Wasserrecht;
Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für die Firma Porzner Steine und Erden Holding GmbH & Co KG, Klangweg 2, 96199 Zapfendorf; Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die Fristverlängerung;
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit
Die Firma Porzner Steine und Erden Holding GmbH & Co. KG, Zapfendorf, beantragt mit Schreiben vom 25. Juni 2025 die Fristverlängerung für den Restabbau um 10 Jahre sowie zur Rekultivierung um 15 Jahre. Das mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 8. August 1997, Az. 52-824/1-Nr. 202/94 planfestgestellte Vorhaben konnte hinsichtlich Abbauumfang und Rekultivierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen werden.
Es wurde eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Fachstellen durchgeführt. Laut Angaben des Vorhabenträgers (gemäß Anlage 2 i.V.m. §§ 7 und 9 UVPG) wird das gesamte Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Es handelt sich lediglich um eine reine zeitliche Fristverlängerung. Die Umweltauswirkungen, die vom Vorhaben ausgehen, werden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleiben. Dieser Einschätzung haben sich die Fachstellen angeschlossen.
Das Landratsamt Bamberg kommt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden zum Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben.
Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann im zentralen UVP-Portal des Landes Bayern unter https://www.uvp-verbund.de eingesehen werden.