Erster Bürgermeister Michael Senger eröffnet um 19:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.
Er teilt mit, dass im Vorfeld zur heutigen Sitzung ein Antrag zur Tagesordnung der Gemeinderatsmitglieder der Liste Grüne/Soziales Zapfendorf sowie der Fraktion „Zukunft Zapfendorf“ eingegangen ist. In diesem wird die Vertagung der Tagesordnungspunkte 3.2 (nichtöffentlicher TOP), 3.3 und 3.4 beantragt, da aus ihrer Sicht hierzu noch Klärungsbedarf besteht. Zudem erscheint im Hinblick auf TOP 4 eine Unterbrechung der Sitzung zur Behandlung des nichtöffentlichen Tagesordnungspunktes 3.2 nicht praktikabel.
Bürgermeister Senger erklärt hierzu, dass die Thematik bereits mehrfach, auch in nichtöffentlichen Sitzungen, im Marktgemeinderat beraten wurde und die Angelegenheit aus seiner Sicht somit heute abschließend behandelt werden kann. Im Übrigen ist die Reihenfolge zum TOP 3, einschließlich einer notwendigen Unterbrechung des öffentlichen Sitzungsteiles, aus rechtlichen Aspekten zwingend einzuhalten. Sofern das Gremium dies wünscht, kann die Behandlung des Tagesordnungspunktes 4 jedoch vorgezogen werden.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, die Tagesordnungspunkte 3.2 (nichtöffentlicher TOP), 3.3 und 3.4 zu vertagen.
Mehrheitlich abgelehnt Ja 6 Nein 12 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 1
Kirstin Hoh persönlich beteiligt gemäß Art. 49 GO.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, die Beratung des Tagesordnungspunktes 4 (Änderung des Re-gionalplanes Oberfranken-West - Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie") vorzuziehen und vor TOP 3 zu behandeln.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19
1 | Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en |
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 24.04.2025 wurde im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) den Gremiumsmitgliedern als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt.
Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.
Beschluss:
Mit der Niederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 24.04.2025 besteht Einverständnis.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19
2 | Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen |
Marktgemeinderatssitzung vom 10.04.2025:
Genehmigung von Notariatsurkunden
Der Marktgemeinderat hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde Nr. 653/2025 vom 10.04.2025 des Notariats Johanna Hasselbach, Bad Staffelstein (Kaufvertrag Fl.Nr. 1076 der Gemarkung Zapfendorf) und genehmigt diese vorbehaltslos in allen Teilen.
Zur Kenntnis genommen Anwesend 19
3 | Änderung des Regionalplanes Oberfranken-West - Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" |
Sachverhalt:
Hierzu informierte Bürgermeister Senger, dass der Entwurf zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West, Fortschreibung des Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“ vorliegt.
Gemäß Art. 14 Abs. 6 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind Regionalpläne bei Bedarf fortzuschreiben. Diese Aufgabe obliegt gemäß Art. 8 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 BayLplG den Regionalen Planungsverbänden.
Der Freistaat Bayern muss bis Ende 2027 1,1 Prozent bzw. bis Ende 2032 1,8 Prozent seiner Landesfläche für die Windkraft zur Verfügung stellen. (sog. „Wind-an-Land-Gesetz“ - Windenenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG).
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat daher in seiner Sitzung am 7. November 2024 beschlossen, gem. § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) n.F. i.V.m. Art. 16 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans, Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“ durchzuführen.
In der Zeit vom 10. März 2025 bis einschließlich 30. Mai 2025 besteht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Gem. § 9 Abs. 2 ROG n.F. sollen die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden.
Bürgermeister Senger gab zunächst einige grundsätzliche Punkte zu der geplanten Fortschreibung des Regionalplanes hinsichtlich des Zieles „Windenergie“ bekannt. Mit der Festlegung der Standorte für Windkraftanlagen im Regionalplan soll ein regionales, gesamträumlich abgewogenes Konzept zur Nutzung der Windenergie erreicht werden. Ohne diese Festlegung wären die einzelnen Kommunen gefordert, in ihrer Bauleitplanung Regelungen zu treffen, da Windenergieanlagen nach § 35 BauGB privilegierte Anlagen im Außenbereich sind und somit fast überall gebaut werden könnten. Durch die Konzentration der Anlagen auf geeignete Flächen soll einer sog. „Verspargelung“ der Landschaft vorgebeugt werden.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterliegen Windkraftanlagen (WKA) der Privilegierung. Das bedeutet, sie können grundsätzlich überall dort im Außenbereich errichtet werden, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, wird in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft.
