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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Räum- und Streupflicht der Bürger in der Winterzeit

Nach § 10 der Verordnung des Marktes Zapfendorf über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter besteht zu folgenden Zeiten Räum- und Streupflicht:

Werktage: von 07:00 bis 20:00 Uhr

Sonn- und Feiertage: von 08:00 bis 20:00 Uhr

Die Räum- und Streupflicht trifft die Eigentümer von Grundstücken (bebauter und auch unbebauter Grundstücke), die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorder- und Hinterlieger). Die Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen bei Unfällen führen.

Die Verpflichteten haben den Gehsteig oder in Ermangelung einer solchen Befestigung eine dem Fußgängerverkehr dienende Gehbahn am Rande der öffentlichen Straße von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) oder ätzenden Mitteln (z. B. Tausalz) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Die geräumten Schnee- oder Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Das Räumgut darf nicht auf die Straßenfläche geräumt werden. Dies gefährdet den Verkehr und erschwert nur unnötig die Winterdienstarbeiten. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Wir bitten dringend um Beachtung!

Die Verordnung steht auf der Homepage des Marktes Zapfendorf unter Rathaus & Bürgerservice/Satzungen & Verordnungen/Straße zur Einsicht zur Verfügung.