Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit der Grundwasserentnahme auf den Grundstücken Fl.Nrn. 687 und 2058/1 der Gemarkung Zapfendorf durch die Bayer. Milchindustrie e.G. zur betrieblichen Eigenwasserversorgung des Werkes Zapfendorf
Das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.
Die Bayerische Milchindustrie EG betreibt seit 1966 eine betriebseigene Wassergewinnung zur Versorgung des Werkes Zapfendorf. Unter Vorlage der Planunterlagen des Ing.Büros Gartiser, Germann & Piewak vom 8. August 2024 beantragte die Unternehmerin die Verlängerung der zeitlichen Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Dauer von weiteren 5 Jahren mit einem reduzierten max. Benutzungsumfang von bis zu 45 l/s und 1.050.000 m³/a. Das aus den Brunnen I – III geförderte Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nrn. 687 und 2058/1 der Gemarkung Zapfendorf dient der Eigenwasserversorgung des Werkes Zapfendorf mit Trinkwasser. Für die Wasserversorgung der Sozialräume in den geplanten Neubauten ist der Bezug des Trinkwassers aus dem öffentlichen Netz vorgesehen. Weiterhin wird das Wasser für Betriebszwecke (Kühlung, Spülung, Reinigung, Wärmeträger, etc.) und zur Lebensmittelproduktion benötigt. Bereits mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 wurde dem Antrag übergangsweise bis 30. Juni 2025 zugestimmt; die beantragte Fristverlängerung bis 31. Dezember 2030 wurde nun mit beschränkter wasserrechtlicher Erlaubnis vom 1. Juli 2025 gestattet.
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG um eine Grundwasserentnahme von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben ist. Eine UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 2, Satz 2 UVPG). Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG). Es ist daher nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung und unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Laut wasserwirtschaftlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach sowie naturschutzfachlicher Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Bamberg sind mit der geplanten Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines Gebietes beeinträchtigen (unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben im gemeinsamen Einwirkungsbereich). Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die beantragte Entnahmemenge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat.
Nach derzeitiger Aktenlage lässt sich eine solche Beeinträchtigung nicht pauschal annehmen.
Das Auffinden von bislang unentdeckten ortsfesten oder beweglichen Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
Für die Grundwasserentnahme besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Feststellung und ausführliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG sind im zentralen UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.