Erster Bürgermeister Michael Senger eröffnet um 19:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.
1 Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 26.06.2025 wurde im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) den Gremiumsmitgliedern als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt. Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.
Beschluss:
Mit der Niederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 26.06.2025 besteht Einverständnis.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
Marktgemeinderatssitzung vom 26.06.2025:
Auftragsvergabe für die Tiefbauarbeiten zur Erneuerung einer Wasserleitung in Zapfendorf im Rahmen der RZWas 2021
Der Marktgemeinderat hat beschlossen, den Auftrag für die notwendigen Sanierungsarbeiten an der Wasserversorgung im Zuge der RZWas an die Fima Köhler Bauunternehmung GmbH, Lisberg, zum Angbeotspreis von brutto 1.545.035,15 € zu vergeben.
Auftragsvergabe für den Ersatzbau Giebelwand Hauptstraße 28
Der Marktgemeinderat hat beschlossen, die Arbeiten für den Ersatzneubau der Giebelwand Hauptstraße 28 an die Firma Zimmerermeister Andreas Heilmann, Hutäcker 8, 91347 Aufseß, zu den Bedingungen des Angebotes vom 25.04.2025 mit brutto 68.943,00 € zu vergeben.
Auftragsvergabe für die Errichtung einer PV-Anlage auf den Dachflächen des Feuerwehrhauses mit angrenzenden Abwasserpumpwerk in Unterleiterbach
Der Marktgemeinderat hat beschlossen, den Auftrag für die Errichtung einer PV-Anlage auf den Dachflächen des Feuerwehrgerätehauses Unterleiterbach entsprechend dem vorliegenden Angebot der Fa. Ebitsch Energietechnik zum Angebotspreis von 25.400 € zu vergeben.
| Zur Kenntnis genommen | Anwesend 17 |
3 Vorstellung des Projektes "Haus der Gesundheit" auf dem ehemaligen Hofmann-Gelände, Hauptstraße 26 in Zapfendorf
Sachverhalt:
Bürgermeister Senger begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Joachim Schlund vom Architekturbüro Schlund GmbH sowie Herrn Klob, Geschäftsführer Theramed aus Bad Staffelstein. Herr Schlund und Herr Klob stellten so dann den Gremiumsmitgliedern die Planungen zum Projekt „Haus der Gesundheit“ auf dem ehemaligen Areal des Gaststättengeländes Hofmann („Hauptstraße 26“) vor und beantworteten die Fragen aus dem Gremium.
Herr Schlund stellt die Pläne vor und führt anhand einer Präsentation durch das Gebäude:
| - | Im Erdgeschoss ist eine Arztpraxis mit ca. 188 m² und eine Apotheke mit 190 m² Fläche sowie der Heizungs- und Elektroverteilerraum vorgesehen. |
| - | Im 1. Obergeschoss ist auf ca. 407 m² Fläche für eine Physiotherapiepraxis mit Fitnessbereich geplant. |
| - | Im 2. Obergeschoss findet sich ein Bereich für Reha-Sport und Logopädie auf ca. 231 m² und die Möglichkeit für eine weitere Arztpraxis (z.B. Zahnarzt) für ca. 150 qm oder alternativ zwei Wohnungen mit 63 m² und 93 m². |
Eine größere Anzahl an öffentlichen Parkplätzen soll hinter dem Gebäude errichtet werden. Von dort und von der Straßenseite ist das Gebäude barrierefrei betretbar und über einen Aufzug nutzbar.
Bürgermeister Senger führt weiterhin aus, dass das Grundstück nicht an den Investor verkauft, sondern über einen Erbpachtvertrag zur Verfügung gestellt wird.
Zum Abschluss des Vortrags dankte er allen bisherigen Beteiligten für die gute Arbeit am Projekt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Planungen positiv zur Kenntnis und befürwortet diese. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, im Baugenehmigungsverfahren die spätere Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und ggf. sonstiger Zustimmungen zu diesem Bauvorhaben als Geschäft der laufenden Verwaltung abzugeben.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
4 Neuerlass der Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) des Marktes Zapfendorf
Sachverhalt:
Mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird die bisherige staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen mit Wirkung zum 01.10.2025 kommunalisiert. Entsprechende staatliche Pflichten entfallen daher zu diesem Zeitpunkt.
