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Nachrichtenblatt der Gemeinde Waigolshausen
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute, am Sonntag, sitze ich hier vor meinem Computer und schreibe Ihnen diese Zeilen. Bitterkalte Temperaturen und wunderbare Sonnenstrahlen machen diesen wundervollen Tag aus, zum Glück sitze ich im Haus. Die ersten Weihnachtsmärkte stimmen auf die kommende Zeit ein. Das Jahr neigt sich schon langsam dem Ende entgegen. Noch ein Monat, dann ist das Jahr 2025 vorüber und wir starten gemeinsam in ein neues Jahr.

Am 18.11.2025 konnte ich in der Bürgerversammlung vor ca. 170 Bürgerinnen und Bürger aus allen drei Gemeindeteilen das letzte Jahr, in einer Präsentation, auszugsweise Revue passieren lassen. Wir haben vieles erreicht und einiges angestoßen. Im nächsten Nachrichtenblatt finden Sie dann einen Bericht über das vergangene Jahr. Neben den erreichten Erfolgen in diesem Jahr stand auch das Thema Windkraft im Fokus. Wir sind gerade in den Planungen für eine diesbezügliche Infoveranstaltungen. Geplant wird diese in der 3. KW 2026, bevor das Thema auf Grund eines Antrages in der darauffolgenden Gemeinderatssitzung durchgesprochen wird.

Die Änderungen des ÖPNV durch das Landratsamt Schweinfurt war noch ein weiteres Thema. Reduktionen der Fahrten von und in Richtung Schweinfurt verschlechtern die Anbindungen der Gemeindeteile Hergolshausen und Theilheim. Selbst auf den Schulbusverkehr hat dies negative Auswirkungen. Gemeinsam mit dem Bürgermeister der Gemeinde Schwanfeld werden wir versuchen Verbesserungen zu erwirken. Beschwerden richten Sie bitte zusätzlich auch an den zuständigen Mitarbeiter im Landratsamt.

Zwei größere Projekte stehen aktuell in der Gemeinde an. Im Gemeindeteil Hergolshausen starteten die Abbrucharbeiten in der Alten Schule. Der Anbau ist im Inneren komplett demontiert. Türen sind teilweise rausgenommen. Einschnitte in den Wänden wurden durchgeführt und die Durchbrüche ausgestemmt. Es bewegt sich was in der Baustelle. Gleichzeitig stehen wir im guten Austausch mit den Nutzern und versuchen zumindest die Möglichkeit der Nutzung für die Musiker aufrechtzuerhalten. Die Eingriffe in diesem Bereich sind relativ gering, so dass wir dies gut koordinieren können.

An der Kläranlage in Waigolshausen wird eine neue Fällmittelstation zur chemischen Reduzierung des Phosphors im Abwasser gebaut. Diese geförderte Station ist notwendig, um laufende Kosten für den Kläranlagenbetrieb zu minimieren.

Apropos Kläranlagenbetrieb: Der Gemeinderat hat in seiner Novembersitzung die Beitragssatzung für die Endabrechnungen der Verbesserungsbeiträge für die Erneuerung der Kläranlage und der Mischwasserbehandlung in Hergolshausen beschlossen. Die Beitragsbescheide werden den Zahlungspflichtigen im Dezember zugestellt. Die Zahlung kann dann auf zwei Beträge aufgeteilt werden. Als Zahlungsziel haben wir Mitte Januar und Mitte/Ende März vorgesehen. Weitere Erläuterungen hierzu erhalten Sie in einem separaten Beitrag in diesem Nachrichtenblatt.

In der ersten Dezemberwoche werden die Anschlüsse für den Breitbandausbau in Theilheim gesetzt und angeschlossen, so dass eine Nutzung des Breitbandes lt. Anbieter ab diesem Zeitpunkt möglich ist. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die DSLmobil GmbH (Tel. 0906 2043110 oder per Mail info@dslmobil.de).

Am 28.11. und 29.11. finden die weit über die Gemeindegrenzen hinaus bekannten Böhmische Abende der Hergolshäuser Musikanten statt. Ein volles Haus wird an beiden Tagen erwartet. Vielen Dank an die vielen Helferinnen und Helfer für die Unterstützung dieser und anderer Veranstaltungen. Der Förderkreis für internationale Partnerschaften lädt zum Adventsmarkt am 29.11. in die Kirchstraße ein. Am 07.12. kann man sich mit einem Weihnachtsbaum eindecken. Dieser kann bei der Feuerwehr Waigolshausen von 13 - 16 Uhr erworben werden. Adventszauber (13.12.), Dezemberträume (14.12.) und weihnachtliche Klänge (24.12.) erwarten uns von den Musikvereinen. Weitere Veranstaltungen finden Sie auf dem Veranstaltungskalender auf unserer Homepage.

Ich wünsche Ihnen allen einen guten Start in den Winter, Gottes Segen und bleiben Sie gesund.

Mit sonnigen herbstlichen Grüßen

Christian Zeißner
Erster Bürgermeister

Aus dem Gemeinderat

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, bei denen die Gründe für die Nichtöffentlichkeit weggefallen sind

Bgm. Zeißner gab die Beschlüsse zu TOP 7, 8 und 9 der nichtöffentlichen Sitzungen vom 09.10.2025 öffentlich sowie zu TOP 8 vom 30.10.2025 bekannt. Hierbei handelte es sich um mehrere Auftragsvergaben zur Sanierung der „Alten Schule“ Hergolshausen:

Sanitär- und Heizungsinstallation: Firma Koch Haustechnik GmbH, Bad Kissingen

Aufzugsanlage: Firma Garventa Lift GmbH, Köln

Fenster- / Außentürarbeiten: Firma Schreinerei Gebr. Reuß GbR, Bad Kissingen

Dachdecker- und Spenglerarbeiten: Firma Julian Hammer GmbH, Arnstein

Außerdem wurde die Verwaltung mit der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs für den Bauhof beauftragt. Dieses wurde zwischenzeitlich angeschafft. Die Erweiterung der Straßenbeleuchtung in Hergolshausen (3 Lampen) soll von der ÜZ Mainfranken durchgeführt werden. Die Verwaltung wurde zur Auftragsvergabe ermächtigt. Die Auftragsvergabe für die Kanalbefahrung zur Gewährleistungsabnahme Nordring und Baugebiet Obere Honigleite durch die Fa. Kanal Türpe wurde nachträglich genehmigt.

Antrag auf Satzungsänderung zur Abwassergebührenberechnung bei Nutzung von Eigengewinnungsanlagen

Es lag ein Antrag vor, nach dem die in § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) geregelte Abrechnung der Einleitungsgebühr geändert werden sollte. Der Antrag zielte darauf ab, die gemäß der Satzungsregelung pauschaliert abzurechnenden, mengenmäßig nicht vollständig erfassten aus den Eigengewinnungsanlagen (z. B. Zisternen) in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen mit einem niedrigeren Wert neu festzulegen. Hierzu wurden Ausführungen des Umweltbundesamtes (UBA) mit aufgeführt, nach der in einem Vier-Personen-Haushalt pro Jahr circa 40 Kubikmeter Trinkwasser durch Regenwassernutzung ersetzt werden kann (bzw. 60 m3, wenn auch Wäsche damit gewaschen wird). Somit ergibt sich bei vier Personen und den genannten 60 m³ eine rechnerische Größe von 15 m³/Person x Jahr. Auch die zudem als Begründung zum Antrag herangezogene DIN 1989-100 kommt annähernd zum gleichen Ergebnis, da sich bei Anrechnung von 24 l/Person x Tag für Toiletten und 15 l/Person x Tag für die Waschmaschine gesamt 39 l/Person x Tag x 365 Tage = 14,235 m³/Person x Jahr ergeben. Die in § 10 Abs. 2 geregelte pauschalierte Abrechnung für nicht vollständig über Wasserzähler erfasste Einleitungsmengen legt ebenfalls den Wert von 15 m³/Person x Jahr fest, wobei in diesen Fällen zusammen mit dem aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommenen und über Zähler nachgewiesenen Wassermenge ein Mindestverbrauch von 35 m³/Person x Jahr abzurechnen ist. Dies berücksichtigt die weiteren Verbräuche in Bad, Dusche, Waschbecken, Küche, Blumengießen, etc. Diese aus der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums übernommene Pauschalierung wurde schon vor dem Satzungserlass ausführlich im Gemeinderat beraten und für notwendig erachtet, um eine größere Gebührengerechtigkeit zu schaffen. Ziel dieser Regelung ist es, zukünftig auch die aus der Eigengewinnungsanlage entnommenen und bisher ohne Anrechnung von Gebühren in der Kläranlage gereinigten Abwassermengen einer möglichst vorteilsgerechten Abrechnung zuzuführen. Der kostenrechnenden Einrichtung entstehen damit keine Mehreinnahmen, sondern es wird eine gerechtere Abrechnung unter Einbeziehung kostenverursachender, bisher unberücksichtigter Abwassermengen angestrebt. Seitens der Verwaltung wurde daher zur Erfassung der für den Hausgebrauch verwendeten Eigengewinnungsanlagen eine flächendeckende Befragung aller Grundstückseigentümer mit Rückantwortverpflichtung durchgeführt. Die erstmalige Abrechnung nach diesem Schema kann daher erst im Jahr 2026 für das Abrechnungsjahr 2025 erfolgen. Erst danach kann ggf. eine Auswertung dieser besonderen Fälle erfolgen. Mit den dann (oder auch erst nach einem weiteren Jahr) vorliegenden belastbaren Zahlen kann im Rahmen der kommunalen Satzungshoheit entschieden werden, ob die Pauschalwerte ggf angepasst werden sollen. Dass eine Abrechnung über Pauschalen nicht jeden individuellen Sachverhalt genau berücksichtigen kann liegt in der Natur der Sache. Daher wurde in der Satzungsregelung die Möglichkeit geschaffen, nach der es dem Gebührenpflichtigen freisteht, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen. Dieser ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Mit dieser aufwändigen Lösung könnte dann auch die Abrechnung der individuellen Einleitungsmengen erfolgen.