Mit der Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraft in den Regionalplänen eröffnet der Gesetzgeber den Regionalen Planungsverbänden die Möglichkeit, in einer planerischen Vorstufe zur Genehmigung die Errichtung von WKA in den Regionen räumlich zu steuern (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Innerhalb von Vorranggebieten für Windkraft hat die Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang von anderen, entgegenstehenden Nutzungen. Außerhalb von Vorranggebieten wird die Errichtung von WKA ausgeschlossen.
Damit steuert der Regionalplan den Bau von Windkraftanlagen in der Region. Er schafft damit eine erhöhte Planungssicherheit sowohl für Kommunen und deren Bürgerinnen und Bürger, für Genehmigungsbehörden als auch für Investoren. Eine Genehmigung für den Bau von Windkraftanlagen ist mit der Ausweisung von Vorranggebieten jedoch noch nicht verbunden. Ihre Zulässigkeit ist auch hier in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Es ist auch nicht Aufgabe der Regionalplanung Anzahl und Standorte von WKA innerhalb von Vorranggebieten festzulegen.
Im westlichen Oberfranken sind auf einer Fläche von ca. 3.300 ha 46 Vorranggebiete im Entwurf des Regionalplanes vorgesehen. Davon befinden sich 14 komplett und 4 teilweise im Landkreis Bamberg (auf einer Fläche von ca. 1.300 ha). Außerhalb dieser Bereiche ist nach Festlegung entsprechender Vorrangflächen die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen.
Bereits ab ca. 1995 hat sich der Regionale Planungsverband Oberfranken-West, als erster derartiger Verband in Bayern, Gedanken über eine Steuerung des Baus von Windkraftanlagen gemacht und deshalb im Regionalplan für diese Region, der im Jahre 1999 in Kraft trat, Festlegungen getroffen, indem er Vorbehaltsflächen und Vorrangflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen hat.
Es wurden die Änderungen an den Vorrangflächen im Gemeindegebiet veranschaulicht.
Die Fläche befindet sich westlich von Sassendorf, wo im Regionalplan bereits seit 1999 ein Vorbehaltsgebiet für Windenergie ausgewiesen war. Seit 2014 ist diese Fläche als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen. Außerhalb des Vorranggebietes war von 1998 bis zum 31.05.2024 eine Windkraftanlage in Betrieb, die nunmehr endgültig stillgelegt ist.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die nachfolgende Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abzugeben:
Der Markt Zapfendorf bekennt sich zur Energiewende und zur Windkraft an Land, die für deren Gelingen ein wichtiger Bestandteil ist. Auch auf Betreiben des Marktes Zapfendorf wurde daher seinerzeit durch den Regionalen Planungsverband Oberfranken-West die Vorrangfläche für Windkraftanlagen 123 „Sassendorf West“ festgelegt. Angrenzend hierzu liegt das Vorranggebiet 460 „Unteroberndorf Ost“. Derzeit wird in diesen beiden Gebieten die Errichtung von sechs Windkraftanlagen geplant. Ebenso finden Planungen zum Repowering der bisherigen, außerhalb des Vorranggebiets bei Sassendorf, vorhandenen Windkraftanlage statt. Bei beiden Projekten ist von einer zeitnahen Realisierung auszugehen.
Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat in seiner Sitzung am 07. November 2024 beschlossen, gem. § 9 ROG n.F. i.V.m. Art 16 BayLplG das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“ durchzuführen.
Bestandteil der Fortschreibung ist auch die Zusammenlegung der Vorranggebiete 123 und 460 zu einem neuen Vorranggebiet 4194 unter gleichzeitiger Erweiterung der Vorrangfläche um 79,7 ha auf 159,9 ha.