Für das Gemeindegebiet des Marktes Zapfendorf bedeutet dies Folgendes:
Die bisherige gemeindliche Stellplatzsatzung könnte zwar weitergelten, da die in der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) des Freistaates Bayern festgelegten Höchstzahlen von erforderlichen Stellplätzen nicht überschritten werden (nach der Stellplatzsatzung max. 2 Stellplätze je Wohnung / diese Anzahl sieht auch die GaStellV vor).
Bisher regelte die gemeindliche Stellplatzsatzung allerdings nur die erforderliche Anzahl an Kfz-Stellplätzen für Wohnungsbaumaßnahmen. Für alle anderen Bauvorhaben galt die GaStellV. Dies ist aber künftig nicht mehr der Fall, da die staatliche Pflicht entfällt.
Sollen z. B. für gewerbliche Bauvorhaben künftig Stellplätze nachzuweisen sein, muss dies eine Gemeinde in einer Stellplatzsatzung regeln. Es wird deshalb die Aufhebung der bestehenden Stellplatzsatzung und der Erlass einer neuen Stellplatzsatzung zum 01.10.2025 vorgeschlagen.
Im von der Gemeindeverwaltung ausgearbeiteten Entwurf, der auf ein Satzungsmuster des Bayerischen Gemeinde- bzw. Städtetages beruht, wird u. a. festgelegt, dass sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) des Freistaates Bayern in der jeweils gültigen Fassung ergibt.
Für Wohnungen bedeutet dies, dass künftig immer zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Bisher musste bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu einer Wohnfläche von 75 qm bzw. bei Mehrfamilienhäusern bis 50 qm ein Stellplatz nachgewiesen werden. Bei Überschreitung dieser Wohnflächengrößen waren zwei Stellplätze notwendig.
Es wird vorgeschlagen, von der Anlage zur GaStellV nicht abzuweichen, da bisher relativ selten aufgrund der Wohnungsgröße nur ein Stellplatz nachzuweisen war. Desweiteren haben die Bewohner von kleinen Wohnungen auch oft zwei Fahrzeuge.
Die Möglichkeit der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde wurde wie bisher nicht vorgesehen. Zum einen würden von der Gemeinde hergestellte Parkplätze, die häufig weiter weg vom Bauort liegen, von den Stellplatzpflichtigen nicht genutzt. Die Fahrzeuge stehen dann auf der Straße vor den Baugrundstücken. Zum anderen sieht die neue Stellplatzregelung des Freistaates vor, dass für Bauvorhaben wie Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen oder die Aufstockung von Wohngebäuden für Wohnzwecke keine Stellplätze mehr nachzuweisen sind. Dies bedeutet für Bauvorhaben auf kleinen Grundstücken (oftmals im Ortskern) bereits eine Erleichterung.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt dem Satzungsentwurf zu. Die Verwaltung wird beauftragt, durch Bekanntgabe der Satzung deren Rechtskraft zu erwirken. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigegeben.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
5 Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Ehrenwörth" in Zapfendorf: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Der Marktgemeinderat hat nach dem letzten Grundstückskauf in diesem Gebiet das Planungsbüro Höhnen & Partner für die notwendigen Arbeiten für die Aufstellung des Bebauungsplanes für das geplante Gewerbegebiet „Ehrenwörth“ in Zapfendorf beauftragt.
Als ersten Schritt soll der Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
Derzeit laufen die ersten Untersuchungen und Vorbereitungen für den Umweltbericht sowie die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und schalltechnische Untersuchungen für das weitere Verfahren.
