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Nachrichtenblatt der Gemeinde Waigolshausen
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Satzung

zur 3. Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

vom 15.04.2026

Die Gemeinde Waigolshausen erlässt aufgrund der Artikel 20 a, 23, 32,33, 34,35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts:

§ 1 Änderung

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 23.05.2014, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 20.03.2025, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 EUR für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.“

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung in Höhe des jeweils aktuell gültigen Werts des gesetzlichen Mindestlohns je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung in Höhe des jeweils aktuell gültigen Werts des gesetzlichen Mindestlohns je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

werden bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des jeweils aktuell gültigen Werts des gesetzlichen Mindestlohns je volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. 5Die fiktive Ausfallentschädigung für Selbstständige wird nicht gewährt, wenn die Sitzungen an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder aber an Werktagen nach 18 Uhr stattfinden.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2026 in Kraft

Waigolshausen, 15.04.2026

gez. Christian Zeißner

Erster Bürgermeister