Nach ausführlicher Beratung fasste der Gemeinderat den Beschluss, dass der Antrag derzeit nicht weiterverfolgt werden soll. Der Gemeinderat entscheidet hierüber erst nach Vorliegen tatsächlicher Ergebnisse aus den Jahresabrechnungen der Einleitungsgebühren.

Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Waigolshausen West" im Parallelverfahren mit der Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Waigolshausen

Die Firma Greenovative GmbH mit Sitz in Nürnberg hatte einen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Errichtung eines Solarparks gestellt.

Der geplante Solarpark sollte westlich von Waigolshausen (Richtung Zeuzleben) entstehen und eine Ausdehnung von ca. 9,3 Hektar haben. Das Plangebiet umfasste mehrere Grundstücke der Gemarkung Waigolshausen, womit der Solarpark der Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einem Stromertrag von rund 10.440 MWh p. a. dienen sollte. Die Firma Greenovative GmbH hätte die Kosten des Verfahrens sowie der Verwaltungskosten getragen. Der dafür erforderliche Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes und für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet (SO) hätte als Ernsthaftigkeitsnachweis gegenüber dem Netzbetreiber gedient. Erst nach Identifikation eines wirtschaftlich tragfähigen Netzverknüpfungspunktes durch den Netzbetreiber wäre das Bauleitplanverfahren fortgeführt worden.

Der Antrag fand letztendlich nur drei Befürworter im Gemeinderat und wurde daher abgelehnt. Die Notwendigkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien wurde hervorgehoben. Gegen den Antrag sprachen die Argumente, dass in Anbetracht weiterer, auf privilegierten Flächen entlang der zweigleisigen Bahnlinie möglichen PV-Anlagen der Flächenverbrauch an sehr gutem Ackerboden weiter voranschreiten wird und daher die nicht privilegierten Flächen davor bewahrt werden sollen.

Zuschussantrag des TSV Theilheim

Der TSV Theilheim beantragte eine Bezuschussung nach der gemeindlichen Förderrichtlinie „Renovierungsarbeiten, Erweiterungen und Verbesserungen an Vereinsheimen“. Der Zuschuss ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Geplant ist eine Dachsanierung des Vereinsgebäudes sowie die Installation einer PV-Anlage. Nach der Förderrichtlinie wird grundsätzlich ein Zuschuss in Höhe von 10 % gewährt, falls sich die förderfähigen Kosten auf mindestens 15.000 € belaufen. Es können mehrere Maßnahmen zusammengefasst werden, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren liegen. Laut vorliegender Angebote wird diese Mindestsumme erreicht werden. Daher stellte der Gemeinderat eine Bezuschussung in Höhe von 10 % der förderfähigen/anrechenbaren Kosten nach Abzug evtl. Zuschüsse von Dritten in Aussicht. Da in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen die Installation von PV-Anlagen seitens der Gemeinde nicht bezuschusst wurde konnte auch in diesem Fall eine Förderung der PV-Anlage nicht in Aussicht gestellt werden.

Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten

Die ÜZ Mainfranken beantragte die Eintragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten für schon bestehende LWL-Nachrichtenkabel mit Kabelschacht auf Wegen in der Gemarkung Waigolshausen. Wegen des damals noch laufenden Flurbereinigungsverfahrens Waigolshausen 2 konnte die Eintragung ins Grundbuch nicht erfolgen. Nach der zwischenzeitlichen Eintragung der Grundstücke ins Grundbuch soll die dingliche Sicherung nun nachgeholt werden. Die Vergütung der dinglichen Sicherung erfolgt angelehnt an die verhandelten Richtlinien zwischen dem BBV und dem VBEW (Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V). Der Bestellung der vorgenannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten wurde zugestimmt.

Antrag auf barrierefreien Zugang zu den Gemeinderatssitzungen im rotierenden Modus in allen drei Ortsteilen

Es wurde der Antrag gestellt, die künftigen Gemeinderatssitzungen nicht mehr im Sitzungssaal des Rathauses, sondern im Freizeitzentrum abzuhalten. Begründet wurde dies mit der fehlenden Barrierefreiheit des derzeitigen Sitzungssaals im 1. Obergeschoss des Rathauses, der nur über eine Treppe erreichbar ist. Während der Corona-Pandemie sowie bei voraussichtlich besonders besucherintensiven Sitzungen wurde das Freizeitzentrum bereits als Ausweichort genutzt. Dies wäre barrierefrei (sofern die Besucher im unteren Hallenbereich platznehmen könnten) und ist technisch an das Rathausnetzwerk angebunden. Allerdings findet dort regelmäßig Sportbetrieb statt, der an Sitzungstagen komplett entfallen müsste, was zu Lasten der Vereine geht und fehlende Mieteinahmen zur Folge hat. Zudem ist das Freizeitzentrum nicht dauerhaft als Sitzungsraum ausgestattet, sodass für jede Sitzung ein Auf- und Abbau erforderlich ist - es entstehen Personalkosten. Die Antragsteller regten außerdem an, Sitzungen neben dem Freizeitzentrum abwechselnd in den barrierefreien Dorfgemeinschaftshäusern Hergolshausen und Theilheim durchzuführen. Diese verfügen jedoch über keine technische Infrastruktur (z. B. Internetanschluss) und sind mit der Anzahl an Sitzmöglichkeiten begrenzt, da diese bislang nahezu ausnahmslos von den Vereinen genutzt werden. Hier würden also Kosten für eine Nachrüstung der Bestuhlung und für die Infrastruktur entstehen. Außerdem stünden auch diese Gebäude den Nutzergruppen vor, während und im Nachgang einer Sitzung nicht zur Verfügung und es müssten neue Regelungen bei Abrechnungen für die Nutzung von Heizung, Wasser und Strom getroffen werden, da diese Kosten bislang auf die nutzenden Vereine umgelegt werden.

Von der Verwaltung wurden vier Lösungsmöglichkeiten / Alternativen vorgestellt und die damit verbundenen Vorteile und Nachteile gegenübergestellt.

Alternative 1: Beibehaltung des Sitzungssaals im Rathaus

Alternative 2: Dauerhafte Verlegung der Sitzungen in das Freizeitzentrum

Alternative 3: Rotierende Sitzungsorte (Freizeitzentrum, Alte Schule Hergolshausen und Theilheim)

Alternative 4: Teilweise Nutzung der Sporthalle (nur bei Bedarf - wie bisher)

Alternative 5: Herstellung der Barrierefreiheit im Rathaus

Der Gemeinderat erkannte an, dass die derzeitige Form der Sitzungsdurchführung nicht vollständig barrierefrei ist. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sowie des damit verbundenen organisatorischen Aufwands wurde dem Antrag auf eine generelle barrierefreie Durchführung der Sitzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen. Für den Fall, dass geh- oder mobilitätseingeschränkte Personen an einer Sitzung teilnehmen möchten, soll jeweils kurzfristig eine individuelle Lösung gefunden werden, um den Zugang zum Sitzungssaal sicherzustellen. Der Gemeinderat beschließt, die Variante 4 umzusetzen, wonach bedeutsame Sitzungen weiterhin im Freizeitzentrum abgehalten werden. Die Vorteile: Nutzung der Sporthalle nur bei großem Besucherandrang oder bei Bedarf an Barrierefreiheit und dadurch reduzierte Beeinträchtigung des Sportbetriebs. Nachteile: Kein dauerhaft barrierefreier Sitzungsort. Weiterhin eingeschränkte Zugänglichkeit bei regulären Sitzungen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass, wenn sich bewegungseingeschränkte Personen an Sitzungen beteiligen möchten, sie dies gerne im Vorfeld telefonisch in der Verwaltung ankündigen können. So können Hilfen für einen Transport im Rathaus angeboten bzw. Vorbereitungen getroffen werden.