Gegen das Planungsziel, die beiden bisherigen Vorranggebiete zu einem Vorranggebiet zusammenzufassen, bestehen grundsätzlich keine Einwände, soweit damit eine Vergrößerung der Gesamtfläche nicht einhergeht. Gegen die gemäß den ausgelegten Planungsunterlagen mit der Zusammenlegung einhergehende Verdopplung der Vorrangfläche werden allerdings folgende Einwendungen geltend gemacht:
• Auswirkungen Schutzgut Biologische Vielfalt (Flora/Fauna)
92% der vorgesehenen Fläche des Vorranggebietes liegen nachweislich des Umweltdatenblattes in einem regionalen Klimaschutzwald. Anders als in der Bewertung des Regionalen Planungsverbandes kategorisiert, handelt es sich bei diesem hohen Prozentanteil nicht um eine Teilfläche, sondern die besondere Funktion des Waldes gilt fast für den kompletten Bereich des Vorranggebietes.
Im Weiteren kann aufgrund der topographischen Gegebenheiten die Errichtung von Windkraftanlagen im vorgesehenen Erweiterungsbereich des Vorranggebietes nur mit größerem Aufwand und Eingriffen in den Wald erfolgen.
Dem Waldfunktionsplan für die Region 4 entsprechend sollen Wälder mit einer besonderen Funktion für den regionalen Klimaschutz erhalten werden. Diesem Ziel widerspricht die vorgelegte Planung, obwohl sie selbst auf die möglichen Rodungshindernisse im Sinne des Art 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG hinweist.
Da im Planungsgebiet des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West die Vorgaben des Windenenergieflächenbedarfsgesetz auch ohne eine signifikante Ausweitung der Vorrangfläche im zukünftigen Vorranggebiet 4194 erreicht und sogar deutlich übertroffen wird, ist eine Berücksichtigung dieser Waldflächen mit besonderer Bedeutung weder angebracht noch zwingend notwendig. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Regionalplan durch die Berücksichtigung von ungeeigneten oder tatsächlich nicht nutzbaren Flächen, nur den Anschein erweckt, dass das Ziel des Ausbaus der Windkraft an Land erreicht werden kann.
Die im Regionalplan angestrebte detaillierte Prüfung auf Realisierungshindernisse im Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen ist aus Erwägungen der kommunalen Planungshoheit für die betroffene Fläche und den allein mit der Ausweisung von Vorrangflächen einhergehenden Einschränkungen für die umliegenden Gebiete nicht hinnehmbar.
• Auswirkungen Schutzgut Mensch
Auch in diesem Punkt trifft der fortgeschrieben Regionalplan keine konkrete Einschätzung zu den durch die Erweiterung eintretenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch. Es wird lediglich auf die detaillierte Prüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Windkraftanlagen verwiesen.
Weiter werden die absehbaren Belastungen für die Bevölkerung durch das vorgesehene Repowering der außerhalb des Vorranggebietes gelegenen Windkraftanlage und den Planungen zur Errichtung von sechs neuen Windkraftanlagen in den bestehenden Vorranggebieten einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur zur Netzeinspeisung bei den Vorbelastungen nicht gewürdigt.
Es zeigt sich hier, dass die bereits in der derzeit gültigen Fassung fehlenden Vorgaben z.B. zur Anlagenzahl, max. Anlagenhöhe oder Betriebseinschränkungen für einzelne Anlagen eine Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch nur schwer zulassen.
