Beim Jahreswechsel 2022/2023 gingen vermehrt Beschwerden ein, dass z. B. in Theilheim unverhältnismäßig lange „geballert“ und Grundstücke mit leeren Flaschen und Feuerwerkskörpern zugemüllt wurden. Außerdem wurde auf Sträucher uriniert und es kam zu Sachbeschädigungen. Dies ist zu unterlassen! Es wird außerdem darum gebeten, beim Abbrennen des Silvesterfeuerwerks auch Rücksicht auf die umliegenden Tiere (Pferde, Hunde und Katzen) zu nehmen. Der entstandene Müll ist am Neujahrstag spätestens bis 12 Uhr durch die Verursacher zu beseitigen.
Um Beachtung wird gebeten!
Damit wir alle gut durch den Winter kommen, hier einige wichtige Hinweise zum Winterdienst.
1. Privater Winterdienst:
Wer ist Räum- und Streupflichtiger?
Jeder Anlieger an einer öffentlichen Straße oder Gehweg. Anlieger sind: Grundstückseigentümer (bei Erbengemeinschaften gemeinsam), Nutzungsberechtigte und Berechtigte, die ein dingliches Nutzungsrecht am angrenzenden Grundstück haben.
a) Umfang der Räum- und Streupflicht?
Auf den innerorts an den Grundstücken angrenzenden Gehwegen ist der Schnee zu räumen (auf mind. 1 Meter Breite) und bei Schnee-, Reif- u. Eisglätte die Gefahr mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu beseitigen. Dies gilt auch für angrenzende Treppen und Durchgänge und bei Eckgrundstücken für alle angrenzenden Gehwege. Ist kein Gehweg vorhanden, muss auf der angrenzenden Straße ein Gehstreifen geräumt werden.
Tausalz und ätzende Mittel sind nicht erlaubt (Ausnahme nur bei besonderer Glätte z. B. an Treppen und starken Steigungen).
b) Gesetzliche Grundlage
Für den Bereich der Gemeinde Waigolshausen besteht auf Grund des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.
Hinsichtlich des Winterdienstes ist folgendes geregelt:
c) Zeit
An Werktagen ab 7 Uhr bis 20 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bis 20 Uhr.
d) Gehbahnen
Die Anwohner haben auf eigene Kosten den Gehweg vor ihrem Anwesen in einem sicheren Zustand zu halten. Wo kein befestigter Gehweg oder keine Abgrenzung für den Fußgängerverkehr besteht, ist eine Gehbahn in einer Breite von 1 m zu räumen. Diese Regelungen gelten auch für Gehwege vor unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage.
e) Was ist zu tun?
Sicherungsfläche von Schnee räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln bestreuen oder das Eis beseitigen. Lediglich bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
f) Wie oft?
Die Maßnahmen sind so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
g) Wohin mit dem Räumgut?
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
h) Freizuhalten
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten und besonders bei Tauwetter auch frei zu machen.
i) Sanktionen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, begeht gemäß unserer Verordnung eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Kommt es zu Personenschaden, kann außerdem ein Strafverfahren (Körperverletzung) gegen den für den Winterdienst Pflichtigen eingeleitet werden. Weiterhin kann die geschädigte Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen den Pflichtigen geltend machen.
2. Kommunaler Winterdienst:
Die Gemeinde Waigolshausen wünscht Ihnen einen unfallfreien Winter.