Der Marktgemeinderat Zapfendorf hat mit Beschluss vom 15.05.2025 die Änderung des FNP/LSP im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sassendorf GE Nord - Fa. Rauh SR Fensterbau GmbH“ festgestellt und dieser Änderung ebenfalls am 15.05.2025 gemäß der fortlaufenden Nummerierung den Änderungsindex 7 gegeben.
Mit Bescheid vom 23.07.2025 (Az. 41.2-6100-004039) hat das Landratsamt Bamberg die 7. FNP-/ LSP - Änderung genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. FNP-/LSP - Änderung wirksam.
Das Änderungsbereich liegt am nördlichen Ortsrand von Sassendorf und wird im Westen, Norden und Osten durch landwirtschaftliche Nutzflächen und Wald sowie im Süden von bestehender Bebauung (insbesondere vom Gewerbebetrieb der Antragsteller) begrenzt.
Der Änderungsgeltungsbereich umfasst voll- bzw. teilflächig (TF) die Grundstücke mit den Flurnummern 536, 537 und 9 (TF) der Gemarkung Sassendorf.
Die 7. FNP-/LSP - Änderung mit Erläuterungsbericht einschließlich der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 a Abs. 1 BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Planänderung nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können im Rathaus der Marktgemeinde Zapfendorf (Obergeschoss, Zimmer 14, Herrngasse 1, 96199 Zapfendorf) während der allgemein bekannten Öffnungs-/Dienstzeiten eingesehen und dort über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Zapfendorf zur Einsichtnahme zur Verfügung.
https://www.zapfendorf.de/meine-gemeinde/bauen-wohnen/laufende-bauleitplanverfahren
Zusätzlich sind die vorgenannten Unterlagen auch im Geoportal Bayern unter folgendem Link online/digital einsehbar/zugänglich:
https://www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach