Antrag der Bayerische Milchindustrie eG, E.ON-Allee 1, 84036 Landshut auf Erteilung der Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage zur Behandlung und Verarbeitung von Milch am Standort Scheßlitzer Straße 2 in 96199 Zapfendorf
Die Bayerische Milchindustrie eG, E.ON-Allee 1, 84036 Landshut beabsichtigt die Erweiterung der bereits bestehenden Molkerei am Standort Scheßlitzer Straße 2, 96199 Zapfendorf und beantragt hierzu eine Genehmigung nach § 16 BImSchG.
Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Bamberg.
Die förmliche Bekanntgabe der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises Bamberg Nr. 9 / 2025 vom 30. Juli 2025 (Internetseite des Landkreises Bamberg unter der Rubrik Landratsamt - Öffentlichkeitsarbeit - Mediathek - Amtsblatt - Amtsblätter digital).
Nachstehend wird die Bekanntgabe auszugsweise abgedruckt:
Beschreibung des Vorhabens
In der Molkerei werden bisher Milch und Milchprodukte in verschiedenen Produktsparten be- und verarbeitet, aufgeteilt in die beiden großen Produktionsbereiche Frische und Trocknung. Der Antrag auf wesentliche Änderung stellt den ersten Schritt umfassender Modernisierungs- und Erweiterungstätigkeiten dar. Dabei soll innerhalb mehrerer Jahre die Frischesparte komplett entfallen und der Bereich Trocknung weiter ausgebaut werden. Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsantrags sind hauptsächlich folgende Änderungen geplant:
| - | Neubau von Produktionsanlagen zur Herstellung von Trockenprodukten aus Molke und Milch mit einer unveränderten Einsatzmenge von 1025 t/Tag (Menge eingesetzter Rohstoffe, auch vorkonzentriert) |
| - | Neubau bzw. Verlagerung der Werkszufahrt, Rohstoffannahme und Rohstofflager inkl. Aufbereitungs- und Filtrationsanlagen |
| - | Neubau einer Ammoniakkälte- und Wärmepumpenanlage im Zuge des Neubauprojektes mit einem Ammoniakinventar in einer Größenordnung von 8 t und Entfall der Bestandsanlage nach vollständigem Umschluss |
| - | Entfall der Anlage der Nr. 9.3.2 der 4. BImSchV (giftige Stoffe / Salpetersäure, unverdünnt). Im Betrieb werden künftig Stoffe der Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV bis max. 10 t verwendet. |
Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Genehmigungsverfahren wird mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die für die Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblichen Vorschriften sind:
| - | § 10 Abs. 3 bis 6 BImSchG |
| - | §§ 8 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) |
Das Landratsamt Bamberg macht das Vorhaben hiermit öffentlich bekannt (§ 10 Abs. 3 BImSchG).
Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter der Rubrik Landratsamt - Verwaltung - Landratsamt A-Z - Umweltschutz - Immissionsschutz bzw. folgendem Link veröffentlicht:
https://www.landkreis-bamberg.de/Landratsamt/Verwaltung/Landratsamt-A-Z/Umweltschutz/Immissionsschutz/index.php?object=tx%7c2976.3866.1
Der immissionsschutzrechtliche Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit von
Montag, 11. August 2025 bis einschließlich
Mittwoch, 10. September 2025
während der allgemeinen Dienstzeiten im Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg im Hauptgebäude, Zimmer H 332 zur Einsichtnahme aus und können dort eingesehen werden.
Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0951/85-703 wird gebeten. Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind ggf. möglich.
Darüber hinaus können die Antragsunterlagen auf der Internetseite des Landkreises Bamberg eingesehen werden unter der Rubrik Landratsamt - Verwaltung - Landratsamt A-Z - Umweltschutz - Immissionsschutz bzw. dem Link:
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können von Montag, 11. August 2025 bis einschließlich Freitag, 10. Oktober 2025 schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Bamberg erhoben werden. Einwendungen auf elektronischem Wege können per einfacher E-Mail unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse an
immissionsschutz@lra-ba.bayern.de zugesandt werden.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).
Die Einwendungen müssen den Namen und die vollständige leserliche Anschrift des Einwendungsführers enthalten. Die Einwendungen sind dem Antragsteller und den betroffenen Fachbehörden bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwendungsführers werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendungen unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Einwendungen müssen mindestens erkennen lassen, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Es sollte in groben Zügen angegeben werden, welches Rechtsgut als gefährdet angesehen wird und die befürchtete Beeinträchtigung dargelegt werden.
Anerkannte Umweltverbände sind eingeladen, sich an dem Verfahren zu beteiligen und werden gebeten, innerhalb der Frist jedenfalls mitzuteilen, ob sie beabsichtigen sich dazu zu äußern und bis zu welchem Zeitpunkt ggf. mit dem Eingang ihrer Stellungnahme zu rechnen ist. Bleibt eine Äußerung aus, wird die Genehmigungsbehörde davon ausgehen müssen, dass der Umweltverband keine Stellungnahme abgeben will.
Ist ein Erörterungstermin bestimmt (siehe unten), muss eine Stellungnahme rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vorher, der Genehmigungsbehörde vorliegen, wenn sie im Erörterungstermin berücksichtigt werden soll.
Die form- und fristgerechten Einwendungen können in einem Erörterungstermin öffentlich erörtert werden.
Als möglicher Erörterungstermin wird hiermit Mittwoch, der 19.11.2025, um 10:00 Uhr im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg bestimmt. Die Entscheidung über die Durchführung des Erörterungstermins liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde.
Sollte der Erörterungstermin nicht oder nicht an dem o. g. Termin stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt sowie auf der Internetseite des Landratsamtes Bamberg bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Das Recht, sich an der Erörterung zu beteiligen, haben jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden, dem Vorhabenträger und dessen Beauftragten nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Zur Feststellung der Identität sind Ausweispapiere beim Erörterungstermin bereitzuhalten. Vertreter von Einwendern haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Besondere Einladungen zum Erörterungstermin ergehen nicht.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten (Antragsteller oder Einwendungsführer) kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätet oder nicht formgerecht erhobene Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Auf Grund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt Bamberg erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt Bamberg kann die Daten dem Vorhabenträger, seinen mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Vorhabenträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.