Dabei ist der Markt Zapfendorf und die hier lebenden Bürgerinnen und Bürger bereits in erheblichem Umfang durch bestehende Infrastruktur vorbelastet. Insbesondere sind zu nennen:
| o | die das Gemeindegebiet durchquerende Bundesautobahn A 73 stellt eine dauerhafte Lärmbelästigung für Anwohner und Anwohnerinnen dar. |
| o | die Bahnstrecke Bamberg-Hof und die Schnellfahrtstrecke Nürnberg-Erfurt (VDE 8.1), die ebenfalls zur akustischen sowie visuellen und auch räumlichen Belastung beiträgt. |
| o | zudem sind seit dem 1.Januar 2025 Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen, die unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB fallen, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a), bb) der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei. |
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| Das bedeutet, dass für diese Anlagen kein Baugenehmigungsverfahren mehr erforderlich ist und die Kommunen im Rahmen der ihr zustehenden kommunalen Planungshoheit keinen Einfluss mehr auf derartige Bauvorhaben ausüben können. Die Ortschaften Unterleiterbach und Zapfendorf des Marktes Zapfendorf liegen unmittelbar in einem Bereich zwischen Autobahn und Bahnstrecke. Insbesondere deren Einwohnerinnen und Einwohner werden bei Nutzung der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten eine potenziell hohe Belastung erfahren, die auch bei der Fortschreibung des Regionalplanes Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“ zu berücksichtigen sind. |
| o | auch wenn mit der Errichtung eines Windvorranggebietes eine Konzentration von Windkraftanlagen zur Vermeidung der „Verspargelung der Landschaft“ angestrebt wird, widerspricht die vorliegende Planung dem Grundsatz einer ausgewogenen regionalen Verteilung von Belastungen im Rahmen der Energiewende. Während andere Regionen kaum oder gar nicht von großtechnischen Infrastrukturmaßnahmen betroffen sind, wären die Bürger des Marktes Zapfendorf, vor allem die der unmittelbar angrenzenden Ortsteile, unverhältnismäßig stark von der Fortschreibung des Regionalplans betroffen und beeinträchtigt. |
Weiter sind aus Sicht des Marktes Zapfendorf unabhängig von der Frage der Erweiterung der Vorranggebietsfläche unbedingt folgende Punkte zu berücksichtigen:
| • | Der in der Regionalplanänderung vorgegebene Abstand von 1000 m zu den ausgewiesenen Wohnbauflächen in den Ortschaften Lauf und Sassendorf ist auf jeden Fall einzuhalten. Es ist auch zu überprüfen, ob zum Wohnanwesen Babenberg (FlNr. 418 der Gemarkung Lauf) Abstände einzuhalten sind. |
| • | Durch die bestehende Windkraftanlage besteht bereits ein Schattenwurf. Da mit weiterem Schattenwurf zu rechnen ist, ist dieser Punkt bei der immissionsschutzrechtlichen Würdigung besonders zu beachten. |
In der vorgenannten Stellungnahme ist außerdem noch ein Hinweis bezüglich der Belastungen des örtlichen Stromnetzes durch die im Gemeindebereich bestehenden Energieerzeugungsanlagen sowie den derzeit geplanten neuen Windkraftanlagen mit aufzunehmen. Es besteht die Befürchtung, dass durch die Erweiterung des Vorranggebietes, die ohnehin schon dann stark beanspruchten Netze überbelastet und Anschlussbeschränkungen durch den Netzbetreiber für Privathaushalte eingeführt werden könnten.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19
| 4 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sassendorf GE Nord - Fa. Rauh SR Fensterbau GmbH" in Sassendorf mit 7. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes in diesem Bereich |
| 4.1 | Würdigung der Stellungnahmen aus der weiteren förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) |
Sachverhalt:
Der Markt Zapfendorf hat in der Sitzung vom 17.09.2020 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sassendorf GE Nord – Fa. Rauh SR Fensterbau GmbH“ mit 7. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes gefasst.
Seitdem wurden in mehreren Schritten die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB und die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB mit anschließender Behandlung der Stellungnahmen im Marktgemeinderat beteiligt.
Zuletzt fand im Zeitraum vom 04.12.2023 bis 05.01.2024 für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sassendorf GE Nord - Fa. Rauh SR Fensterbau GmbH“ und für die 7. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes die weitere öffentliche Auslegung der Entwürfe mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Parallel dazu ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.12.2023 bis 05.01.2024 durchgeführt worden.
Den Gremiumsmitgliedern wurden mit der Sitzungsladung alle Unterlagen zum Bauleitplanverfahren im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Die Beschlüsse des Marktgemeinderates zu den Vorbringen ergeben sich aus der Anlage, die der Niederschrift beigefügt ist.
Zur Behandlung des nichtöffentlichen Tagesordnungspunktes 4.2 wird der öffentliche Sitzungsteil unterbrochen und die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
-Fortführung-
Nachdem die Behandlung des Tagesordnungspunktes 4.2 abgeschlossen war, wurde der öffentliche Sitzungsteil fortgesetzt und die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Bürgermeister Senger gibt zu Beginn den soeben in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss bekannt:
Genehmigung des Durchführungsvertrages mit der Fa. Rauh SR Fensterbau GmbH
Der Marktgemeinderat genehmigt den vom Vorhabensträger bereits zugestimmten und unterschriebenen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sassendorf GE Nord – Fa. Rauh SR Fensterbau GmbH“.