Verkaufsangebot (Fl.-Nr. 57, 57/2 und 58, Gemarkung Waigolshausen - Ehemaliges Kindergartenareal und Pfarrsaal)

Bereits in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 18.09.2025 (Tagesordnungspunkt: Vertragsangelegenheiten) wurde dem Gremium das Verkaufsangebot der Katholischen Kirchenstiftung Waigolshausen hinsichtlich des Areals der Flurstücke Nr. 57, 57/2 und 58, Gemarkung Waigolshausen (ehemaliges Kindergartenareal und Pfarrsaal) vorgestellt. Die Kirchenstiftung hatte bereits vor einigen Jahren gegenüber dem Ersten Bürgermeister ihre grundsätzliche Absicht erklärt, das genannte Areal zu veräußern. Konkrete Gespräche hierzu fanden jedoch erst ab Juli 2025 statt. Ein schriftliches Verkaufsangebot wurde der Gemeinde am 17.09.2025 unterbreitet. Das Angebot umfasst zwei Varianten: 1. Kauf ohne weitere Verpflichtungen seitens der Gemeinde. 2. Kauf mit der Verpflichtung, innerhalb des Gemeindeteils Waigolshausen einen Raum mit mindestens 170 m² zur Verfügung zu stellen, der den örtlichen Vereinen sowie der Kirche kostenfrei überlassen wird. Für diese Variante wurde seitens der Kirchenstiftung ein Preisnachlass im Vergleich zu Variante 1 in Aussicht gestellt. Die konkrete Vertragssumme ist dem Gemeinderat bekannt, wird jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes in Absprache mit der Kirchenstiftung nicht genannt (Vertragsangelegenheit). In der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.09.2025 betonte der Gemeinderat die Bedeutung des bestehenden Pfarrsaals für das örtliche Gemeinschaftsleben. Der Saal wird derzeit regelmäßig genutzt, u. a. durch die Seniorengruppe, den Faschingsclub sowie für weitere örtliche Veranstaltungen. Im Rahmen der damaligen Beratungen wurden zudem verschiedene mögliche Nachnutzungen des Areals erörtert, insbesondere: Seniorengerechtes Wohnen, Wohnen im Quartier, Seniorentagespflege.

Derzeit ist der bauliche Zustand des Gebäudes sowie die Qualität der Bausubstanz noch nicht abschließend bekannt. Vor einer möglichen Kaufentscheidung wurde nun von der Verwaltung empfohlen, eine bauliche Begutachtung des Gebäudes vorzunehmen, um den Sanierungsbedarf und die zukünftige Nutzbarkeit realistisch einschätzen zu können. Außerdem wurde der Kirchenverwaltung in den Gesprächen eindeutig kommuniziert, dass eine Kaufentscheidung bzw. die Absichtserklärung hierzu erst nach den Haushaltsberatungen im kommenden Jahr 2026 getroffen werden kann, da neben diesem Angebot auch noch die Kaufangebote für die Kindergärten Hergolshausen und Theilheim ausstehen.

Nach intensiver Beratung hat der Gemeinderat beschlossen, dass die grundsätzliche Absicht besteht, das Areal (Flurstücke Nr. 57, 57/2 und 58, Gemarkung Waigolshausen -ehemaliges Kindergartenareal und Pfarrsaal) zu erwerben. Die Verwaltung wurde beauftragt, Verhandlungen über den Kaufpreis zu führen. Vor einer weitergehenden Kaufentscheidung muss neben dem zu verhandelnden Kaufpreis zusätzlich die Bausubstanz betrachtet und über mögliche künftige Nutzungsszenarien hinsichtlich möglicher Folgekosten entschieden werden.

Antrag auf Kostenübernahme für die Sanierung des Bodenbelages des Kindergarten Theilheim

Die Kirchenverwaltung Theilheim beantragte die komplette Kostenübernahme für die Sanierung des Bodenbelages im Kindergarten Theilheim und ggf. für eine Neubeschichtung (oder einen Komplettaustausch) von Holzablagen und Tischen. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme basiert auf einer Feststellung des Gesundheitsamtes zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, wonach sich Krankheitserreger auf den Oberflächen festsetzen könnten, welche zum einem „Ausbruchgeschehen“ führen können und auch mit Desinfektionsmitteln nicht bekämpft werden können. Die geschätzten Kosten zur Sanierung des Bodens liegen laut Angebot bei 10.559,94 €. Für die Holzablagen und Tische soll laut Kirchenverwaltung eine Lösung über den Trägerverein gefunden werden. Laut Antrag sieht sich die Kirchenverwaltung Theilheim nicht in der Lage die Kosten zu tragen, da auch seitens der Diözese keine Kostenbeteiligung erfolgt. Die Gemeinde hat sich bisher in gleichgelagerten Fällen mit max. 50 % an den Kosten beteiligt.

Das Kindergartengebäude wurde/wird der Gemeinde zum Kauf angeboten. Erste Gespräche mit Vertretern der Kirchenverwaltung sowie mit der Diözese fanden statt. Das genaue Angebot liegt der Gemeinde allerdings noch nicht vor. Darüber hinaus ist auch eine grundsätzliche Entscheidung des Gemeinderats zu einem Kauf noch offen.

Vor diesem Hintergrund wurden dem Gemeinderat von der Verwaltung folgende Möglichkeiten aufgezeigt: 1. Bezuschussung wie üblich in Höhe von (bis zu) 50 %, (Bedingung: Anrechnung/Abzug des gewährten Zuschusses beim Kauf vom Kaufpreisangebot). 2. Komplette Bezuschussung der Maßnahme mit 100 % (Bedingung: Anrechnung/Abzug des gewährten Zuschusses beim Kauf vom Kaufpreisangebot), 3. Sanierung erst nach möglichem Eigentumsübergang an die Gemeinde (Umsetzung und Zeitpunkt des Eigentümerwechsels ist allerdings noch offen. Laut Rücksprache mit dem Gesundheitsamt ist es grundsätzlich eine dringliche Angelegenheit und eine zeitnahe Behebung der Mängel ist anzustreben, allerdings wäre es mindestens mal wichtig und ausreichend, dass das Thema eingeplant und angegangen wird. Unter dem Eindruck dieser Problematiken wurde beschlossen, dass die Gemeinde Waigolshausen ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung 50 % der anfallenden und durch Rechnung(en) nachzuweisenden Kosten, max. 5.279,97 €. übernimmt. Die Gewährung des Zuschusses soll unter dem Vorbehalt der Rückforderung auch anteilsmäßig erfolgen, falls die der Entscheidung auf Gewährung zugrunde gelegte bestimmungsgemäße Nutzung des Anwesens (Kindergarten) innerhalb von 20 Jahren aufgegeben oder veräußert werden sollte. Für den Falle eines Erwerbs des Gebäudes durch die Gemeinde Waigolshausen wird der gewährte Zuschuss beim Kaufpreis in Abzug gebracht.

Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms zur Revitalisierung der Ortsteile

Eine potentielle Käuferin eines Hauses einen Antrag auf Anwendung des Förderprogramms zur Revitalisierung der Ortsteile gestellt. Das Gebäude müsste laut § 3 Abs. 1 des Förderprogramms bei Antragstellung u. a. mindestens zwölf Monate unbewohnt gewesen sein (Leerstand). Tatsächlich ist dies aber erst seit Mitte April 2025 der Fall. Die übrigen Kriterien für die Gewährung der Förderung wären voraussichtlich erfüllt. Grundgedanke der vorstehenden Leerstandsregelung in der Förderrichtlinie ist, dass die Förderung als Anreiz zur Beseitigung des Leerstands von Anwesen, die schon über einen längeren Zeitraum ungenutzt sind, gesehen werden soll. Mit der Regelung des Kriteriums, dass der Leerstand bei Antragstellung schon mindestens zwölf Monate bestanden haben muss, wurde dies dahingehend konkretisiert und ist auch entsprechend anzuwenden, da ansonsten die Schaffung eines Präzedenzfalls einhergeht, aus dem zukünftig ggf. auch für anderweitige Abweichungen Förderungen zu gewähren wären. Daher sprach sich die Verwaltung dafür aus, diesen Zeitraum nicht zu verkürzen. Begründet wurde dies auch mit der Schaffung eines Präzedenzfalls, da sonst wohl bei vielen zukünftigen Hauskäufen, nach denen oftmals Sanierungsmaßnahmen anstehen, Förderungen zu gewähren wären. Der Gemeinderat lehnte den Antrag auf Verkürzung des anrechenbaren Leerstandszeitraums ab.

Satzungsbeschluss: Erlass der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage (VES-EWS) der Gemeinde Waigolshausen für den Gemeindeteil Hergolshausen (Kläranlage und Mischwasserbehandlung)

Die Baumaßnahmen zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage im GT Hergolshausen sind seit längerer Zeit abgeschlossen. Für die Abrechnung der Maßnahme war der Erlass einer Verbesserungs- und Erneuerungsbeitragssatzung zwingend erforderlich. Der Satzungsentwurf, der dem Gemeinderat in vollem Umfang über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt worden war, wurde einstimmig beschlossen. Auf die amtliche Bekanntmachung und weitere Erläuterungen hierzu an anderer Stelle in diesem Nachrichtenblatt wird hingewiesen. Die Abrechnung der Maßnahme wird derzeit von der Verwaltung vorbereitet. Die Bescheide an die Beitragspflichtigen ergehen im Dezember.

