Der Wahlkampf für die Kommunalwahlen am 8. März 2026 geht in die heiße Phase. Ehrenamtliche Wahlhelfer leisten durch das Aufstellen von Wahlplakaten einen wichtigen Beitrag zur politischen Meinungsbildung. Dabei kommt es jedoch immer wieder zu unabsichtlichen Fehlern, die gefährliche Verkehrssituationen verursachen können. Das Landratsamt Bamberg ruft daher alle Wahlhelfer dazu auf, folgende Hinweise zu beachten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten:
| • | Wahlwerbung darf nur innerorts und so angebracht werden, dass die Sicherheit des Verkehrs (vor allem Sicht an Kreuzungen und Einmündungen sowie in Innenkurven) nicht beeinträchtigt wird. |
| • | An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen darf keine Wahlwerbung angebracht werden. D.h. insbesondere Ampeln, Ortsschilder und Verkehrszeichen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, sind für das Anbringen von Wahlwerbung tabu. |
Hier könnten Plakate den Fahrzeugführer ablenken, so dass er die Verkehrseinrichtungen bzw. -zeichen nicht erkennt.
| • | Auch bei Fußgängerüberwegen darf keinerlei Wahlwerbung aufgestellt werden, denn hier besteht die Gefahr, dass gerade Kinder durch angebrachte Werbetafeln verdeckt und diese dann beim Überqueren der Fahrbahn von Autofahrern zu spät erkannt werden. |
| • | Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerungen). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. |
| • | Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m. |
| • | Der Standort muss sowohl mit der Gemeinde als auch mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgestimmt sein. |
| • | Die Wahlwerbung ist alsbald nach der Wahl wieder abzubauen. |
Das Landratsamt bittet darum, diese Regeln zu berücksichtigen, um sowohl einen fairen Wahlkampf als auch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Bewerbungsfrist bis 20. Januar 2026 verlängert
Die Öko-Modellregion Bamberger Land gibt Projektinteressierten mehr Spielraum: Die Frist für die Einreichung von Öko-Kleinprojekten im Jahr 2026 wurde auf den 20. Januar 2026 verlängert. Insgesamt 50.000 Euro aus Mitteln des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken stehen bereit, um kreative und nachhaltige Initiativen im Landkreis zu fördern.
Gefördert werden Projekte, die den Aufbau regionaler Bio-Wertschöpfungsketten stärken oder das Bewusstsein für regionale Bio-Lebensmittel erhöhen. Dazu zählen Vorhaben aus den Bereichen Erzeugung, Weiterverarbeitung, Vermarktung sowie Bildungs- und Informationsprojekte zum Öko-Landbau. Voraussetzung ist, dass die Umsetzung im Landkreis Bamberg erfolgt.
Förderfähig sind Kleinprojekte mit Nettoausgaben zwischen 1.000 Euro und 20.000 Euro. Die förderfähigen Ausgaben werden mit bis zu 50 %, maximal 10.000 Euro, bezuschusst. Die Projekte dürfen bei Antragstellung noch nicht begonnen sein und müssen bis spätestens 20. September 2026 abgeschlossen sein. Über die Auswahl entscheidet ein unabhängiges Expertengremium anhand festgelegter Kriterien.
Der Blick auf 2025 zeigt, wie vielfältig geförderte Öko-Kleinprojekte sein können. Neun Initiativen nutzten die Förderung, um unterschiedliche Vorhaben umzusetzen – von Investitionen in Lager- und Verarbeitungstechnik über den Ausbau von Direktvermarktungsstrukturen bis hin zu Bildungs- und Informationsangeboten rund um die ökologische Landwirtschaft. Diese Projekte verdeutlichen, wie wirkungsvoll Fördermittel zur Stärkung regionaler Bio-Wertschöpfung eingesetzt werden können.
Alle Informationen zu bereits geförderten Öko-Projekten, Förderrichtlinien und Antragsunterlagen finden sich auf der Website der Öko-Modellregion Bamberger Land: www.bambergerland.bio
Kreisjugendamt unterstützt Kinder- und Jugendgarden im Fasching
Das Kreisjugendamt des Landkreises Bamberg würdigt das große Engagement der Faschings- und Karnevalsvereine in der Kinder- und Jugendarbeit. Die monatelange Vorbereitung der Garden sowie die Begeisterung der jungen Tänzerinnen und Tänzer leisten einen wichtigen Beitrag zur Pflege des regionalen Brauchtums.
Auftritte von Kinder- und Jugendgarden bei Faschings- und Karnevalsveranstaltungen sind jugendschutzrechtlich möglich, auch in den Abendstunden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen eindeutig dem Fasching beziehungsweise der Brauchtumspflege zuzuordnen sind.
Für Kinder gilt: Auftritte bis etwa 22 Uhr sind erlaubt, wenn der Charakter der Veranstaltung klar faschingsbezogen ist.
Für Jugendliche gilt: Auftritte bis etwa 23 Uhr sind unproblematisch, der Aufenthalt ist bis maximal 24 Uhr gestattet.
Damit die Auftritte sicher und verantwortungsvoll stattfinden können, sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
| • | Die Veranstaltungen dürfen keine jugendgefährdenden Inhalte enthalten. Programmpunkte, die ausschließlich für Erwachsene geeignet sind, schließen Auftritte von Kindern und Jugendlichen aus. |
| • | Während der gesamten Veranstaltung müssen die jungen Tänzerinnen und Tänzer durch ihre Jugendleiterinnen und Jugendleiter betreut werden. |
| • | Den Vereinen wird zudem empfohlen, Teilnehmendenlisten zu führen, auf denen das Einverständnis der Eltern dokumentiert ist. Dies schafft Transparenz und rechtliche Sicherheit. |
| • | Die Auftritte sind Teil einer wertvollen Vereinsarbeit. Kinder und Jugendliche erfahren Selbstwirksamkeit, stärken ihre sozialen Kompetenzen, üben Selbstbehauptung und können zeigen, wofür sie lange trainiert haben. |
Das Kreisjugendamt unterstützt diese Auftritte ausdrücklich, sofern die genannten jugendschutzrechtlichen Bedingungen eingehalten werden.
Bevor die heiße Phase des Faschings beginnt, wird Anfang 2026 ein Übersichtsschreiben veröffentlicht, das die rechtlichen Grundlagen noch einmal zusammenfasst.
Das Kreisjugendamt dankt allen Faschings- und Karnevalsvereinen für ihren Einsatz und ihr großes Engagement für Kinder und Jugendliche im Landkreis Bamberg.