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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 21/2024
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat

vom 19.09.2024

Öffentliche Sitzung

1

Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en

Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 18.07.2024 wurde im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) den Gremiumsmitgliedern als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt.

Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.

Beschluss:

Mit der Niederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 18.07.2024 besteht Einverständnis.

Einstimmig beschlossen

Ja 18 Nein 0 Anwesend 18

2

Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Marktgemeinderatssitzung vom 21.09.2023:

Antrag auf Etablierung einer Jugendsozialarbeitsstelle (JaS) für die Grund- und Mittelschule Zapfendorf

Der Marktgemeinderat hat der Antragstellung einer Jugendsozialarbeiterin/eines Jugendsozialarbeiters (JaS) im Rahmen einer 50%-Stelle für die Grundschule Zapfendorf zugestimmt. Der Markt Zapfendorf als Schulaufwandsträger der Grundschule Zapfendorf erklärt sich bereit, diese Maßnahme mitzufinanzieren.

Besprechung im Nachgang zur Betriebsbesichtigung beim Bio- und Holzkraftwerk Zapfendorf vom 28.06.2023

Das Gremium vertrat einheitlich die Auffassung und hat beschlossen, dass eine Änderung des Sondergebietes mit dem Ziel, auch andere Stoffe thermisch verwerten zu können, durch den Markt Zapfendorf nicht in Betracht gezogen werden sollte. Es besteht vielmehr die Befürchtung, dass man dadurch nur die Grundlage für eine faktische Müllverbrennungsanlage in Zapfendorf schafft.

Marktgemeinderatssitzung vom 18.07.2024:

Genehmigung eines notariellen Kaufvertrages (Fl.Nr. 118, Zapfendorf)

Der Marktgemeinderat hat dem Kauf des bebauten Grundstückes der Fl.Nr. 118 der Gemarkung Zapfendorf (Hauptstraße 4) zugestimmt.

Genehmigung eines notariellen Kaufvertrages (Fl.Nr. 860, Zapfendorf)

Der Marktgemeinderat hat dem Kauf des restlichen Miteigentumsanteils von 50/100 an dem unbebauten Grundstück der Fl.Nr. 860 der Gemarkung Zapfendorf zugestimmt.

Vorkaufsrechtsanfrage zur Fl.Nr. 129 der Gemarkung Reuthlos

Der Marktgemeinderat hat beschlossen, beim Landratsamt Bamberg die Ausübung des Vorkaufsrechts im Rahmen des Art. 39 BayNatSchG zugunsten des Marktes Zapfendorf zu verlangen.

Abschluss von Nutzungsverträgen mit der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG zur Nutzung der Windenergie auf gemeindlichen Flächen im Bereich der Vorranggebiete Sassendorf-West und Unteroberndorf-Ost

Der Marktgemeinderat hat beschlossen, den Entwurf des Nutzungsvertrages über das Projektgebiet des Vorranggebietes Nr. 123 Sassendorf-West und über das Projektgebiet des Vorranggebietes Nr. 460 Unteroberndorf-Ost mit der Fa. UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Büro Straubing, (mit den eingearbeiteten Änderungen) zu genehmigen und zuzustimmen. Die jeweilige Zustimmung erfolgt unter der Voraussetzung, dass auch die Bürgerspitalstiftung der Stadt Bamberg mit demselben Projektierer (hier: UKA) die Vertragsschließung in den obigen Projektgebieten beschlossen hat. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Endverhandlung mit dem Projektierer UKA zu führen sowie die anschließenden Vertragsabschlüsse durchzuführen.

Zur Kenntnis genommen

Anwesend 18

3

Bebauungs- und Grünordnungsplan "Unterleiterbach-West" in Unterleiterbach

3.1

Würdigung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.06.2024 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungs- und Grünordnungsplan (BBP/GOP) „Unterleiterbach-West“ gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 08.07.2024 bis 09.08.2024 statt.

Die Beschlüsse des Marktgemeinderates zu den Vorbringen ergeben sich aus der Anlage, die der Niederschrift beigefügt ist.

3.2

Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die förmliche Beteiligung (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Zapfendorf billigt den Planvorentwurf in der Fassung vom 20.06.2024 mit den heute beschlossenen Änderungen/Ergänzungen. Der daraus resultierende Planentwurf erhält das Datum vom 19.09.2024. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Planentwurfes in der Fassung vom 19.09.2024 die förmliche Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorzubereiten und durchzuführen. Auf die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich auf der gemeindlichen Homepage sowie im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen.

Einstimmig beschlossen

Ja 18 Nein 0 Anwesend 18

4

Änderung Flächennutzungs- und Landschaftsplan im Bereich Bebauungs- und Grünordnungsplan "Unterleiterbach-West" in Unterleiterbach

4.1

Würdigung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.06.2024 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Unterleiterbach-West“ gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 08.07.2024 bis 09.08.2024 statt.

Die Beschlüsse des Marktgemeinderates zu den Vorbringen ergeben sich aus der Anlage, die der Niederschrift beigefügt ist.