Satzungsbeschluss: Erlass der Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Waigolshausen (BGS/EWS)

Bedingt durch die finanziellen Aufwendungen für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage Hergolshausen (Kläranlage und Mischwasserbehandlung), die von den sog. „Altanschließern“ über die Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge zu finanzieren sind, erhöhen sich auch die Beitragssätze für den GT Hergolshausen für nachträgliche beitragspflichtige Veränderungen (z. B. Dachgeschossausbau, Anbau Wintergärten, usw.). Der Satzungsentwurf der Änderungssatzung, der dem Gemeinderat in vollem Umfang über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt worden war, wurde einstimmig beschlossen. Auf die amtliche Bekanntmachung und weitere Erläuterungen hierzu an anderer Stelle in diesem Nachrichtenblatt wird hingewiesen.

Information des Bürgermeisters / Anfragen nach § 29 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Breitbandausbau: Derzeit noch Asphaltarbeiten in Theilheim und Restarbeiten in Waigolshausen

Bürgerversammlung: Kurzer Rückblick. Formelle Anträge wurden nicht gestellt.

Friedhof Waigolshausen: Fertigstellung des Bereichs der pflegefreien Urnengräber mit den neuen Stelen und Rollrasen, der durch den Bauhof eingebracht wurde.

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung

der Entwässerungsanlage (VES-EWS) der Gemeinde Waigolshausen

für den Gemeindeteil Hergolshausen

(Kläranlage und Mischwasserbehandlung)

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Waigolshausen folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage im Gemeindeteil Hergolshausen:

§ 1

Beitragserhebung

(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage im Gemeindeteil Hergolshausen durch folgende Maßnahmen:

a)

Erneuerung der Kläranlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 204 der Gemarkung Hergolshausen

b)

Errichtung eines Vorspeichers, eines Klärschlammspeichers und die mechanischen Vorreinigungsstufe als Kompaktanlage (Feinrechen/Sandfang) in einer einfachen Rechenhalle

c)

Rückbau bzw. Beseitigung der nicht weiter nutzbaren Ausrüstungsteile und Tiefbauten der alten Teichkläranlage sowie verschiedener dazugehöriger Bauwerke auf dem Grundstück Fl.-Nr. 204 der Gemarkung Hergolshausen

d)

Herstellung und Ergänzung der Mischwasserbehandlungseinrichtungen in der Gemarkung Hergolshausen (Austausch/Vergrößerung des sanierungsbedürftigen Kanalzulaufrohrs, Errichtung des Beckenüberlaufbauwerkes und des zusätzlichen Volumenausbaus des Vorspeichers als "Fangbecken im Hauptschluss" sowie die Errichtung des Regenrückhaltebeckens im Erdbaukörper von Teich 1 der alten Teichkläranlage auf den Grundstücken Fl.-Nr. 196/4, 204 und 205 der Gemarkung Hergolshausen).

Hinsichtlich der Beschreibung der Anlagenteile wird auf die Anlage zu dieser Satzung Bezug genommen. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

Der umlagefähige Aufwand wird in voller Höhe auf Beiträge umgelegt. Der umlagefähige Aufwand beträgt 1.731.135,28 €.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.

für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht, oder

2.

sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.600 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.600 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.600 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6

Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a)

pro m² Grundstücksfläche  —  1,61 €

b)

pro m² Geschossfläche  —  19,39 €

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

§ 7 a

Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Waigolshausen, 21.11.2025

gez. Christian Zeißner

Erster Bürgermeister

Anlage zur Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage (VES-EWS) der Gemeinde Waigolshausen für den Gemeindeteil Hergolshausen (Kläranlage und Mischwasserbehandlung) vom 21.11.2025

I. Vorbemerkungen

Grundlage für diese Anlagen sind die Bauentwürfe des Ing.-Büro AKUT Partner, Bad Sooden-Allendorf.

II. Grundlagen für diese Maßnahme

Die Gemeinde Waigolshausen reinigte bisher das im GT Hergolshausen anfallende Mischwasser in einer belüfteten Teichkläranlage. Das überschüssige Mischwasser wurde bisher an einem Regenüberlauf in einem Stauraumkanal in der Ortslage abgeworfen.

Diese Kläranlage genügte den heutigen Anforderungen nicht mehr. Der Anlagenbestand befand sich in einem sehr schlechten bau- und maschinentechnischen Zustand.

Mit Ablauf des 31.12.2021 endete die wasserrechtliche Erlaubnis für die alte Kläranlage. Abwasser durfte danach nur eingeleitet werden, wenn die Kläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (Nitrifikation) bemessen und betrieben wird. Zur Verbesserung der Abwasserbehandlung war es deshalb erforderlich, eine neue Kläranlage und die seit 2005 vom Landratsamt geforderte Verbesserung der Mischwasserbehandlung (Regenüberlauf, mit Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken und Erneuerung der Zuleitung zu den Behandlungsstufen) herzustellen.

Die wasserrechtliche Entwurfs- und Genehmigungsplanung für die Ertüchtigung der Teichkläranlage zu einer SBR-Teichkläranlage mit integrierter Mischwasserbehandlung vom 10.12.2018 wurde im wasserrechtlichen Verfahren am 28.07.2020 durch das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen geprüft. Die bauaufsichtliche Genehmigung wurde durch das Landratsamt Schweinfurt mit Baugenehmigungsbescheid vom 03.09.2020, Az. 40.2-B-0438-2020, erteilt.

Die Bauarbeiten für die Kläranlage und die Mischwasserbehandlungsanlage wurden öffentlich ausgeschrieben und an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben.

Mit Bescheid vom 31.01.2022, Az. 42.3-6410/01/26/2, des Landratsamts Schweinfurt (Umweltamt - Wasserrecht) wurde der Gemeinde Waigolshausen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage und von Mischwasser aus den Entlastungsanlagen in den Bachwiesengraben in der Gemarkung Hergolshausen erteilt.

III. Werkstoffe und Ausführungsart der Kläranlage/Mischwasserbehandlung

Die Bemessung der Kläranlage/Mischwasserbehandlung berücksichtigt die folgenden Randbedingungen:

Die Kläranlage wurde nach dem Belebungsverfahren im SBR-Verfahren (Sequencing-Batch-Reactor-Verfahren) unter Verwendung der bestehenden Erdbaukörper von Teich 2 und 3 der ehemaligen Teichkläranlage neu errichtet.

Zusätzlich wurden westlich der Altanlage der notwendige Vorspeicher, der Klärschlammspeicher und die mechanische Vorreinigungsstufe als Kompaktanlage (Feinrechen/Sandfang) in einer einfachen Rechenhalle errichtet.

Die Mischwasserbehandlung besteht aus dem Austausch/Vergrößerung des sanierungsbedürftigen Kanalzulaufrohrs, der Errichtung des Beckenüberlaufbauwerkes, des zusätzlichen Volumenausbaus des Vorspeichers (s. o.) als "Fangbecken im Hauptschluss" und die Errichtung des Regenrückhaltebeckens im Erdbaukörper von Teich 1 der alten Teichkläranlage.

Die Ausrüstung und die Tiefbauten der alten Teichkläranlage, die nicht für die neue SBR-Anlage bzw. für die Mischwasserbehandlung genutzt werden können, wurden rückgebaut/abgebrochen.

Die Bauwerke wurden auf dem gemeindlichen Grundstück Flurnummer 204 errichtet.

Nachfolgend werden die einzelnen Verfahrensabschnitte und Baukörper der Kläranlage zusammenfassend beschrieben:

Zulaufkanal

Die neue Kläranlage/Mischwasserbehandlung wurde über eine Freigefälledruckleitung (DN 800 | Stahlbeton, Kreisform | L= 230 m) an die Kanalisation des Ortsteils Hergolshausen angebunden.

Durch die Nennweite des Kanals kann ca. 1,28 m³/s Mischwasser zur neu errichteten Mischwasserbehandlungsanlage geleitet werden, bevor die oben liegende Entlastung des vorhandenen Stauraumkanals in Betrieb geht.

Dazu wurde das frühere Drosselbauwerk im Bereich des Friedhofs abgerissen und dort ein Übergabeschacht auf die neue Nennweite der Freigefälledruckleitung installiert.

Die Freigefälledruckleitung ersetzt den als dringend sanierungsbedürftig erkannten alten Kanal und nutzt dessen frühere Verlegetrasse. Die Leitung erhielt einen druckdicht ausgeführten Tangential-Schacht zur Inspektion.

In den Kanalisationsgraben wurden zwei Kabelleerrohre (PEHD - DN 100 und DN 150) und eine Klarwasserrückführungsrohrleitleitung (PEHD - DN 75) mit verlegt.

Im direkten Verlegebereich des neuen Kanals befindet sich eine AZ DN 150 Trinkwasserleitung, die der Versorgung des GT Garstadt, Gemeinde Bergrheinfeld, dient. Aufgrund des Alters, des verwendeten Rohrmaterials und der Tatsache, dass diese Leitung die alleinige Trinkwasserversorgung von Garstadt darstellt, wurde die AZ-Druckrohrleitung vor der Verlegung der Abwasser-Stahlbetonleitung im kreuzenden Bereich auf einer Länge von ca. 20 m ausgetauscht. Davon wurden die Flurstücke 192 und 261 mit betroffen.

