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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 25/2024
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat - Marktgemeinderatssitzung vom 21.11.2024

Öffentliche Sitzung

1.

Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en

Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 17.10.2024 wurde im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) den Gremiumsmitgliedern als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt.

Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.

Beschluss:

Mit der Niederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 17.10.2024 besteht Einverständnis.

Einstimmig beschlossen

Ja 17

Nein 0

Anwesend 17

2.

Bebauungs- und Grünordnungsplan "Unterleiterbach-West" in Unterleiterbach

2.1

Würdigung der Stellungnahmen aus der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.06.2024 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Unterleiterbach-West“ gefasst.

Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 30.09.2024 bis 31.10.2024 statt.

Die Beschlüsse des Marktgemeinderates zu den Vorbringen ergeben sich aus der Anlage, die der Niederschrift beigefügt ist.

2.2

Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Zapfendorf billigt den Planentwurf in der Fassung vom 19.09.2024 und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die satzungsbeschlossene Planversion erhält das Datum vom 21.11.2024. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich auf der gemeindlichen Homepage sowie zusätzlich auch im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen, sobald seitens des LRA Bamberg die Genehmigung zu der im Parallelverfahren durchgeführten FNP-/LSP - Änderung vorliegt. Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt der BBP/GOP „Unterleiterbach - West“ in Unterleiterbach in Kraft.

Einstimmig beschlossen

Ja 18

Nein 0

Anwesend 18

3.

Änderung Flächennutzungs- und Landschaftsplan im Bereich Bebauungs- und Grünordnungsplan "Unterleiterbach-West" in Unterleiterbach

3.1

Würdigung der Stellungnahmen aus der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.06.2024 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Unterleiterbach-West“ gefasst.

Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 30.09.2024 bis 31.10.2024 statt.

Die Beschlüsse des Marktgemeinderates zu den Vorbringen ergeben sich aus der Anlage, die der Niederschrift beigefügt ist.

3.2

Feststellungsbeschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Zapfendorf billigt den Planentwurf in der Fassung vom 19.09.2024 und stellt diesen fest. Die festgestellte Planfassung erhält das Datum vom 21.11.2024. Gemäß des fortlaufenden Änderungsindexes erhält die vorliegende, erneute FNP-/LSP-Änderung im Bereich des BBP/GOP „Unterleiterbach-West“ in Unterleiterbach die Nummer 10. Die Verwaltung wird beauftragt, die 10. FNP-/LSP-Änderung dem Landratsamt Bamberg zur Genehmigung vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist auf der Homepage des Marktes Zapfendorf sowie zusätzlich im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen. Mit dem Tag der Bekanntmachung wird die 10. FNP-/LSP-Änderung wirksam.

Einstimmig beschlossen

Ja 18

Nein 0

Anwesend 18

4.

Neuerlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) des Marktes Zapfendorf

Sachverhalt:

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Grundsteuersystems für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Der Bayerische Landtag hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 gewählt. Bis 2024 ist für die Grundsteuer noch das alte Recht (Einheitsbewertung) entscheidend.

Aufgrund der Grundsteuerreform sind die Hebesätze für die Grundsteuererhebung durch den Markt Zapfendorf neu festzulegen. Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des bisherigen Grundsteuersystems muss es sogar zu Verschiebungen durch die Reform kommen. Mit Aufkommensneutralität ist vielmehr gemeint, dass die Gemeinden nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten können, d.h. also ähnlich viel an Grundsteueraufkommen haben wie davor. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität. So kann es unter anderen Gesichtspunkten notwendig sein, die Hebesätze angemessen anzuheben. Im Hinblick der in den nächsten Jahren durch den Markt Zapfendorf zu bewältigenden Investitionen im Bereich der Pflichtaufgaben wie zum Beispiel der Schule, Feuerwehr, Straßensanierungen, Flurneuordnung- und Dorferneuerungsmaßnahmen ist eine moderate Erhöhung beim Grundsteueraufkommen unumgänglich. Bereits in der Sitzung des Finanzausschusses am 23.10.2024 wurde darüber informiert, dass zudem von Seiten der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle beim Landratsamt Bamberg eine Erhöhung beim Grundsteueraufkommen um 20% ab 2025 erwartet wird. Ebenso darf die Gewerbesteuer nicht außer Acht gelassen werden. Hier wird ebenso eine Erhöhung erwartet, da die letzte Änderung aus dem Jahr 2016 stammt.

Die aktuellen Hebesätze betragen jeweils 420 v.H. bei der Grundsteuer A und B sowie 380 v.H. bei der Gewerbesteuer. Das jährliche Aufkommen (Mittelwert 2021-2024) bei der Grundsteuer B beläuft sich auf ca. 495.000 € und bei der Grundsteuer A auf ca. 42.000 €. Bei der Gewerbesteuer beträgt der Haushaltsansatz für 2024 1.100.000 €. Unter Berücksichtigung der bisher durch das Finanzamt mitgeteilten neuen Grundsteuerdaten wäre ein Hebesatz von etwa 210 v.H. bei der Grundsteuer B und von 390 v.H. bei der Grundsteuer A aufkommensneutral.

Hinsichtlich der bereits erwähnten moderaten Erhöhung werden als neue Hebesätze ab 01.01.2025 für die Grundsteuer B 250 v.H. und für die Grundsteuer A 470 v.H. sowie bei der Gewerbesteuer 400 v.H. vorgeschlagen. Insgesamt wird hierbei mit Mehreinnahmen bei den Realsteuern von etwa 171.000 € gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass es in den Folgejahren noch zu Anpassungen bei den Grundsteuermessbetragsdaten kommen wird und dies auch ggf. zu weiteren Anpassungen der Hebesätze führen kann.

Seitens der Fraktionsvorsitzenden wurden im Anschluss die vorgeschlagenen Hebesätze verschiedentlich diskutiert. Dem Diskussionsverlauf war schließlich zu entnehmen, dass eine Mehrheit der Gremiumsmitglieder die vorgeschlagene moderate Erhöhung befürwortet.

Es wurden sodann folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2025 auf 400 v.H. festzusetzen.

Einstimmig beschlossen

Ja 19

Nein 0

Anwesend 19

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem 01.01.2025 auf 250 v.H. festzusetzen.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 12

Nein 7

Anwesend 19

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer A ab dem 01.01.2025 auf 470 v.H. festzusetzen.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 12

Nein 7

Anwesend 19

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt dem Satzungsentwurf über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) ab dem 01.01.2025 mit den zuvor neu festgelegten Hebesätzen zu. Die Verwaltung wird beauftragt, durch Bekanntmachung der Satzung deren Rechtskraft zu erwirken. Eine Ausfertigung des Satzungsentwurfs liegt dieser Niederschrift als Anlage bei.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 12

Nein 7

Anwesend 19

5.

Neuabschluss einer Betriebsträgervereinbarung mit der Kath. Kirchenstiftung Zapfendorf über den Betrieb der Kindertageseinrichtung St. Franziskus in Zapfendorf

Sachverhalt:

Aufgrund des Um-/Neubaus am Kindergarten „St. Franziskus“ in Zapfendorf ist der bisherige Vertrag für den Betrieb einer Kinderkrippe im Kindergarten vom 15.03.2012/04.04.2012 mit der Kath. Kirchenstiftung Zapfendorf anzupassen. Dies wurde auch bereits in der Vereinbarung über die Baumaßnahmen am Kindergarten „St. Franziskus“ vom 21.08.2019 unter Nr. 7 festgehalten und geregelt.

Es liegt eine neue Betriebsträgervereinbarung über den Betrieb der gesamten Kindertageseinrichtung „St. Franziskus“ vor. Die Kath. Kirchenverwaltung Zapfendorf hat mit Beschluss vom 01.10.2024 dieser Vereinbarung bereits zugestimmt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der vorgelegten Betriebsträgervereinbarung mit der Pfarrkirchenstiftung „St. Peter und Paul“ Zapfendorf über den Betrieb der Kindertageseinrichtung „St. Franziskus“ Zapfendorf zu.

Einstimmig beschlossen

Ja 19

Nein 0

Anwesend 19

6.

Informationen des Ersten Bürgermeisters

Bürgermeister Senger informierte das Gremium ausführlich über die aktuellen Projekte und Maßnahmen des Marktes Zapfendorf und beantwortete die Fragen der Gremiumsmitglieder.

Zur Kenntnis genommen

Anwesend 19

Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 20:35 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.