4.3 | Fassung des Feststellungsbeschlusses zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes |
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Zapfendorf billigt den Planentwurf in der Fassung vom 22.04.2025 und stellt diesen fest. Die festgestellte Planversion erhält das Daum vom 15.05.2025. Gemäß der fortlaufenden Nummerierung erhält die vorliegende FNP-/LSP-Änderung den Änderungsindex 7. Die Verwaltung wird beauftragt, die festgestellte Planversion in der Fassung vom 15.05.2025 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Bamberg zur Genehmigung vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu gegebener Zeit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch online/digital auf der Homepage des Marktes Zapfendorf bekannt zu machen. Mit dem Tag der Bekanntmachung wird die 7. FNP-/LSP-Änderung wirksam.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 1
Kirstin Hoh persönlich beteiligt gemäß Art. 49 GO.
4.4 | Fassung des Satzungsbeschlusses (§ 10 Abs. 1 BauGB) zum Bebauungsplan |
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Zapfendorf billigt den Planentwurf in der Fassung vom 22.04.2025 und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die satzungsbeschlossene Planversion erhält das Datum vom 15.05.2025. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich auf der gemeindlichen Homepage sowie zusätzlich auch im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen, sobald seitens des LRA Bamberg die Genehmigung zu der im Parallelverfahren durchgeführten FNP-/LSP-Änderung vorliegt. Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sassendorf GE Nord – Fa. Rauh SR Fensterbau GmbH“ in Sassendorf in Kraft.
Mehrheitlich beschlossen Ja 15 Nein 3 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 1
Kirstin Hoh persönlich beteiligt gemäß Art. 49 GO.
5 | Wasserversorgung Zapfendorf: Feststellung Jahresabschluss 2023 und Festlegung zur Abführung von Konzessionsabgabe Wasser im Rahmen der Jahresmeldung durch den Kommunalen Prüfungsverband |
Sachverhalt:
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat die Beratung zum Jahresabschluss für die gemeindliche Wasserversorgung für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2023 unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen durchgeführt.
Zur Beurteilung der Plausibilität der uns vorgelegten Belge, Bücher und Bestandsnachweise hat der BKPV Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind dem BKPV keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen sprechen.
Der BPKV empfiehlt die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 für die gemeindliche Wasserversorgung vom Marktgemeinderat zu beschließen.
Außerdem empfiehlt der BPKV im Bezug auf die Steuermeldung einen Beschluss zur Konzessionsabgabe im Bereich Wasser zu erwirken.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stellt den Jahresabschluss 2023 der Wasserversorgung Zapfendorf mit einer Bilanzsumme von 7.342.926,69 € und einem Jahresgewinn von 92.388,46 € fest. Der Jahresgewinn ist auf neue Rechnung vorzutragen.
Der Marktgemeinderat beschließt, dass sofern das Jahresergebnis des Wasserversorgungsbetriebes den steuerlichen Mindestgewinn von 1,5 % des Sachanlagevermögens zum jeweiligen 01.01. überschreitet, die Abführung von Konzessionsabgaben an die Marktgemeinde Zapfendorf nach Maßgabe der Höchstsätze des Konzessionsabgabenerlasses (10 % der Erlöse aus Wasserlieferungen an Normalabnehmer, 1,5 % der Erlöse aus Wasserlieferungen an Großabnehmer (>6.000 m³/Jahr) durchgeführt wird. Eine Auswirkung auf die Kalkulation der Wassergebühren ist hiermit nicht verbunden.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19
6 | Informationen des Ersten Bürgermeisters |
Bürgermeister Senger informierte das Gremium ausführlich über die aktuellen Termine und Veranstaltungen im Markt Zapfendorf (insb. Infoveranstaltung Apfelmarkt, Kirchweihen) und beantwortete die Fragen der Gremiumsmitglieder. Bürgermeister Senger informierte das Gremium außerdem darüber, dass der Landkreis Bamberg im Rahmen seiner Haushaltsberatungen für die zehn Gemeinden, die im Landkreis Bamberg Bäder betreiben, 2025 insgesamt ein Zuschuss in Höhe von 200.000 € gewährt wird. Der Markt Zapfendorf erhält hieraus einen Betrag von voraussichtlich ca. 55.700 € gewährt.
Zur Kenntnis genommen Anwesend 19
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 21:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.