Der Flächennutzungsplan in diesem Bereich enthält bereits die Festsetzung „G“ Gewerbliche Bauflächen. Dieser wurde zuletzt 2022 dahingehend geändert und angepasst.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat des Marktes Zapfendorf fasst gemäß (gem.) § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) mit der Bezeichnung „Ehrenwörth“. Das Plangebiet liegt vollflächig in der Gemarkung (Gmkg.) Zapfendorf, wird
| im Norden | durch das Grundstück mit der Flur - Nummer (Fl.-Nr.) 1173/1 (Laufer Bach), |
| im Süden | durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 1077/1 (Ackerrandstreifen), 1078 (Grünland), |
| im Westen | durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 1172/1, 1172/2, 1156/4 (Straße „Himmelreich“), 1156/2 (St 2197), 1157/1, 1162/1, 1162/2 (alle Ackerrandstreifen), 1154, 1082/3, 1083/3 (alle „Klangweg“), 1083/1 (St 2197), 1082/1, 1075/1, 1076/1, 1077/2 (alle Ackerrandstreifen/ Böschung St 2197) sowie |
| im Osten | durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 1172 (Wirtschaftsweg), 1170 (Grünfläche), 1189/2 (Wirtschaftsweg), 1072, 1073 (alle Vereinsgelände), 1076, 1077 (Acker) |
begrenzt und umfasst voll- oder teilflächig (TF) die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 1156/3, 1157 - 1162, 1164 - 1169, 1172 (TF), 1162/2 (TF), 1154 (TF), 1082/3 (TF), 1083/3 (TF), 1075/2, 1082/2, 1071, 1072 (TF), 1073 (TF), 1074, 1075, 1076 (TF), 1077 (TF).
Die Geltungsbereichsflächen sind als Gewerbegebiete (§ 8 Abs. 1 - 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO, Baunutzungsverordnung), als „Öffentliche Verkehrsflächen/ Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) und als öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) zu entwickeln.
Die Verwaltung wird beauftragt die dafür notwendigen Unterlagen vorzubereiten und auf dieser Grundlage zu gegebener Zeit das durch das BauGB vorgegebene zweistufige Regelverfahren mit der frühzeitigen bzw. mit der förmlichen Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB bzw. gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Planvorentwurfsunterlagen sind dem Marktgemeinderat zu gegebener Zeit rechtzeitig vor der frühzeitigen Beteiligung zur Prüfung, Freigabe und Beschlussfassung vorzulegen.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
6 Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB und Billigungs- und Auslegungsbeschlüsse zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB über die Aufhebung folgender Bebauungspläne im Markt Zapfendorf
Sachverhalt:
Sowohl die Bundesregierung als auch die Bayerische Staatsregierung haben sich das Ziel gesetzt, durch den Abbau bzw. der Anpassung von Vorschriften das Bauen zu erleichtern. Hierzu wurden in den vergangenen Jahren bereits entsprechende Gesetze erlassen, so zuletzt das erste bzw. zweite Modernisierungsgesetz des Freistaates Bayern.
Von gemeindlicher Seite könnte man dazu beitragen, in dem man z. B. veraltete Bebauungspläne aufhebt. Zu den Aufgaben und Pflichten jeder Gemeinde gehört es u. a. Bauleitpläne aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB). Die gemeindlichen Bebauungspläne wurden auf ihre städtebauliche Notwendigkeit, Aktualität und zeitgemäßes Baurecht überprüft mit dem Ergebnis, dass zahlreiche den heutigen Ansprüchen nicht mehr gerecht werden.
Viele Bebauungspläne sind älter als 30 Jahre, bis hin zu ca. 55 Jahren. Die Bebauungspläne wurden ab den 1970er-Jahren insbesondere deshalb erlassen, um geordnet Baugelände zu schaffen. Eine Erweiterung der Ortschaften mit einzelnen Erweiterungen wie früher war damals nicht mehr möglich.
Zwischenzeitlich sind die Baugebiete überwiegend bebaut. Nach einer Aufhebung von Bebauungsplänen kann die weitere Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB erfolgen. Bauvorhaben haben sich danach in die Umgebungsbebauung einzufügen, so wie es auch in vielen anderen, innerörtlichen Bereichen bereits der Fall ist.
Eine Anpassung der Bebauungspläne wäre sehr schwierig und zeitaufwändig. Gerade bei großen Gebieten wie Zapfendorf Nord bzw. Ost oder Lauf - Sommerleite mit Hangbereichen ist es schwierig, für jedes einzelne Grundstück und alle Eventualitäten sinnvolle und für verschiedene in Betracht kommende Bebauungen anwendbare Festlegungen zu treffen. Es wären daher wieder notwendig werdende Befreiungen zu erwarten.
Folgende Gründe sprechen für eine Aufhebung zahlreicher Bebauungspläne:
In den einzelnen Bebauungsplangebieten wurden in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen erteilt, die bei den Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Vielzahl an Ausnahmen/Befreiungen ist es schwer möglich, dabei an alle bereits erteilten, vergleichbaren Ausnahmen/Befreiungen zu denken.
