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Nachrichtenblatt der Gemeinde Waigolshausen
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

zur 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Waigolshausen (BGS/EWS)

vom 06.05.2026

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Waigolshausen folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 27.10.2023, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 21.11.2025

§ 1 Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Waigolshausen (BGS/EWS) vom 27.10.2023 wird wie folgt geändert:

§ 6 (Beitragssatz) erhält folgende Fassung:

„Der Beitrag beträgt für den Gemeindeteil

Waigolshausen

pro qm Grundstücksfläche

pro qm Geschossfläche

2,93 €

22,76 €

Hergolshausen

pro qm Grundstücksfläche

pro qm Geschossfläche

3,33 €

35,14 €

Theilheim

pro qm Grundstücksfläche

pro qm Geschossfläche

2,33 €

15,92 €

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

Waigolshausen, 06.05.2026
gez. Christian Zeißner
Erster Bürgermeister

Erläuterung zu den Beitragssatzungen:

An anderer Stelle in diesem Nachrichtenblatt werden zwei Satzungen amtlich bekannt gemacht. Die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage (VES-EWS) der Gemeinde Waigolshausen für den Gemeindeteil Waigolshausen (Kanalsanierung) bildet die ortsrechtliche Grundlage für die Abrechnung der schon im Jahr 2013 begonnenen, in mehreren Schritten fortgeführten und zuletzt mit der Kanalerneuerung der Teilstrecke am Nordring abgeschlossenen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme dieser Entwässerungseinrichtung. Dabei wurden die beitragsfähigen Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mittels Globalkalkulation auf die tatsächlich vorhandenen Flächen zuzüglich anzusetzender Mehrungen bei den Grundstücksflächen (z. B aus Vermessungen und Grundstücksvergrößerungen sowie auch dem Neubaugebiet „Obere Honigleite“) und bei den Geschossflächen (für zukünftig neu entstehende beitragspflichtige Flächen bei Neubauten, Anbauten, Wintergärten, Dachgeschossausbauten, usw.) verteilt und daraus die Beitragssätze für die beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen errechnet. Durch die zeitversetzte Durchführung der vorgenannten und in der Anlage zur Satzung ausführlich beschriebenen Teilmaßnahmen konnten glücklicherweise günstige Preisgestaltungen mitgenommen werden und führten unter Einbeziehung gewährter staatlicher Förderungen zu einem günstigeren Kostenergebnis. Daraus ergibt sich in der Summe ein geringerer umlagefähiger Abrechnungsbetrag, als dies zu Beginn der Maßnahme angenommen wurde.

Bei der voraussichtlich im Juni 2026 erfolgenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Beiträge für die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme Waigolshausen (Kanalsanierung) werden satzungsgemäß die tatsächlich vorhandenen beitragspflichtigen Flächen mit den in § 6 VES-EWS festgesetzten Beitragssätzen gegenüber den sog. „Altanschließern“ abgerechnet. Bisher bereits festgesetzte und auch entrichtete Vorauszahlungen werden entsprechend angerechnet. Durch die erst mit der Schlusskalkulation berechenbaren und sich aus den beitragsrechtlichen Zuordnungen der relevanten Vermögensbestandteile ergebenden Anrechnungen der Kosten auf die Grundstücks- und Geschossflächen ergibt sich für manche Beitragspflichtige die erfreuliche Situation von geringen Rückzahlungen, wogegen es bei anderen, insbesondere durch zu berücksichtigende beitragsrelevante Veränderungen an Grundstücken und Gebäuden und entsprechenden Bewertungen, zu Nachzahlungen kommt. Die hierzu festzusetzende Schlusszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Die genauen Beträge und die Fälligkeit entnehmen Sie bitte dem Beitragsbescheid.

Für die vorgenannten Zukunftsflächen war infolge dieser Maßnahme und der Erschließung des Baugebiets „Obere Honigleite“ für den GT Waigolshausen auch je ein fortgeschriebener erhöhter Herstellungsbeitragssatz sowohl für die beitragspflichtigen Grundstücks- als auch für die Geschossflächen neu zu kalkulieren und mittels der 2. Änderungssatzung in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) festzusetzen. Derartige Neukalkulationen und Fortschreibungen von Herstellungsbeitragssätzen sind immer zeitgleich mit der Kalkulation und Festsetzung von Beitragssätzen für Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen, damit auch die sog. „Neuanschließer“ an der Verteilung der Kostenlast dieser Maßnahmen beteiligt werden. Diese Vorgaben ergeben sich aus der zu den gesetzlichen Regelungen ergangenen vielfältigen Rechtsprechung. In gleicher Weise erfolgte dies bereits auch nach den abgerechneten Maßnahmen zum Kläranlagenbau in den GT Theilheim, Waigolshausen und Hergolshausen sowie nach den Kanalsanierungen in den GT Theilheim und Hergolshausen.

Mit diesen erhöhten Beitragssätzen werden dann in einem weiteren Schritt zunächst die tatsächlich geschaffenen Grundstücks- und Geschossflächen der Baugrundstücke im Neubaugebiet „Obere Honigleite“ unter Anrechnung bereits abgerechneter Flächen zum Herstellungsbeitrag veranlagt. Zukünftig im GT Waigolshausen hinzukommende beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossflächen werden ebenfalls mit diesen erhöhten Beitragssätzen abgerechnet und nacherhoben.

Die sehr unterschiedlichen Beitragssätze in den drei Gemeindeteilen resultieren aus den unterschiedlich hohen bisher angefallenen Investitionskosten und den zur Globalkalkulation heranzuziehenden Beitragsflächen, auf die sich diese Kosten verteilen. Sie sind getrennt je Entwässerungsanlage festzusetzen, da diese Anlagen in jedem Gemeindeteil als rechtlich getrennte und selbständige kostenrechnende Einrichtungen geführt werden.

Aktualisierung von Beitragsgrundlagen; Beitragsnacherhebungen

In mehreren geballten Aktionen wurden von der Gemeindeverwaltung schon in den vergangenen Jahren in allen drei Gemeindeteilen hinsichtlich der gesetzlich und satzungsrechtlich erforderlichen Beitragsveranlagungen für die Entwässerungseinrichtungen die durch Neubau, Ausbau oder Umbau veränderten Beitragsgrundlagen ermittelt und damit die Bestandsdaten aktualisiert. Bei solchen Berechnungen werden die veränderten anrechenbaren beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen den bereits bestandskräftig veranlagten oder abgegoltenen Flächen gegenübergestellt. Tatsächliche beitragspflichtige Flächenmehrungen sind als Beitragsnacherhebungen über Beitragsbescheide abzurechnen. Es handelt sich dabei um einmalige Nacherhebungen, die auf den jeweilig verwirklichten Beitragstatbestand abstellen. Da sich die Beitragssätze zwischenzeitlich schon mehrfach geändert haben, werden jeweils die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gültigen Beitragssätze und Flächen der einzelnen Berechnung zugrunde gelegt.

Beitragsnacherhebungen sind satzungsgemäß dann erforderlich, wenn sich durch eine oder mehrere nachträgliche Änderungen der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände der Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung erhöht hat. Da die Gemeinde Waigolshausen verpflichtet ist, alle beitragspflichtigen Tatbestände zu erfassen und beitragsrechtlich abzurechnen, ist grundsätzlich auch die Veranlagung zeitlich schon weiter zurückliegender Grundstücks- und/oder Geschossflächenvergrößerungen durchzuführen. Eine Festsetzungsverjährung kommt nach einheitlicher Rechtsprechung bei unterlassener Meldung nicht in Frage.

Daher wird in diesem Zusammenhang auf die satzungsmäßige Verpflichtung nach § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) hingewiesen, wonach die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichtet sind, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen -auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen- Auskunft zu erteilen.

Da immer wieder auch Flächenmehrungen durch verfahrensfreie Baumaßnahmen, von denen die Gemeindeverwaltung i. d. R. keine Kenntnis erlangt, erfolgt sein können, wird hiermit allgemein dazu aufgerufen, dieser vorgenannten Meldepflicht nachzukommen. Es handelt sich hierbei auch um die Verwirklichung einer Art von Beitragsgerechtigkeit.

In diesem Zusammenhang wird auch nochmal ergänzend auf die Verpflichtung aus den Grundsteuergesetzen hingewiesen, nach der Sie das Finanzamt über alle steuerlich relevanten Änderungen (z. B tatsächliche Verhältnisse des Grundbesitzes, u. a. Fläche, Nutzung, usw.) informieren müssen, die sich auf die Grundsteuer auswirken können. Ausführliche Informationen hierzu siehe auch im Nachrichtenblatt Nr. 4/2026).

Wir bitten um Beachtung.

Baustellenabsicherung im öffentlichen Bereich

Wir haben immer wieder Baustellen im Gemeindebereich. Diese müssen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen abgesichert werden. Dafür sind im öffentlichen Bereich sowohl die Baufirmen als auch der jeweilige Baulastträger zuständig und verantwortlich. Diese Absperrungen, Warnhinweise und Beleuchtungen dienen allen Verkehrsteilnehmern und sollen dazu beitragen, die Sicherheit in diesen Bereichen zu gewährleisten.

Aber auch bei privaten Baustellen, bei denen vorübergehend baubedingt der öffentliche Grund in Anspruch genommen werden soll (für Gerüste, Container usw.), ist die vorschriftsmäßige Baustellenabsicherung zu gewährleisten. Dafür sind neben der formellen Erlaubnis für derartige Sondernutzungen ggf. auch verkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich. Diese sind rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme) entsprechend der Zuständigkeit für die jeweilige Straße entweder bei der Gemeinde oder beim Landratsamt Schweinfurt einzuholen.

Die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherungen von Arbeitsstätten an Straßen (RSA) schreiben vor, dass hierzu ein Schulungsnachweis erforderlich ist. Diesen besitzen Privatpersonen in der Regel aber nicht. Bitte setzen Sie sich daher rechtzeitig im Vorfeld der Maßnahme mit einer entsprechenden Fachfirma (Gerüstbauer, Containerdienst, usw.) in Verbindung, damit diese die entsprechenden Genehmigungen einholen kann und die Baustelle auch bedarfsgerecht absichert. Unser Tipp: Versuchen Sie die Nutzung öffentlicher Flächen zu vermeiden und nutzen Sie nach Möglichkeit Ihre privaten Flächen für die Aufstellung.

Um Beachtung wird gebeten!

gez. Christian Zeißner
Erster Bürgermeister

Dorferneuerung Hergolshausen 3 - Amt für ländliche Entwickelung

Dorferneuerung Hergolshausen 3

Gemeinde Waigolshausen, Landkreis Schweinfurt

Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Hergolshausen 3 gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken statt am:

Montag, 22.06.2026, um 19 Uhr,

Ort: Kastanienstr. 9, 

97534 Waigolshausen OT Hergolshausen.

Tagesordnung

1.

Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens

2.

Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter

3.

Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 8 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Würzburg, 29.04.2026
gez. Sonja Ludwig