Beckenüberlauf

Stahlbetonbauweise, Außenabmaße: 4,60 m x 3,91 m, Höhe 3,40 m, verbunden über Rohrleitung (PP - DN 600, SN 10), abschieberbar,

ausgerüstet mit einer 4 m langen Überfallwehr aus Stahlbeton mit Edelstahlüberlauf 1.4404 (zweigeteilt) und Tauchwand (4 m lang, 1.4404),

Zulauf (DN 800),

Ablauf (DN 800) in das Regenrückhaltebecken,

Decke begehbar mit Geländer als Absturzsicherung,

Zwei Einstiegsöffnungen zur Wartung.

Vorspeicher/Fangbecken mit Tauchmotorpumpwerk

Stahlbetonbauweise, rund, mit Gleitsohle und Pumpenschacht (Durchmesser 12 m, Nutz-Volumen V= 240 m³, darin integriert RÜB-Volumen 150 m³)

Zwei ziehbare Tauchmotorpumpen (Kreiselpumpen | Freistromrad | Q= 2 x 20 l/s | Steuerung über Niveaumessung gemäß SBR-Steuerungsanforderung); eine Pumpe wird als Strahlrührwerk verwendet.

Rohrleitungen im abwasserberührten Bereich und im Rechenhaus in Edelstahl W.-Nr. 1.4541 und PE 100 DN 150

Zwei Gewindeschieber

Rechenanlage und belüfteter Sandfang (Kompaktanlage - Aufstellung im Rechenhaus)

1 Feinrechen (Siebrechen | Q = 20 l/s | Sieblochgröße 3 mm)

1 Rechengutwäsche mit Rechengutpresse

1 Notumlauf (gemeinsam für Rechen und Sandfang) mit Notrechen integriert in Kompaktanlage

1 Sandfang in Stahlbauweise (Q = 20 l/s | Edelstahl W.-Nr. 1.4301) als Kompaktanlage in Verbindung mit der

Rechenanlage

1 Bedienpodest mit Steigleiter und Geländer (integriert an Kompaktanlage)

1 Gebläse zur Sandfangbelüftung (frostsicher in Sanitärraum angebracht)

1 Sicherheitstrenneinrichtung Kat V für die Darstellung des benötigten Spülwassers für die Kompaktanlage und

2 Magnetventile für die geregelte Freigabe des Spülwassers (frostsicher in Sanitärraum angebracht)

Alle abwasserberührten Metallteile in Edelstahl W.-Nr. 1.4571, weitere Metallteile in Edelstahl W.-Nr. 1.4301.

SBR-Teich

SBR-Teich als volldurchmischter Belebungs-Teich mit unterschiedlichen Füllständen gem. Zeit-Zyklus-Steuerung, abgedichtet mit PEHD-Dichtungsbahn (Dicke 2,0 mm), max. Nutzvolumen 1.010 m³; ausgerüstet mit baulicher Drainageeinrichtung für den Revisionsfall

Bedienbrücke (7 Meter lang, Edelstahl W.-Nr. 1.4301, GFK Gitteroste, Fallschutz), mit elektrischen Vorortsteuerstellen mit Verrohrungen (bis zum Beckenrand Edelstahl W.-Nr. 1.4301, dann PE-HD - DN/OD 90 x 5,4 (Überschussschlammrohrleitung) / PE-HD - DN/OD 250/14,8 (Klarwasserabzug)

Zweiteilige feinblasige Druckbelüftung (W.-Nr. 1.4571 | einzeln herausnehmbar während des Betriebes | Einzelstrangabsperrung)

2 Drehkolbengebläse (Q= 300 Nm³/h | HDiff= 360 mbar), in Außenaufstellung auf Betonfundament, mit erdverlegter Luftrohrzuführung zu den zwei Belüftergittern

Belüftungssteuerung über O2- Messung

1 Füllstandsmesseinrichtung

Zeit-Zyklussteuerung mit Integration der eingebauten Füllhöhenmessung

Langsamlaufendes Großpropeller-Rührwerk (Durchmesser 1,80 m) zur Durchmischung des Teich-SBRs.

Klarwasserabzug (Abzugs-Volumenstrom max. 270 l/s), Einlaufkonstruktion GFK, Grundkörper Edelstahl W.-Nr. 1.4301, angebaut an Bedienbrücke, mit Steuereinheit

Begleitheizung Klarwasserabzug

1 Überschussschlammpumpe als Tauchmotorpumpe (Kreiselpumpe | Freistromrad | Q= 1 x 6 l/s | Steuerung gem. Zeit-Zyklus-Steuerung)

1 Schwenkgalgen

Not-Ausstiegsleitern, Beckenumzäunung

Ausgleichsbecken

Ausgleichsbecken zur Ablaufvergleichmäßigung des abgezogenen Klarwassers in die Vorflut, abgedichtet mit PEHD-Dichtungsbahn (Dicke 2,0 mm), max. Nutzvolumen 225 m³; ausgerüstet mit baulicher Drainageeinrichtung für den Revisionsfall

Ablaufbauwerk mit Edelstahlwehr W.-Nr. 1.4301, mit Ablauf Qm 10 l/s

Einlaufbauwerk Klarwasser in Bachwiesengraben

mit Sohlensicherung, Betonriegeln, verschließbares Rohrgitter für DN B 300 (V2A-Edelstahlgitter) zum Verschluss des Auslaufrohrs

Schlammbehandlung

1 Schlammstapel- und Eindickbehälter Stahlbetonbauweise, offen, rund (V= 1 x 107 m³ | D= 7,0 m)

1 Schlammabgabeabzugsrohr Edelstahl W.-Nr. 1.4571, mit Tropfplatte und Auffangbehälter,

1 Trübwasserwasserabzug (automatisch mit separatem Schaltschrank gesteuert), mit Hubgalgen, Tauchmotorpumpe (Kreiselpumpe | Freistromrad | Q= 1 x 10 l/s | Steuerung), mit optischer Schichtenwassererkennung

1 Füllstandsmesseinrichtung

1 Rühreinrichtung (Propeller-Durchmesser 0,37 m, Sohlenaufstellung)

1 Stand- und Wendeplatz für das Fahrzeuge der Schlammabholung

Klarwasserpumpwerk mit Klarwasserdruckrohrleitung

Stahlbetonbauweise, rund, (Durchmesser 1,0 m, Bautiefe 2,10 m ) mit:

Einer ziehbaren Tauchmotorpumpe (Kreiselpumpe | Freistromrad | Q= 1x 1 l/s | Steuerung über Niveaumessung)

Rohrleitung PEHD DN/OD 75 x 6,8 | Länge = 412 m

Rohrleitungen/Schächte

Alle notwendigen Rohrleitungen zur Verbindung der einzelnen Anlagenbestandteile werden in PEHD (verschiedene Dimensionen) oder PP in verschiedenen Dimensionen als Druck-bzw. Freigefälleleitung verlegt.

Schächte auf der Anlage werden als Fertigteilbetonschächte (DN 1000) bzw. als PP-Schächte (DN 600) ausgeführt.

Rechenhaus, Steuerwarte mit Sanitärraum

Die Erschließung der obigen Gebäudeteile erfolgt aus nördlicher Richtung.

Das Rechenhaus besteht aus einer Fundamentplatte mit integriertem Gefälle und Ablauf in einen mit dem Vorspeicher verbundenen Vorlageschacht; gegründet auf Frostschutzschicht, dient als Aufstellraum und Wetterschutz für die Kompaktanlage.

Das Rechenhaus (55 m²) wird als eingeschossiger Bau mit Pultdach erstellt. Das Pultdach wird mit Sandwichpaneelplatten mit einer Kerndicke von 120 mm belegt und schließt auch den umgebauten benachbarten Bestands-Betriebsraum mit ein. Die Rechenhalle wird als nicht beheiztes Holzständerbauwerk erstellt.

Die Außenfassade wird aus einer Boden-/Deckelschalung erstellt.

Folgende Räume werden im umgebauten Betriebsraum angeordnet:

- Schaltwarte mit E-Unterverteilung, Kompensation, Lastmanagement, Steuer- und Kontrolleinrichtungen der Anlagensteuerung (9,1 m²)

- WC mit Waschbecken (4,20 m²)

Regenrückhaltebecken

Der Überlauf des Beckenüberlaufs (s. o.) gelangt über eine Freigefälleleitung (DN 800 | Stahlbeton, Kreisform | L= 19 m) in das Regenrückhaltebecken. Das Regenrückhaltebecken hat die Aufgabe, den Mischwasserablauf in das Einleitgewässer durch Zwischenspeicherung zu drosseln, damit es nicht zu einer hydraulischen Überlastung kommt.

