | |
| Telefon: | 09722 9111-19 |
| e-mail-Adresse: | steueramt@waigolshausen.de |
| Tanja Mauder | |
| Telefon: | 09722 9111-21 |
| e-mail-Adresse: | kasse@waigolshausen.de |
| Bauhof Waigolshausen | |
| Tel.: | 09722 944294 |
| e-mail-Adresse: | bauhof@waigolshausen.de |
| Freizeitzentrum, Jahnstr. | Tel.: 1318 |
| Kegelbahn im FZZ | Tel.: 1272 |
| Grundschule Werneck | Tel.: 94904-0 |
| Mittelschule Werneck | Tel.: 949030 |
| Schulverband Schwanfeld | Tel.: 09384 973055 |
| Kindergarten Waigolshausen | Tel.: 8803 |
| Kindergarten Hergolshausen | Tel.: 7515 |
| Kindergarten Theilheim | Tel.: 09384 1810 |
| Landratsamt Schweinfurt | Tel.: 09721 55-0 |
Bei Problemen mit Gas, Wasser und Strom sind folgende Stellen zu verständigen:
Gas
Gasversorgung Unterfranken GmbH
Tel.: 0931 275588
www.gasuf.de
Wasser
Rhön-Maintal-Wasserversorgung
Tel.: 09725 700-0
www.rmg-poppenhausen.de
Strom
ÜZ Mainfranken
Tel.: 09382 604-0
www.uez.de
Krisennetzwerk Unterfranken
Hilfe bei psychischen Krisen
0800 655 3000