4.2

Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die förmliche Beteiligung (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Zapfendorf billigt den Planvorentwurf in der Fassung vom 20.06.2024 mit den heute beschlossenen Änderungen/Ergänzungen. Der daraus resultierende Planentwurf erhält das Datum vom 19.09.2024. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Planentwurfes in der Fassung vom 19.09.2024 die förmliche Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorzubereiten und durchzuführen. Auf die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich auf der gemeindlichen Homepage sowie im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen.

Einstimmig beschlossen

Ja 18 Nein 0 Anwesend 18

5

Kinderfeuerwehren als Teil der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr

Sachverhalt:

Kinderfeuerwehren in Bayern kommt die Aufgabe zu, die Kinder schon früh für die Feuerwehr zu begeistern. Man verspricht sich dadurch eine frühe Bindung der Mitglieder der Kinderfeuerwehr an die Feuerwehr. Potentielle Nachwuchskräfte für die Feuerwehr können entweder über Kinderfeuerwehren der Feuerwehrvereine (Ziff. 7 Satz 10 der VollzugsBekBayFwG) oder über die durch die Novellierung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes im Jahr 2017 neu geschaffene Möglichkeit, eine Kinderfeuerwehr als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr zu bilden, gewonnen werden.

Im Gemeindegebiet gibt es beispielsweise in Zapfendorf, Lauf und Unterleiterbach bereits seit Jahren Kinderfeuerwehren, die den Feuerwehrvereinen zugeordnet sind. Die Unterhaltung von Kinderfeuerwehren durch die Feuerwehrvereine ist mit dem Hauptvereinszweck von Feuerwehrvereinen, nämlich der Unterstützung/Förderung des Feuerwehrwesens (insbesondere durch Werbung), eindeutig vereinbar. Für die Kinderfeuerwehren der Feuerwehrvereine besteht seit dem 01.01.2016 über die Gruppenunfallversicherung des LFV Bayern für seine Mitgliedsfeuerwehren Versicherungsschutz, so dass die Feuerwehrvereine nicht mehr mit zusätzlichen Versicherungskosten belastet werden.

Die Feuerwehren befürworten nun, von der seit 2017 bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen und Kinderfeuerwehrgruppen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr zu bilden. Damit die Kinderfeuerwehren, die bislang den Feuerwehrvereinen angegliedert sind, in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr übergehen, bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kinderfeuerwehr eines Feuerwehrvereins Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf die Gemeinde und damit auf den Kommandanten übergeht.

Die Kinderfeuerwehr als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr ist eine Vorstufe zur Jugendfeuerwehr für Minderjährige ab vollendetem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (Art. 7 Abs. 1 BayFwG). Es wird kein Feuerwehrdienst geleistet bzw. keine feuerwehrtechnische Ausbildung absolviert, so dass hier die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung (wie z.B. einer Schutzkleidung oder Sicherheitshelme) nicht gegeben ist. Im Vordergrund steht das spielerische Heranführen an das Thema Feuerwehr und das Erlernen allgemeiner Verhaltensregeln für Notfälle, ähnlich wie bei der Brandschutzerziehung. Gem. Ziff. 7 Sätze 6 und 7 der VollzBekBayFwG müssen die Kinder in den Kindergruppen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr in geeigneter, ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechender Form beaufsichtigt werden. Die Betreuer müssen über die hierfür erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen.

Die Kinder der Kinderfeuerwehren, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung mit abgesichert.

Die Betreuer dieser Kinderfeuerwehren haben aufgrund der Kannvorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, analog der Jugendwartentschädigung, da ihre regelmäßige Tätigkeit für die Kinderbetreuung über das übliche Maß anderer Feuerwehrdienstleistender hinausgeht.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass die bestehenden Gruppen der Kinderfeuerwehren eines Feuerwehrvereins mit sofortiger Wirkung Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr sind. Zur Folge hat dies, dass dann ab sofort für die Kinderfeuerwehren auch die Verantwortlichkeit auf die Gemeinde und damit auf den Kommandanten übergeht.

Diese Regelung gilt ebenso bei zukünftigen Neugründungen von Kinderfeuerwehren.

Einstimmig beschlossen

Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

6

Neuregelung der Anerkennungsentschädigung für Leistungsprüfungen der gemeindlichen Feuerwehren des Marktes Zapfendorf

Sachverhalt:

Im Rahmen der allgemeinen Neuregelung der Bezuschussung der gemeindlichen Feuerwehren wurde die Anerkennungsentschädigung für Leistungsprüfungen durch Marktgemeinderatsbeschluss vom 14.03.2019 von 25,60 € je Prüfung pro Leistungsgruppe auf 35,00 € je Prüfung pro Leistungsgruppe angehoben. Die Anerkennungsentschädigung erhält der Feuerwehrverein der jeweiligen Feuerwehr, die die Leistungsprüfung durchführt. Der Feuerwehrverein sorgt für die Verpflegung der Prüfungsteilnehmer und Schiedsrichter am Prüfungstag. Dabei besteht eine Leistungsgruppe, die zur Prüfung antritt, aus 6-9 Personen.