Das Regenrückhaltebecken ist der umgebaute Teich 1 mit ca. 1.100 m³ Aufstauvolumen in Erdbauweise mit:

Mutterbodenschicht Sohle /Böschung

Strömungsbremsen mit Fangsteinen im Zulaufbereich

1 Ablaufmönch (Stahlbetonkonstruktion mit Bedienbrücke) Außenabmessung 2,10 m x 2,10 m, Höhe 3,50 m

mit 6 m Überfallschwelle Edelstahl W.-Nr. 1.4301

1 hydromechanische Drosselvorrichtung (zur Konstanthaltung der Abflussmenge auf 153 l/s), Material: Edelstahl W.-Nr. 1.4301

Beckenentleerung über Gewindeschieber DN 150 für Revisionszwecke

Freigefälleleitung zum Einlaufbauwerk in den Bachwiesengraben (DN 800 | Stahlbeton, Kreisform | L = 25 m), mit Böschungsstück

Einlaufbauwerk mit Sohlensicherung, Betonriegeln, verschließbares Rohrgitter (V2A-Edelstahlgitter, zweiflügelig) zum Verschluss des Auslaufrohrs

Umzäunung

Die Anlage wurde mit einem umlaufenden Doppel-Stabgitterzaun (Höhe 1,40 m) ohne Übersteigschutz gesichert. Der Zaun wurde auf eine Höhe von 1,40 m errichtet und aufgrund der örtlichen Bedingungen im Bereich des Beckenüberlaufs mit der rundumlaufenden Absturzsicherung des Beckenüberlaufs fortgeführt. Der an den Außenbereich angrenzende Betonring des Schlammsilos wurde mit einem Zaun in Höhe von 0,65 m zusätzlich abgesichert. Die notwendigen Zugänge für die Betriebsführung, Revisionen und Reparaturen wurden mit einem zweiflügeligen Drehflügeltor und einer Drehflügeltür hergestellt. Das bestehende Aushängetor wurde in die Umwehrung integriert.

Zufahrt/Klärschlammabzug/Interne Zufahrt und Wege

Der Bereich der Kanaltrasse wurde mit einer Schottertragschicht (Dicke 45 cm) befestigt.

Die Aufstellfläche/Wendebereich im Bereich der Klärschlammabzugsplatte wurde mit einer Schottertragschicht (Dicke 45 cm, 135 m²) und mit Betonborden (TB 10/30) befestigt.

Der Aufstellbereich für die Wartung des Beckenüberlaufes wurde mit eine Schotterrasen (Dicke 25 cm) ausgeführt. Ebenso wurde der Revisionsweg zwischen SBR-Teich und Ausgleichsbecken befestigt.

Die Aufstellfläche vor dem Rechenhaus und der Steuerwarte wurden mit Verbundsteinpflaster (Dicke 8,0 cm) unter Mitverwendung der alten Pflastersteine mit entsprechendem Unterbau befestigt.

Die Laufwege auf der Kläranlage wurden mit einem 10 cm starken Schotterrasen ausgeführt.

Eine Aufstellfläche für Schwerlastkräne im Bereich der nördlichen Böschung der Kläranlage sichert die Aushebemöglichkeit für die Belüftereinbauten im SBR-Teich.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden entsprechend den naturschutzrechtlichen Vorgaben in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) festgelegt und angrenzend auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 204 umgesetzt.

Der landschaftspflegerische Begleitplan besteht aus den folgenden Unterlagen:

-

Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan

-

Ermittlung des Kompensationsbedarfs, BayKompV, gemäß Arbeitshilfe zur Biotopwertliste entsprechend

Anlage 3.1 und 3.2 zur BayKompV

-

Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan

-

Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan

In vorbereitenden Ermittlungen und Begehungen wurde der Bestand von Natur und Landschaft sowie des vorhandenen Vorkommens von Tieren und Pflanzen ermittelt und die Auswirkungen der Bauarbeiten und des Eingriffs in die Natur abgeschätzt. Entsprechend den daraus entwickelten Feststellungen und Beschreibungen wurden Maßnahmen zum Artenschutz von Tieren und Pflanzen sowie Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Baumaßnahmen bedingten unvermeidbaren Umweltauswirkungen erarbeitet und dargestellt.

Durch die Baumaßnahme kam es vor allem westlich des Betriebsgeländes zu zusätzlichen Versiegelungen aufgrund der Positionierung zusätzlicher technischer Anlagen. Hierdurch fielen zuvor bestehende Lebensräume innerhalb der Streuobstwiesen bzw. im Übergangsbereich zwischen der bestehenden Baumreihe und der angrenzenden Ackerflächen weg.

Mit den durchgeführten Anpflanzungen von lokaltypischen Obst- / Wildobstbäumen und Hecken sowie der Ansaat und Entwicklung einer blütenreichen Kräuterwiese wurden die durch Baumfällungen und Flächenversiegelung entstandenen Auswirkungen auf die Pflanzenwelt kompensiert. Entsprechende Anwuchshilfe- und Pflegemaßnahmen waren erforderlich und werden auch zukünftig zur Erhaltung der Ausgleichsflächen durchzuführen sein.

Rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen mussten verschiedene Maßnahmen, wie z. B. regelmäßiges Mähen der Vegetation, durchgeführt werden, um den Lebensraum für Zauneidechsen unattraktiv zu gestalten und die Tiere aus dem Baufeld zu vergrämen. Fledermausquartiere wurden örtlich verlagert und der Rückschnitt von Gehölzen im Baufeld musste vor Beginn der Vogelbrutzeit erfolgen.

Als Rückzugsmöglichkeit für vorhandene Tierarten wurden vorhandene Höhlenbäume möglichst erhalten. Darüber hinaus wurden die vorhandenen Grünstrukturen möglichst beibehalten bzw. nur temporär zurückgeschnitten und bieten somit nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder Lebensraum für die vorhandene Tierwelt. Außerdem wurden die Kompensationsmaßnahmen mit neuen Hecken- und Baumpflanzungen direkt im Anschluss vorgesehen, um der örtlichen Tierwelt Rückzugsmöglichkeiten vor Ort zu bieten und die Auswirkungen auf die Tierwelt möglichst gering zu halten.

IV. Umlagefähige Kosten für die Verbesserung und Erneuerung

Der umlagefähige Aufwand wird in voller Höhe auf Beiträge umgelegt.

Der umlagefähige Aufwand beträgt —  1.731.135,28 €.

Gesamtkosten Kläranlage  —  1.578.123,31 €

Gesamtkosten Mischwasserbehandlung

und Mischwasserkanal  —  829.033,29 €

Gesamtkosten der Verbesserungs-

und Erneuerungsmaßnahme  —  2.407.156,60 €

Abzgl. Straßenentwässerungsanteil

(25 % der Gesamtkosten Mischwasserbehandlung

und Mischwasserkanal)  —  207.258,32 €

Gesamtkosten (nach Abzug

des Straßenentwässerungsanteils)  —  2.199.898,28 €

Erhaltene staatliche Zuwendungen  —  468.763,00 €

Umlagefähiger Aufwand  —  1.731.135,28 €

Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Waigolshausen folgende

Änderungssatzung

zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 27.10.2023:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Waigolshausen vom 27.10.2023 wird wie folgt geändert:

§ 6 (Beitragssatz) erhält folgende Fassung:

„Der Beitrag beträgt für den Gemeindeteil

Waigolshausen

pro qm Grundstücksfläche

1,85 €

pro qm Geschossfläche

17,57 €

Hergolshausen

pro qm Grundstücksfläche

3,33 €

pro qm Geschossfläche

35,14 €

Theilheim

pro qm Grundstücksfläche

2,33 €

pro qm Geschossfläche

15,92 €.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Waigolshausen, 21.11.2025

gez. Christian Zeißner

Erster Bürgermeister

Erläuterung zu den Beitragssatzungen:

Die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage (VES-EWS) der Gemeinde Waigolshausen für den Gemeindeteil Hergolshausen (Kläranlage und Mischwasserbehandlung) bildet die ortsrechtliche Grundlage für die Abrechnung der Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme dieser Entwässerungseinrichtung. Dabei wurden die beitragsfähigen Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Globalkalkulation auf die tatsächlich vorhandenen Flächen zuzüglich anzusetzender Zukunftsflächen für Grundstücksflächen (z. B aus Vermessungen und Grundstücksvergrößerungen) und für Geschossflächen (für zukünftig neu entstehende beitragspflichtige Flächen bei Neubauten, Anbauten, Wintergärten, Dachgeschossausbauten, usw.) verteilt und daraus die Beitragssätze für die beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen errechnet.

Bei der demnächst (im Dezember) erfolgenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Beiträge für die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme Hergolshausen (Kläranlage und Mischwasserbehandlung) werden satzungsgemäß die tatsächlich vorhandenen beitragspflichtigen Flächen mit den in § 6 VES-EWS festgesetzten Beitragssätzen gegenüber den sog. „Altanschließern“ abgerechnet. Bisher bereits festgesetzte und auch entrichtete Vorauszahlungen werden entsprechend angerechnet. Die dann festzusetzende Schlusszahlung wird auf zwei Raten aufgeteilt. Als Zahlungsziele werden Januar und März 2026 vorgesehen. Die genauen Beträge und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte den Beitragsbescheiden.

Für die vorgenannten Zukunftsflächen war infolge dieser Maßnahme für den GT Hergolshausen je ein fortgeschriebener erhöhter Herstellungsbeitragssatz sowohl für die beitragspflichtigen Grundstücks- als auch für die Geschossflächen neu zu kalkulieren und mittels der Änderungssatzung in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) festzusetzen, mit dem zukünftig hinzukommende beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossflächen abgerechnet werden müssen. Die in der 1. Änderung zur Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS) neu festgesetzten Beitragssätze gelten somit nur für zukünftig neu entstehende beitragspflichtige Flächen (siehe oben). Derartige Neukalkulationen und Fortschreibungen von Herstellungsbeitragssätzen sind immer zeitgleich mit der Kalkulation und Festsetzung von Beitragssätzen für Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen, damit auch die sog. „Neuanschließer“ an der Verteilung der Kostenlast dieser Maßnahmen beteiligt werden. Diese Vorgaben ergeben sich aus der zu den gesetzlichen Regelungen ergangenen vielfältigen Rechtsprechung. In gleicher Weise erfolgte dies bereits auch nach den abgerechneten Maßnahmen zum Kläranlagenbau in den GT Theilheim und Waigolshausen sowie nach den Kanalsanierungen in den GT Theilheim und Hergolshausen.

Die sehr unterschiedlichen Beitragssätze in den drei Gemeindeteilen resultieren aus den unterschiedlich hohen bisher angefallenen Investitionskosten und den zur Globalkalkulation heranzuziehenden Beitragsflächen, auf die sich diese Kosten verteilen. Sie sind getrennt je Entwässerungsanlage festzusetzen, da diese Anlagen in jedem Gemeindeteil als rechtlich getrennte und selbständige kostenrechnende Einrichtungen geführt werden.

Silvester-Feuerwerk

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

wir möchten im Vorfeld wieder darauf hinweisen,

dass ein Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 laut § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) von Personen ohne Befähigungsschein, die aber das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, nur im Zeitraum am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt ist. Zuwiderhandlungen werden von der Strafverfolgungsbehörde behandelt.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen beim Silvesterfeuerwerk in unmittelbarer Nähe von brandempfindlichen Gebäuden wie z.B. Scheunen gem. § 23 Abs. 1 ff. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verboten ist. (s. nachfolgend abgedruckte Gesetzesstelle).

§ 23

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

Kommunalwahl 2026

Die Bekanntmachungen zur Kommunalwahl 2026 erfolgen, sofern sie nicht zeitgleich mit dem Nachrichtenblatt erscheinen, durch öffentlichen Anschlag am Rathaus.

Aus rechtlichen Gründen darf die Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht vor ihrem Erscheinen angekündigt werden.

Alle Bekanntmachungen werden zeitgleich auch auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der öffentliche Anschlag am Rathaus.

Meldungen der Zählerstände bei der Verwendung von separaten Wasserzählern für Gartenwasser, Zisternenwasser oder Brunnenwasser

Alle, die einen separaten Wasserzähler im Einsatz haben, werden gebeten, die entsprechenden Zählerstände bis zum 2. Januar 2026 im Rathaus zu melden. Die Meldung muss schriftlich oder per Mail an Frau Gößmann-Öser, steueramt@waigolshausen.de, erfolgen. Oder Sie nutzen unseren Onlinedienst auf unserer Internetseite www.waigolshausen.de/zählerstand. Sofern die Meldung nicht rechtzeitig erfolgt, richtet sich die Abrechnung nach der in Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Waigolshausen (BGS/EWS) genannten pauschale.

Abrechnung der Abwassergebühren für das Jahr 2025 zur Meldung der durchschnittlich gehaltenen Viehzahl

Zur korrekten satzungsgemäßen Abrechnung der Abwassergebühren für das Jahr 2025 und des damit verbundenen möglichen Abzugs von Wasserverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird eine Bestandsmeldung des als Groß- bzw. Kleinvieh geltenden Tierbestandes erforderlich. Auf dieser Grundlage werden die für die Berechnung des möglichen Abzugs anzusetzenden Großvieheinheiten errechnet. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.

Es erfolgt, wie schon in den vergangenen Jahren, keine Befragung durch einen Beauftragten der Gemeinde. Wir bitten alle abzugsberechtigten Tierhalter, selbst für die Meldung des Viehbestandes an die Gemeindeverwaltung zu sorgen. Diesbezügliche Mitteilungen sind bis 2. Januar 2026 an die Gemeindeverwaltung zu richten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung bei Frau Gößmann-Öser. Die Meldung muss schriftlich oder per Mail an das steueramt@waigolshausen.de erfolgen.

Flurneuordnung und Dorferneuerung Hergolshausen 2

Waldwegebau - Information vor Ort zur Wegtrasse und Trassenräumung

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer,

sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Flurbereinigung Hergolshausen 2 wird der Waldweg für die Erschließung der Privatwälder im Teil „Schindholz“ realisiert. Die Planung erstellte der VLE Unterfranken.

Im Rahmen der baldigen geplanten Absteckungsarbeiten der neuen Grenzen innerhalb des Waldgebietes „Schindholz“, möchte die TG den alten Eigentümern die Möglichkeit zur selbstständigen Trassenräumung ermöglichen.

Die zukünftige geplante Waldwegführung wird im Vororttermin nochmals ergänzend zur vergangenen TG-Vorstandssitzung erläutert.

Die Trassenbegehung mit den Eigentümern, Beteiligten und Interessierten findet am Samstag, den 29. November ab 10 Uhr, statt.

Treffpunkt ist am Wald „Schindholz“ - Kreuzung Beginn Waldweg und „Waldstraße“. Bitte achten Sie auf wetterfestes Schuhwerk und Kleidung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Andreas Kaiser

Vorsitzender des Vorstandes

Grundschule Schwanfeld - Informationsabend „Fit für die Schule“

Liebe Eltern,

alle Kinder, die bis zum 30. September 2020 geboren sind oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden, kommen im September 2026 in die Schule.

Zum Informationsabend „Fit für die Schule“ ergeht hiermit herzliche Einladung für die Erziehungsberechtigten unserer Schulanfänger am

Dienstag, 13. Januar 2026

um 19 Uhr

in die Aula der Schule Schwanfeld

Für eine bessere Planung bitten wir um Anmeldung bis Freitag, 9. Januar 2026 unter:

sekretariat@vs-schwanfeld.de

gez.

Margot Köhler-Tanzberger

Rektorin

Verlässliche Ansprechpartnerin zur gesetzlichen Rente

Ingrid Doischer, ehrenamtliche Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung im Lkr. Schweinfurt, kommt wieder nach Waigolshausen.

Zum nachfolgenden Termin wird sich Frau Doischer um die Anliegen der Versicherten kümmern:

Waigolshausen:

10.12.2025 von 13 - 17 Uhr

Pfarrsaal Waigolshausen

Für eine Terminvereinbarung kontaktieren Sie bitte die Telefonnummer 0157 55781836. Bitte zum Termin eine Rentenauskunft mitbringen (darf auch bis zu 3 Jahre alt sein).

Es werden Anträge zur Alters-, Witwen-, Waisen- und Erwerbsminderungsrenten aufgenommen sowie Rentenauskünfte und Fragen rund um das Thema Rente beantwortet. Die Beratungsleistungen sind für die Versicherten und RentnerInnen kostenfrei.

Der Winter steht vor der Tür!

Damit wir alle gut durch den Winter kommen, hier einige wichtige Hinweise zum Winterdienst.

1. Privater Winterdienst:

Wer ist Räum- und Streupflichtiger?

Jeder Anlieger an einer öffentlichen Straße oder Gehweg. Anlieger sind: Grundstückseigentümer (bei Erbengemeinschaften gemeinsam), Nutzungsberechtigte und Berechtigte, die ein dingliches Nutzungsrecht am angrenzenden Grundstück haben.

a) Umfang der Räum- und Streupflicht?

Auf den innerorts an den Grundstücken angrenzenden Gehwegen ist der Schnee zu räumen (auf mind. 1 Meter Breite) und bei Schnee-, Reif- u. Eisglätte die Gefahr mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu beseitigen. Dies gilt auch für angrenzende Treppen und Durchgänge und bei Eckgrundstücken für alle angrenzenden Gehwege. Ist kein Gehweg vorhanden, muss auf der angrenzenden Straße ein Gehstreifen geräumt werden.

Tausalz und ätzende Mittel sind nicht erlaubt (Ausnahme nur bei besonderer Glätte z. B. an Treppen und starken Steigungen).

b) Gesetzliche Grundlage

Für den Bereich der Gemeinde Waigolshausen besteht auf Grund des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.

Hinsichtlich des Winterdienstes ist folgendes geregelt:

c) Zeit

An Werktagen ab 7 Uhr bis 20 Uhr.

An Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bis 20 Uhr.

d) Gehbahnen

Die Anwohner haben auf eigene Kosten den Gehweg vor ihrem Anwesen in einem sicheren Zustand zu halten. Wo kein befestigter Gehweg oder keine Abgrenzung für den Fußgängerverkehr besteht, ist eine Gehbahn in einer Breite von 1 m zu räumen. Diese Regelungen gelten auch für Gehwege vor unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage.

e) Was ist zu tun?