Desweiteren weisen die meisten alten Bebauungspläne große Bauplätze, aber kleine Baufenster aus. Heute werden aber kleinere Bauplätze gesucht. Bei einer Teilung der Baugrundstücke sind Befreiungen von den Bebauungsplänen wegen Bauflächenüberschreitung oder sogar Änderungsverfahren notwendig, was für die Bauherren hohe Kosten mit sich bringt. Diese würden mit der Aufhebung der Bebauungspläne wegfallen.
Mit den aktuellen, seit 2021 geltenden Abstandsregeln der BayBO soll eine verdichtete Bebauung und damit eine Verringerung des Flächenverbrauchs erreicht werden. Bei einem Wegfall der Bebauungspläne würde man eine verdichtete Bebauung nach der BayBO zulassen, so dass künftig weniger Baugebiete ausgewiesen werden müssten.
Für Bauherren ist es auch schwer verständlich, dass in direkt angrenzenden Bebauungsplangebieten unterschiedliche Festsetzungen (z. B. hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung bei den Gebäuden, Dachneigung der Garagen etc.) gelten. Diese sind durch den unterschiedlichen Aufstellungszeitpunkt der Bebauungspläne bedingt.
Für viele Bauherren wäre daher der Wegfall der Bebauungspläne eine Erleichterung. Sie müssten nur noch die Vorschriften des Baugesetzbuches (einfügen in die Umgebungsbebauung) und der Bayerischen Bauordnung beachten und keine weiteren Bebauungsplanvorschriften.
Bereits jetzt sind die überwiegenden Flächen im Innenbereich der Ortschaften ohne Bebauungsplanregelungen. Eine Bebauung erfolgt dort seit Jahrzehnten ohne Probleme nach § 34 BauGB. Es ist daher auch in den aufzuhebenden Bebauungsplangebieten nicht mit einer ungeregelten Bebauung zu rechnen.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung bezüglich Gestaltung der Gärten im Markt Zapfendorf zu prüfen, diese zu entwerfen und zu gegebener Zeit dem Gremium vorzulegen.
| Einstimmig beschlossen | Ja 18 Nein 0 Anwesend 18 |
Für nachfolgende Bebauungspläne wurden einstimmig die Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die Billigungs- und Auslegungsbeschlüsse für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) bzw. der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) gefasst:
Lauf
Hellerwiese, Sommerleite I, Sommerleite II, Sommerleite III
Oberleiterbach
Süd
Reuthlos
Nord
Unterleiterbach
Hofäcker, Hofäcker (Erweiterung), Hirtengarten I, Hirtengarten II, Perla
Zapfendorf
Ost I, Ost II, Ost III, Kirchschlettener Str. I, Kirchschlettener Str. II, Nord I, Fährweg
Näheres hierzu ist unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ abgedruckt.
7 Kiesgewinnungsanlage "Zapfendorf-Nord (SD/KS10)" der Fa. Porzner Steine & Erden Holding GmbH & Co. KG - Antrag auf Fristverlängerung
Sachverhalt:
Die Fa. Porzner Steine & Erden Holding GmbH & Co. KG hat beim Landratsamt Bamberg die Fristverlängerung für ihre Kiesausbeute samt Rekultivierung sowie die Verfüllung von zusätzlichem Fremdmaterial beantragt. Die Geltungsdauer für die Kiesausbeute einschließlich Rekultivierung ist bis zum 31.12.2025 befristet und soll für den Abbau bis 31.12.2035 und für die Rekultivierung bis 31.12.2040 verlängert werden.
Entgegen der bei der Antragsstellung im Jahr 1997 angenommenen Dauer von 28 Jahren konnte der Abbau aufgrund des verzögerten Beginns und einer Umplanung im östlichen Bereich noch nicht zu Ende geführt werden.
Aufgrund der Umplanungen werden für die Rekultivierung ca. 308.000 cbm Verfüllmaterial benötigt, wovon nur ca. 92.000 cbm mit eigenem Abraum und unverwertbarem Lagerstättenanteilen gedeckt werden können. Es wird deshalb die Verfüllung mit zusätzlichem Fremdmaterial von ca. 216.000 cbm beantragt. Das Landratsamt beabsichtigt im Rahmen der Fristverlängerung die Bescheidsvorgaben für die Verfüllung auf die Anforderung des Verfüllleitfadens in der Fassung vom 15.07.2021 anzupassen. Durch den Antrag auf Fristverlängerung erfolgt keine Veränderungen der bisherigen Planung.