Da die Ortsteilwehren aufgrund geringer Teilnehmerzahlen zum Großteil selbst keine Leistungsprüfungen mehr abhalten und deshalb bei der Feuerwehr Zapfendorf mitmachen, fallen die die 35,00 € übersteigenden Verpflegungskosten alle dem Feuerwehrverein Zapfendorf zur Last. Deshalb haben die Feuerwehren angeregt, die Entschädigung an die Pauschale für Verpflegungsaufwendungen am Prüfungstag der Modularen Truppausbildung anzupassen.

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 14.03.2019 für die Modulare Truppausbildung am Prüfungstag eine Pauschale in Höhe von 12,50 € pro Person festgelegt.

Beschluss:

Für die Durchführung von Leistungsprüfungen wird künftig eine Anerkennungsentschädigung in Höhe von 12,50 € pro Teilnehmer einer Leistungsgruppe aus dem eigenen Gemeindegebiet, Ausbilder und Schiedsrichter (Prüfer) gewährt.

Einstimmig beschlossen

Ja 18 Nein 0 Anwesend 18

7

Antrag der Kath. Kirchenstiftung Kirchschletten vom 04.04.2024: Bezuschussung neue Fenster für Pfarrhaus Kirchschletten

Sachverhalt:

Die Kath. Pfarrkirchenstiftung Kirchschletten möchte die Holzfenster im Pfarrhaus Kirchschletten denkmalgerecht erneuern.

Die geschätzten Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 52.570,65 €. Das Landratsamt Bamberg – Untere Denkmalschutzbehörde beziffert den denkmalpflegerischen Mehraufwand bei diesen Gesamtkosten auf 35.000 €.

Die Pfarrkirchenstiftung Kirchschletten hat weitere Zuschüsse beim Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, bei der Bayer. Landesstiftung, bei der Oberfrankenstiftung und bei der Erzdiözese Bamberg beantragt.

Es wird vorgeschlagen, dass der Markt Zapfendorf die Maßnahme mit 10 % der ungedeckten Kosten, höchstens jedoch 3.500 €, bezuschusst. Die Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten und Vorlage der tatsächlichen Kosten und der weiteren Zuwendungen.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der Bezuschussung der o. g. Maßnahme in Höhe von 10 % der ungedeckten Kosten, höchstens jedoch 3.500 €, zu.

Der Zuschussbetrag kann nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der Abrechnung abgerufen werden.

Einstimmig beschlossen

Ja 18 Nein 0 Anwesend 18

8

Nachtrag zum Antrag der Kath. Kirchenstiftung Zapfendorf vom 14.01.2022: Zuschuss für die Sanierungsarbeiten im Bestandsgebäude der Kindertagesstätte St. Franziskus

Sachverhalt:

Die Kath. Kirchenstiftung Zapfendorf hat mit Schreiben vom 14.01.2022 einen Zuschussantrag für die Sanierung von zwei Sanitärbereichen im Bestandsgebäude im Erdgeschoss der Kindertagesstätte St. Franziskus gestellt.

Der Marktgemeinderat hat am 27.01.2022 beschlossen, die Maßnahme mit 50 % zu bezuschussen und die Hälfte der Gesamtkosten für die Sanierungsarbeiten, maximal jedoch 21.500 €, zu übernehmen. Die Maßnahme ist zwischenzeitlich durchgeführt worden und eine Kostenaufstellung zur Abrechnung liegt dem Markt vor.

Mit Schreiben vom 14.11.2023 hat die Kirchenstiftung Zapfendorf die tatsächlichen Kosten mitgeteilt. An den Gesamtkosten waren ursprünglich von den Planern 43.000 € errechnet worden. Diese Kosten haben sich aufgrund von notwendigen Zusatzarbeiten erhöht auf 49.608,80 €.

Die Kath. Kirchenstiftung Zapfendorf bittet nun, die gemeindliche Zuwendung in Höhe von 50 % auf die tatsächlichen Gesamtkosten zu gewähren. Somit würde sich der Gesamtzuschuss auf 24.804,40 € belaufen. Der bisher bewilligte Zuschuss in Höhe von 21.500 € wurde bereits ausbezahlt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der Erhöhung der Bezuschussung der o. g. Maßnahme zu. Die Kirchenstiftung Zapfendorf erhält den restlichen Betrag in Höhe von 3.304,40 € im Jahr 2024 ausbezahlt.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 17 Nein 1 Anwesend 18

9

Informationen des Ersten Bürgermeisters

Bürgermeister Senger informierte das Gremium ausführlich über die aktuellen Projekte und Maßnahmen des Marktes Zapfendorf und beantwortete die Fragen der Gremiumsmitglieder.

Zur Kenntnis genommen

Ja 0 Nein 0 Anwesend 18

Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 20:45 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.