Der Markt Zapfendorf erlässt auf Grund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
| a) | den Finanz-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schwimmbadausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderats, |
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) 1Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein pauschales Sitzungsgeld von je 60,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses. 2Dies gilt nicht für die Teilnahme an Ausschusssitzungen, die unmittelbar vor oder nach einer Vollsitzung des Gemeinderates stattfinden. 3Mit der Sitzungsgeldentschädigung sind jeglicher Verdienstausfall, Wegstreckenentschädigung oder Zeitversäumnisse abgegolten.
(2a) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 15,00 € für jede volle bzw. angefangene Stunde.
(3) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte auf Zeit.
- entfällt –
1Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 13.05.2020 außer Kraft.