Beschluss:
Gegen die beantragte Fristverlängerung und die Verfüllung mit zusätzlichem Fremdmaterial bestehen keine Einwände.
| Einstimmig beschlossen | Ja 18 Nein 0 Anwesend 18 |
8 Antrag der Mitglieder der CSU-Fraktion vom 22.06.2025 zur Prüfung alternativer Möglichkeiten der Klärschlammtrocknung
Sachverhalt:
Die Mitglieder der CSU-Fraktion haben mit Schreiben vom 22.06.2025 einen Antrag zur Prüfung alternativer Möglichkeiten der Klärschlammtrocknung gestellt. Der Antrag wurde im Vorfeld zur heutigem Sitzung ins Ratsinformationssystem eingestellt. Mit dem heutigen TOP gilt der Antrag als behandelt.
Es wird beantragt, die Verwaltung zu beauftragen, vor einer endgültigen Entscheidung über einen möglichen Anschluss an den Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg (MHKW) zur Entsorgung bzw. Trocknung des in der Gemeinde Zapfendorf anfallenden Klärschlamms, alternative Verfahren und Modelle zu prüfen und zu bewerten.
Aus der Verwaltung kam die Frage auf, wie mit der bereits beschlossenen Entwässerungspresse auf der Kläranlage in Zapfendorf zu Verfahren ist. Der Förderantrag wurde bereits im Vorjahr gestellt und wurde auch vom Wasserwirtschaftsamt per Bescheid im Rahmen der RZWas 2021 genehmigt. Der Bauantrag zur Errichtung der stationären Schlammentwässerung wurde im Frühjahr 2025 beim Landratsamt Bamberg gestellt; hier fehlt lediglich noch die Genehmigung. Die Mitglieder der CSU-Fraktion stellten klar, dass die gefassten Beschlüsse zur Entwässerungspresse nicht in Frage gestellt werden und weiterverfolgt werden dürfen.
In der Diskussion wurde vorgebracht, dass Alternativen zur Zweckverbandslösung nicht in ausreichendem Maße geprüft wurden und vom Zweckverband MHKW Bamberg selbst noch keine abschließende Kostenaufstellung vorgelegt wurde. Eine Entscheidungsfindung zum zukünftigen Umgang mit dem anfallenden Klärschlamm könne erst nach Vorliegen einer belastbaren Kostenaufstellung durch den Zweckverband sowie die Prüfung von Alternativen ohne Beteiligung des Zweckverbandes, wie z.B. die Solartrocknung, erfolgen.
Bürgermeister Senger berichtet, dass eine Vorstellung durch den Zweckverband MHKW Bamberg in einer zukünftigen Marktgemeinderatssitzung angedacht sei.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesem Antrag zu. Es wird klargestellt, dass die Anschaffung der Entwässerungspresse auf der Kläranlage in Zapfendorf von der Verwaltung weiterverfolgt werden darf. Diese wird nicht in Frage gestellt.
| Mehrheitlich beschlossen | Ja 16 Nein 2 Anwesend 18 |
9 Informationen des Ersten Bürgermeisters
Bürgermeister Senger informierte das Gremium über die anstehenden gemeindlichen Veranstaltungen (Sommernachtsfest und Kinosommer) und sowie über den Sachstand der derzeit laufenden Maßnahmen des Marktes Zapfendorf (Dorferneuerung Oberleiterbach, Kanalsanierung im Gemeindegebiet). Bürgermeister Senger informierte über den zustimmenden Beschluss des Marktes Rattelsdorf zur Machbarkeitsstudie über die Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße Rattelsdorf-Zapfendorf mit Bau eines Radweges (Kostenschätzung ca. 1,9 Mio. €, Eigenanteil Markt Zapfendorf ca. 236.000 € bei entsprechender Förderung). Außerdem beantwortete er die Fragen der Gremiumsmitglieder und wünschte schöne Sommerferien.
| Zur Kenntnis genommen | Anwesend 18 |
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 20:45 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.