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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 24/2025
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat

vom 23.10.2025

Erster Bürgermeister Michael Senger eröffnet um 19:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.

Öffentliche Sitzung

1

Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en

Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der

- Marktgemeinderatssitzung vom 18.09.2025

- Schwimmbadausschusssitzung vom 06.10.2025

wurde den Gremiumsmitgliedern im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt.

Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.

Beschluss:

Mit der Niederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 18.09.2025 sowie der Schwimmbadausschusssitzung vom 06.10.2025 besteht Einverständnis.

Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Anwesend 19

2

Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Kein Wind-Vorranggebiet im Klimaschutzwald" und ggf. Durchführung eines Bürgerentscheids

Sachverhalt:

Herrn Dr. Steffen Wetterich als vertretungsberechtigte Person des Bürgerbegehrens wurde zu Beginn ein kurzes Rederecht eingeräumt, in dessen er den Anwesenden die Hintergründe bzw. Absichten zum eingereichten Bürgerbegehren erläuterte.

Beim Markt Zapfendorf ist am 25.09.2025 ein Bürgerbegehren „Kein Wind-Vorranggebiet im Klimaschutzwald“ gemäß Art. 18a Gemeindeordnung (GO) mit 45 Unterschriftenlisten und 748 Unterschriften mit folgender Frage eingereicht worden:

„Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Zapfendorf alle rechtlichen Mittel ergreift, um die Ausweisung eines Wind-Vorranggebietes auf dem Gebiet des Wind-Vorranggebiets 4194 (Sassendorf West) in der Entwurfsfassung der Tekturkarte des Regionalplans der Region Oberfranken West (4) vom 27.01.2025 zu verhindern, hilfsweise die Fläche größtmöglich zu verkleinern?“

Als Begründung wird ausgeführt:

„Das Wind-Vorranggebiet befindet sich im besonders schützenswerten Klimaschutzwald. Dies sind größere zusammenhängende Waldgebiete, die für die „Frischluftproduktion“ besonders wichtig sind. Sie sind in Waldfunktionsplänen als sog. „Klimaschutzwälder“ gekennzeichnet und werden im Landschaftsplan ihrer Bedeutung gemäß entsprechend berücksichtigt (siehe LFU: Merkblätter zur Landschaftspflege und zum Naturschutz 3.7, Seite 6). Wird das Wind-Vorranggebiet tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt mit Windkraftanlagen bebaut, ist davon auszugehen, dass durch die baulichen Maßnahmen in Form einer Bebauung mit Windkraftanlagen der Wald diese Funktion nicht mehr vollumfänglich wahrnehmen kann.

Zapfendorf befindet sich aufgrund der hohen Belastung durch andere Immissionsquellen (Bahn, Autobahn) ohnehin in einer besonderen Belastungssituation. Dazu kommt, dass aufgrund der Novellierung des BauGB damit gerechnet werden muss, dass ein erheblicher Teil des Gemeindegebiets im 200 Meter Korridor zu Bahn UND Autobahn für Solaranlagen genutzt werden kann, ohne, dass es hierfür Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde gibt. Die Belastungssituation verschärft sich durch die Windräder weiter.

Aufgrund der durch das Vorranggebiet ermöglichten Windräder ist davon auszugehen, dass geschützte Arten schlichtweg vergrämt werden. Dies betrifft u. a. den Rotmilan. Dies gilt insbesondere aufgrund der Nähe zum FFH Gebiet Maintal von Staffelstein bis Hallstadt und dem besonderen Vogelschutzgebiet Täler vom Oberen Main. Die Vergrämung und Vertreibung von schützenswerten Arten soll durch das Bürgerbegehren verhindert werden.“

Nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO entscheidet der (sachlich und örtlich zuständige) Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (vorliegend bis 25.10.2025) über dessen Zulässigkeit.

Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn es sowohl den formellen Vorgaben des Art. 18a Abs. 4 bis 6 GO als auch den materiellen Vorschriften des Art. 18a Abs. 1 und 3 GO entspricht und die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.