Sicherungsfläche von Schnee räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln bestreuen oder das Eis beseitigen. Lediglich bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

f) Wie oft?

Die Maßnahmen sind so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

g) Wohin mit dem Räumgut?

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

h) Freizuhalten

Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten und besonders bei Tauwetter auch frei zu machen.

i) Sanktionen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, begeht gemäß unserer Verordnung eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Kommt es zu Personenschaden, kann außerdem ein Strafverfahren (Körperverletzung) gegen den für den Winterdienst Pflichtigen eingeleitet werden. Weiterhin kann die geschädigte Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen den Pflichtigen geltend machen.

2. Kommunaler Winterdienst:

  • Rechtsgrundlage für den kommunalen Winterdienst ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz. Danach ist es Aufgabe der Gemeinden, öffentliche, gemeindeeigene Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften bei Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Für Bundesstraßen liegt die Zuständigkeit beim Staatlichen Bauamt, bei den Kreisstraßen beim Landkreis Schweinfurt.
  • Die Räum- und Streupflicht besteht nur zur Sicherung des Tagesverkehrs und zwar nur an gefährlichen oder verkehrswichtigen Stellen (z. B. Steigungen, vielbefahrene Kreuzungen). Somit besteht für Siedlungs- und Anliegerstraßen, auf denen zahlenmäßig nur begrenzter Straßenverkehr stattfindet, keine Verpflichtung für kommunalen Winterdienst!
  • Der Sinn des Winterdienstes besteht nicht darin, für den Kraftfahrer auf allen Straßen vollkommene Verkehrssicherheit zu schaffen, sondern beschränkt sich darauf, die Verkehrsteilnehmer vor nicht erkennbaren oder einschätzbaren Gefahren zu schützen. Das heißt - jeder Kraftfahrer hat in Eigenverantwortung seine Fahrweise den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen!

Die Gemeinde Waigolshausen wünscht Ihnen einen unfallfreien Winter.

Erinnerung: Nächster Stichtag für den Führerschein-Umtausch steht an

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in einen neuen befristeten EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Hierfür gibt es einen in der Fahrerlaubnisverordnung verankerten Stufenplan.

Für Personen, die in den Jahren 1952 oder früher geboren sind, ist eine Frist bis 19. Januar 2033 vorgesehen - unabhängig davon, ob sie im Besitz eines Papier- oder Kartenführerscheins sind.

Das heißt konkret: Bei den Führerscheininhabern der Geburtsjahrgänge 1953 oder später müssen nun diejenigen den Umtausch vornehmen, die noch im Besitz eines unbefristeten Kartenführerscheins sind, der in den Jahren 1999 bis 2001 ausgestellt wurde (Ausstellungsdatum ablesbar unter Ziffer 4 a).

Ein etwaiges Ablaufdatum des Dokuments ist unter Ziffer 4 b auf dem Kartenführerschein ablesbar. Sofern dort kein Datum abgedruckt ist, handelt es sich um ein unbefristetes Dokument.

Wo erfolgt die Beantragung?

Der Antrag auf Umtausch des Führerscheines ist bei der Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnortes rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu stellen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Beim Landratsamt Schweinfurt besteht die Möglichkeit, den Antrag digital zu stellen, postalisch zu übersenden, diesen in den Briefkasten des Landratsamtes Schweinfurt einzuwerfen oder zu den üblichen Öffnungszeiten des Landratsamtes Schweinfurt am Bürgerservice persönlich abzugeben.

Eine Beratung zum Ausfüllen des Antrags durch den Bürgerservice ist jedoch leider nicht möglich. Bei Fragen zum Antragsformular wenden Sie sich daher bitte direkt telefonisch an die Fahrerlaubnisbehörde.

Das neue Dokument wird per Direktversand direkt zum Antragsteller / zur Antragstellerin nach Hause geschickt, sodass keine persönliche Vorsprache im Landratsamt mehr nötig ist.

Worauf sollte bei der (digitalen) Antragstellung geachtet werden?

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die Unterlagen vollständig und leserlich hochgeladen bzw. in Kopie oder Original (je nachdem wie gefordert) und das alte Führerscheindokument im Original beigelegt oder unmittelbar übersandt werden.

Für die Zeit, bis das neue Führerscheindokument eintrifft, erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller nach Eingang des alten Führerscheines eine Ausnahmegenehmigung, mit welcher sie innerhalb Deutschlands weiterfahren können.

Erfahrungen zeigen, dass gerade die übermittelten Lichtbilder häufig nicht biometrisch oder zu alt (älter als ein Jahr) sind oder etwaige biometrische Lichtbilder bei der Online-Antragstellung schlecht abfotografiert werden. Hierdurch entstehen Rückfragen, welche zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung führen.

Anträge auf Umtausch des Führerscheines, bei denen die Fristen aktuell noch nicht ablaufen, werden gegebenenfalls nachrangig bearbeitet. Die Fahrerlaubnisbehörde empfiehlt, diese aktuell auch noch zurückzustellen.

Weitere Informationen, die benötigten Antragsformulare und eine Möglichkeit zur Terminreservierung werden auf der Website der Fahrerlaubnisbehörde unter www.landkreis-schweinfurt.de/Pflichtumtausch zur Verfügung gestellt.

Neuer ÖPNV

Am 15. Dezember 2025 treten die umfassenden Neuerungen im Regionalbusverkehr des Landkreises Schweinfurt in Kraft. Dadurch ergeben sich unter anderem veränderte Fahrpläne und Routen.

Die neuen Fahrpläne sind unter www.landkreis-schweinfurt.de/busfahren abrufbar.

Fundsachen

Folgender Gegenstand wurde im Fundbüro abgegeben:

Mountainbike - Haibike mit weißen Rahmen / Fundort Ortseingang Hergolshausen

Öffnungszeiten im Rathaus

Montag: ganztags geschlossen

Dienstag: 07:30 bis 12:00 Uhr

und 14:00 bis 17:00 Uhr

Mittwoch: 07:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag: 07:30 bis 12:00 Uhr

und 14:00 bis 18:00 Uhr

Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr

Eine persönliche Vorsprache in allen Bereichen des Rathauses ist nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem entsprechenden Ansprechpartner möglich.

Termine mit dem Bürgerservice können Sie online über unsere Homepage www.waigolshausen.de/termin vereinbaren.

Wichtige kommunale Einrichtungen

Gemeindeverwaltung:

Telefon:

09722 9111-0

Fax:

09722 9111-20

e-mail-Adresse: gemeinde@waigolshausen.de

Nachrichtenblatt

e-mail-Adresse: nachrichtenblatt@waigolshausen.de

1. Bgm. Christian Zeißner

Telefon:

09722 9111-13

e-mail-Adresse: buergermeister@waigolshausen.de

Termine mit 1. Bürgermeister Christian Zeißner bitte vorher telefonisch vereinbaren.

Emma Stumpf

Telefon:

09722 9111-15

e-mail-Adresse:

ewo@waigolshausen.de

Carolin Gold

Telefon:

09722 9111-11

e-mail-Adresse:

buergerbuero@waigolshausen.de

Alexander Hilbig

Telefon:

09722 9111-22

e-mail-Adresse:

hauptamt@waigolshausen.de

Martin Dürr

Telefon:

09722 9111-12

e-mail-Adresse:

bauamt@waigolshausen.de

Josef Zeißner

Telefon:

09722 9111-14

e-mail-Adresse:

geschaeftsleitung@waigolshausen.de

Klaus Bärtl

Telefon:

09722 9111-18

e-mail-Adresse: kaemmerei@waigolshausen.de

Annette Gößmann-Öser

Telefon:

09722 9111-19

e-mail-Adresse:

steueramt@waigolshausen.de

Tanja Mauder

Telefon:

09722 9111-21

e-mail-Adresse:

kasse@waigolshausen.de

Bauhof Waigolshausen

Tel.:

09722 944294

e-mail-Adresse:

bauhof@waigolshausen.de

Freizeitzentrum, Jahnstr.

Tel.: 1318

Grundschule Werneck

Tel.: 94904-0

Mittelschule Werneck

Tel.: 949030

Schulverband Schwanfeld

Tel.: 09384 973055

Kindergarten Waigolshausen

Tel.: 8803

Kindergarten Hergolshausen

Tel.: 7515

Kindergarten Theilheim

Tel.: 09384 1810

Landratsamt Schweinfurt

Tel.: 09721 55-0

Störungsstellen

Bei Problemen mit Gas, Wasser und Strom sind folgende Stellen zu verständigen:

Gas

Gasversorgung Unterfranken GmbH

Tel.: 0931 275588

www.gasuf.de

Wasser

Rhön-Maintal-Wasserversorgung

Tel.: 09725 700-0

www.rmg-poppenhausen.de

Strom

ÜZ Mainfranken

Tel.: 09382 604-0

www.uez.de

Notruf-Telefonnummer

Krisennetzwerk Unterfranken

Hilfe bei psychischen Krisen

0800 655 3000