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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Der Markt Zapfendorf setzt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner, welche die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 fest.

Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird auch im Jahr 2026 zu den in § 28 Abs. 1 GrStG genannten Terminen fällig. (15.02./15.05./15.08./15.11.) Die Grundsteuer kann auch abweichend hiervon jährlich gezahlt werden. (§ 28 Abs. 3 GrStG)

Bei Steuerpflichtigen, welche am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird die Grundsteuer wie gewohnt zu den Fälligkeiten vom jeweiligen Bankkonto eingezogen.

Eintretende Änderungen (z. B. der Steuerhöhe, des Hebesatzes) werden den einzelnen Steuerschuldnern oder dem Vertreter jeweils durch einen schriftlichen Grundsteuerbescheid mitgeteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1.

Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen beim

Markt Zapfendorf

Herrngasse 1, 96199 Zapfendorf

2.

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht

in Bayreuth

Postfach 110321, 95442 Bayreuth

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

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Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

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Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

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Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Zapfendorf, den 12.01.2026
Senger
Erster Bürgermeister