Vorliegend wurde die gemäß Art. 18 Abs. 6 GO erforderliche Unterschriftenanzahl von 400 Unterschriften bei 710 gültigen Eintragungen erreicht. Die einheitlich gestalteten und inhaltlich identischen Unterschriftenlisten enthalten eine grundsätzlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbare Fragestellung sowie eine Begründung. Mit Herrn Florian Ebert und Herrn Dr. Steffen Wetterich wurden entsprechend vertretungsberechtige Personen ordnungsgemäß benannt. Das Bürgerbegehren wurde durch persönliche Übergabe am 25.09.2025 in der Gemeindeverwaltung eingereicht. In Würdigung der vorgenannten Ausführungen erfüllt das eingereichte Bürgerbegehren die Formerfordernisse des Art. 18a Abs. 4 GO.

Die Fragestellung bezieht sich auf eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes Zapfendorf (Art. 18a Abs. 1 GO) und wird auch nicht vom Negativkatalog des Art. 18a Abs. 3 GO erfasst.

Eine Überprüfung der formulierten Fragestellung des Bürgerbegehrens sowie der Begründung hat ergeben, dass diese in hinreichendem Umfang bestimmt ist und auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit bestehen.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bürgerbegehren „Kein Wind-Vorranggebiet im Klimaschutzwald“ vorliegen.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Wind-Vorranggebiet im Klimaschutzwald“ mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Zapfendorf alle rechtlichen Mittel ergreift, um die Ausweisung eines Wind-Vorranggebietes auf dem Gebiet des Wind-Vorranggebiets 4194 (Sassendorf West) in der Entwurfsfassung der Tekturkarte des Regionalplans der Region Oberfranken West (4) vom 27.01.2025 zu verhindern, hilfsweise die Fläche größtmöglich zu verkleinern?“ fest.

Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Anwesend 19

Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist gemäß Art. 18a Abs. 10 GO beschlussmäßig im Marktgemeinderat zu behandeln, dass innerhalb von drei Monaten ab Feststellung ein Bürgerentscheid an einem Sonntag durchzuführen ist.

Alternativ kann nach Art. 18a Abs. 14 GO der Bürgerentscheid entfallen, wenn der Marktgemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, dem Bürgerbegehren ein Ratsbegehren gemäß Art. 18a Abs. 2 GO entgegenzusetzen.

Von verschiedenen Gremiumsmitglieder wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass man einen entsprechenden Beschluss im Sinne des Bürgerbegehrens in der heutigen Sitzung fassen sollte, zumal die in der Begründung zum Bürgerbegehren aufgeführten Punkte weitestgehend bereits auch schon in der gemeindlichen Stellungnahme vom 27.05.2025 zur Fortschreibung des Regionalplans enthalten waren. Den zeitlichen sowie finanziellen Aufwand für die Durchführung eines Bürgerentscheids sollte man sich sparen.

Bürgermeister Senger teilt in diesem Zusammenhang mit, dass mit heutiger E-Mail der Regionale Planungsverband Oberfranken-West mitgeteilt hat, dass eine nochmalige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Fortschreibung des Regionalplans, Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“, durchgeführt wird. Bis zum 19.12.2025 besteht demnach die Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-West zu äußern. Die Beteiligungsunterlagen können ab dem 10.11.2025 im Internet auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West und der Internetseite der Regierung von Oberfranken eingesehen werden. Die bereits im früheren Verfahren eingereichten Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der Forderung aus dem Bürgerbegehren „Kein Wind-Vorrangebiet im Klimaschutzwald“ mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Zapfendorf alle rechtlichen Mittel ergreift, um die Ausweisung eines Wind-Vorranggebietes auf dem Gebiet des Wind-Vorranggebiets 4194 (Sassendorf West) in der Entwurfsfassung der Tekturkarte des Regionalplans der Region Oberfranken West (4) vom 27.01.2025 zu verhindern, hilfsweise die Fläche größtmöglich zu verkleinern?“ zu.

Im Rahmen des erneuten Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Oberfranken West, Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“, wird der Markt Zapfendorf eine ergänzende Stellungnahme abgeben, in der eine Erweiterung/Zusammenlegung der bestehenden Windvorranggebiet abgelehnt wird und die in der Begründung zum Bürgerbegehren dargelegten Punkte gegenüber dem Regionalen Planungsverband nochmals vorgebracht werden.

Der Marktgemeinderat beschließt weiter, dass der aus dem eingereichten Bürgerbegehren resultierende Bürgerentscheid gemäß Art. 18a Abs. 14 GO entfällt, nachdem in der heutigen Sitzung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Forderung beschlossen wurde.

Die Entscheidung ist den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens schriftlich mitzuteilen.

Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Anwesend 19

3

Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Keine Windräder im Klimaschutzwald" und ggf. Durchführung eines Bürgerentscheids

Sachverhalt:

Frau Verena Wetterich als vertretungsberechtigte Person des Bürgerbegehrens wurde zu Beginn ein kurzes Rederecht eingeräumt, in dessen sie den Anwesenden die Hintergründe bzw. Absichten zum eingereichten Bürgerbegehren erläuterte.

Beim Markt Zapfendorf ist am 25.09.2025 ein Bürgerbegehren „Keine Windräder im Klimaschutzwald“ gemäß Art. 18a Gemeindeordnung (GO) mit 57 Unterschriftenlisten und 722 Unterschriften mit folgender Frage eingereicht worden:

„Stimmen Sie dem folgenden Antrag zu?

1. Die Marktgemeinde Zapfendorf (Gemeinde) gestattet keine Bebauung, Überbauung, keinen Rotorüberschlag etc. auf ihren gemeindlichen Grundstücken innerhalb des Gebiets des Windvorranggebiets 4194 (Sassendorf West) in der Entwurfsfassung der Tekturkarte des Regionalplans der Region Oberfranken West (4) vom 27.01.2025, soweit dies rechtlich nicht zwingend ist.

2. Die Gemeinde kündigt oder löst, soweit rechtlich möglich, alle bestehenden Vereinbarungen zur Gestattung von Bebauung, Überbauung, Rotorschlag etc. auf ihren gemeindlichen Grundstücken innerhalb des Gebiets des Windvorranggebiets 4194 (Sassendorf West) in der Entwurfsfassung der Tekturkarte des Regionalplans der Region Oberfranken West (4) vom 27.01.2025 auf.

3. Die Gemeinde unternimmt keine Anstrengungen, um die Ansiedlung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Windvorranggebiets 4194 (Sassendorf West) in der Entwurfsfassung der Tekturkarte des Regionalplans der Region Oberfranken West (4) vom 27.01.2025 zu fördern.“

Als Begründung wird ausgeführt:

„Die bisherige Vereinbarung zur Nutzung von Flächen im Gemeindeeigentum für die Windkraftprojekte zwischen Gemeinde und Projektierer wurden getroffen, bevor die Bevölkerung hierüber informiert wurde. Dies entspricht nicht dem Bürgerwillen. Durch den Bau der Windkraftanlagen wird der besonders schützenswerten Klimaschutzwald beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich um größere zusammenhängende Waldgebiete, die für die Frischluftproduktion besonders wichtig sind. Sie sind in Waldfunktionsplänen als sogenannte „Klimaschutzwälder“ gekennzeichnet und werden im Landschaftsplan ihrer Bedeutung gemäß entsprechend berücksichtigt. Siehe LFU: Merkblätter zur Landschaftspflege und zum Naturschutz 3.7, Seite 6.

Durch die vertraglich ermöglichten Eingriffe ist davon auszugehen, dass der Wald diese Funktion nicht mehr vollumfänglich wahrnehmen kann.

Zapfendorf befindet sich aufgrund der hohen Belastung durch andere Immissionsquellen (Bahn, Autobahn) ohnehin in einer besonderen Belastungssituation. Dazu kommt, dass aufgrund der Novellierung des BauGB damit gerechnet werden muss, dass ein erheblicher Teil des Gemeindegebiets im 200 Meter Korridor zu Bahn UND Autobahn für Solaranlagen genutzt werden kann, ohne, dass es hierfür Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde gibt. Die Belastungssituation verschärft sich durch die Windräder weiter.

Aufgrund der geplanten Bebauung durch den Projektierer im Vorranggebiet ist davon auszugehen, dass geschützte Arten schlichtweg vergrämt werden. Dies betrifft u. a. den Rotmilan. Dies gilt insbesondere aufgrund der Nähe zum FFH Gebiet Maintal von Staffelstein bis Hallstadt und dem besonderen Vogelschutzgebiet Täler vom Oberen Main. Die Vergrämung von schützenswerten Arten soll durch das Bürgerbegehren verhindert werden. Die Gemeinde soll diese Vergrämung nicht durch die zur Verfügungstellung gemeindlicher Flächen unterstützen.“

Nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO entscheidet der (sachlich und örtlich zuständige) Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (vorliegend bis 25.10.2025) über dessen Zulässigkeit.

Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn es sowohl den formellen Vorgaben des Art. 18a Abs. 4 bis 6 GO als auch den materiellen Vorschriften des Art. 18a Abs. 1 und 3 GO entspricht und die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.

Vorliegend wurde die gemäß Art. 18 Abs. 6 GO erforderliche Unterschriftenanzahl von 400 Unterschriften bei 687 gültigen Eintragungen erreicht. Mit Herrn Janos Seifert und Frau Verena Wetterich wurden entsprechend vertretungsberechtige Personen ordnungsgemäß benannt. Das Bürgerbegehren wurde durch persönliche Übergabe am 25.09.2025 in der Gemeindeverwaltung eingereicht.

Das Bürgerbegehren muss eine konkrete, hinreichend bestimmte und mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Fragestellung enthalten. Dabei ist der Inhalt der Fragestellung (wie bei einer Willenserklärung) durch eine wohlwollende Auslegung aus Sicht eines objektiven Dritten zu ermitteln. Aus der Fragestellung muss für die Bürger jedoch zumindest in wesentlichen Grundzügen erkennbar sein, wofür oder wogegen sie unterschreiben bzw. später im Rahmen eines möglichen Bürgerentscheids ihre Stimme abgeben werden.

Die in drei verschiedene Teilbereiche untergliederte Fragestellung ist so formuliert, als ob man einem „nachfolgenden Antrag“ zustimmen würde. Sinn und Zweck eines Bürgerbegehrens ist nicht, meinungsbildende Abfragen zu tätigen, sondern eine zu vollziehende Entscheidung zu treffen. Man bejaht hier nur einen „Antrag“ und gibt dem Markt keine konkrete Handlungsaufgabe. Insoweit mangelt es an der Bestimmtheit der Fragestellung.

Aufgrund der Formulierung des Art. 18a GO „Das Bürgerbegehren“ hat die Rechtsprechung das sogenannte Kopplungsverbot entwickelt, welches verbietet, dass nur auf einer einheitlichen Unterschriftsliste zugleich für mehrere Teilfragen Unterschriften gesammelt werden. Allerdings sind mehrere Teilfragen oder Maßnahmen dann zulässig, wenn nach objektiver Beurteilung diese inhaltlich eng zusammenhängen und eine einheitliche abgrenzbare Materie bilden. Zwar ließen sich alle 3 Formulierungen unter dem groben Themenbereich Windenergie in Zapfendorf zusammenfassen, jedoch verlangt die Rechtsprechung des BayVGH einen inneren engeren Zusammenhang, welcher hier unserer Auffassung nach nicht gegeben ist.

Vorliegend werden verschiedene Sachverhalte bzw. Konstellationen miteinander verknüpft.

Die Kündigung von bestehenden Verträgen, die der Markt Zapfendorf abgeschlossen hat, steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Unterlassung von Anstrengungen zur Förderung der Ansiedelung von Windkraftanlagen. Ebenso steht es nicht in einem inneren Zusammenhang, dass keine eigenen Grundstücke des Marktes zur Bebauung, Überbauung oder Rotorüberschlag verwendet werden dürfen und dass keinerlei Anstrengung für die Ansiedelung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Windvorranggebietes 4194 ebenso vorgenommen werden mögen.

Weiter sind bei der Entscheidung über die Zulassung eines Bürgerbegehrens nicht nur die in Art. 18a Abs. 1 bis 6 GO ausdrücklich aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, vielmehr setzt die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bezugnehmend auf das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip auch voraus, dass die mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziele mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Die Ausrichtung eines Bürgerbegehrens auf ein rechtswidriges Ziel kann sich auch aus einem Verstoß gegen bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen ergeben. Im konkreten Fall sind zwischen dem Markt Zapfendorf und der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG Nutzungsverträge über die gemeindlichen Grundstücke abgeschlossen worden. Diese Verträge sehen, wie auch bei den Verträgen zwischen der UKA und den privaten Grundstückseigentümern, kein ordentliches Kündigungsrecht durch die beiden Vertragspartner vor. Gründe für eine Kündigung aus wichtigem Grund liegen nicht vor. Die verlangte Maßnahme des Bürgerbegehrens, „alle bestehenden Vereinbarungen“ zu kündigen, widerspricht vertraglich eingegangenen Verpflichtungen des Marktes Zapfendorf und ist insoweit auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet.

Es ist festzuhalten, dass das Bürgerbegehren „Keine Windräder im Klimaschutzwald“ im Hinblick auf die Fragestellung an einem Mangel leidet sowie auch auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet ist und daher unzulässig ist.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass das am 25.09.2025 eingereichte Bürgerbegehren „Keine Windräder im Klimaschutzwald“ formell und materiell rechtswidrig ist und weist dieses als unzulässig zurück. Ein Bürgerentscheid wird nicht durchgeführt.

Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Anwesend 19

4

Aufhebung von Bebauungsplänen im Markt Zapfendorf: Lauf-Hellerwiese, Lauf-Sommerleite I, Lauf-Sommerleite II, Lauf-Sommerleite III, Oberleiterbach-Süd, Reuthlos-Nord, Unterleiterbach-Hirtengarten I, Unterleiterbach-Hirtengarten II, Unterleiterbach-Hofäcker, Unterleiterbach-Hofäcker (Erweiterung), Unterleiterbach-Perla, Zapfendorf-Fährweg, Zapfendorf-Kirchschlettener Str. I, Zapfendorf-Kirchschlettener Str. II, Zapfendorf-Nord I, Zapfendorf-Ost I, Zapfendorf-Ost II, Zapfendorf-Ost III

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.07.2025 die Aufstellungsbeschlüsse zur Aufhebung folgender Bebauungspläne einschließlich der dazu ergangenen Änderungen gefasst:

  1. Lauf – Hellerwiese vom 14.01.1983
  2. Lauf – Sommerleite I vom 15.05.1968
  3. Lauf – Sommerleite II vom 11.02.1977
  4. Lauf – Sommerleite III vom 09.09.1992
  5. Oberleiterbach – Süd vom 06.03.1981
  6. Reuthlos – Nord vom 06.03.1981
  7. Unterleiterbach – Hofäcker vom 13.05.1970
  8. Unterleiterbach – Hofäcker (Erweiterung) vom 23.02.1973
  9. Unterleiterbach – Hirtengarten I vom 19.09.1980
  10. Unterleiterbach – Hirtengarten II vom 24.02.1995
  11. Unterleiterbach – Perla vom 26.01.1996
  12. Zapfendorf – Ost I vom 05.10.1979
  13. Zapfendorf – Ost II vom 16.05.1981
  14. Zapfendorf – Ost III vom 02.09.1988
  15. Zapfendorf – Kirchschlettener Str. I vom 09.05.1980
  16. Zapfendorf – Kirchschlettener Str. II vom 16.04.1981
  17. Zapfendorf – Nord I vom 20.03.1992
  18. Zapfendorf – Fährweg vom 18.10.1996

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 04.08.2025 bis 05.09.2025 statt.

