Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gemeindeteil Lauf in den Laufer Bach und in einen namenlosen Graben durch den Markt Zapfendorf, Landkreis Bamberg
Änderung auf Grund der Ausweisung des Baugebietes Lauf-Südwest
Der Markt Zapfendorf erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 26. April 2024, Az. 42.2-641.81-Nr. 58/2011 die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Lauf-Südwest in einen namenlosen Graben.
Die Ausfertigung des Bescheides der wasserrechtlichen Erlaubnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Planunterlagen liegen in der Zeit vom 27.05.2024 bis 10.06.2024 während der Dienststunden zur Einsichtnahme beim Markt Zapfendorf, Zimmer 14 aus.
Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Erlaubnisbescheid auch gegenüber den Betroffenen, die keine Ausfertigung des Bescheides erhalten haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
in 95422 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Außer in den Fällen elektronischer Übermittlung sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.