4.1

Würdigung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Sachverhalt:

Für die Planvorentwürfe (Planzeichnung und Planbegründung) zur Aufhebung der oben genannten Bebauungspläne in der jeweiligen Fassung vom 08.07.2025 erfolgte gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 04.08.2025 bis zum 05.09.2025 die frühzeitige Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung.

Die Beschlüsse des Marktgemeinderates zu den Vorbringen ergeben sich aus der Anlage, die der Niederschrift beigefügt ist.

4.2

Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die förmliche Beteiligung (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) der oben genannten Bebauungspläne

Beschluss:

Der Marktgemeinderat des Marktes Zapfendorf billigt die Planvorentwürfe (Planzeichnungen und Planbegründungen) der Bebauungspläne

• Lauf - Hellerwiese

• Lauf - Sommerleite I

• Lauf - Sommerleite II

• Lauf - Sommerleite III

• Oberleiterbach - Süd

• Reuthlos - Nord

• Unterleiterbach - Hirtengarten I

• Unterleiterbach - Hirtengarten II

• Unterleiterbach - Hofäcker

• Unterleiterbach - Hofäcker (Erweiterung)

• Unterleiterbach - Perla

• Zapfendorf - Fährweg

• Zapfendorf - Kirchschlettener Str. I

• Zapfendorf - Kirchschlettener Str. II

• Zapfendorf - Nord I

• Zapfendorf - Ost I

• Zapfendorf - Ost II

• Zapfendorf - Ost III

in der Fassung vom 08.07.2025 mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen. Die daraus resultierenden Planentwürfe (Planzeichnungen und Planbegründungen) erhalten das Datum vom 23.10.2025. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des jeweiligen Planentwurfes in der Fassung vom 23.10.2025 die förmliche Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch online/digital auf der Homepage des Marktes Zapfendorf hinzuweisen.

Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Anwesend 19

5

Informationen des Ersten Bürgermeisters

Bürgermeister Senger informierte das Gremium über die aktuellen Projekte und Baumaßnahmen (Kanal- sowie Wasserleitungssanierungen im Zuge der RZWas, Dorferneuerung Oberleiterbach) des Marktes Zapfendorf und beantwortete die Fragen der Gremiumsmitglieder.

Er bedankte sich insbesondere nochmal bei allen Beteiligten, die zum Gelingen des Jubiläums-Apfelmarktes des Landkreises Bamberg am 12.10.2025 in Zapfendorf beigetragen haben.

Weiterhin informierte er über das Ergebnis der Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2026 und 2027. Ab 01.01.2026 beläuft sich der neue Arbeitspreis einheitlich für alle gemeindlichen Abnahmestellen auf 9,14 ct/kWh zuzüglich der jeweils gültigen Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen und Umsatzsteuer. Hochgerechnet auf den Jahresverbrauch 2024 reduzieren sich die Gesamtbruttokosten von 599.198,94 € auf 255.943,62 €.

Zudem teilte der Landkreis Bamberg zwischenzeitlich mit, dass für das Jahr 2025 als freiwillige Leistung ein Zuschuss i.H.v. 200.000 € für Gemeinden mit einem Schwimmbad bereitgestellt werden. Der Markt Zapfendorf erhält hieraus einen Betrag von 55.700 €.

Zur Kenntnis genommen: Anwesend 19

Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 20:20 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.