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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über Aufwendungs- und Kostenersatz für

Einsätze und andere Leistungen der

Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Zapfendorf

(Feuerwehrkostensatzung)

vom 14.12.2023

Der Markt Zapfendorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung:

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) 1Der Markt Zapfendorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren

  1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
  2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
  3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
  4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
  5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
  6. wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
  7. für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
  8. für Sicherheitswachen.

2Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. 3Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen der Nr. 7 mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.

(2) 1Der Markt Zapfendorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

²Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) 1Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. 2Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werksfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2

Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4

Stundung und Erlass

Für Stundung und Erlass von Aufwendungs- und Kostenersatz (§ 1) gelten gemäß Art. 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 29.11.2013 außer Kraft.

Zapfendorf, den 14.12.2023
Michael Senger
Erster Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für

Einsätze und andere Leistungen

der Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Zapfendorf

(Feuerwehrkostensatzung)

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen. Darüber hinaus können Instandsetzungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten anfallen, soweit Geräte oder Fahrzeuge nach Gebrauch für den Neueinsatz untauglich geworden sind.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

einen sonstigen Gerätewagen sGW (Lauf)

2,64 €

ein Mehrzweckfahrzeug MZF (Zapfendorf)

1,12 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Zapfendorf)

5,49 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Sassendorf)

4,16 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (Zapfendorf)

4,22 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 (Zapfendorf)

6,56 €

ein Staffellöschfahrzeug StLF 10/6 bzw.

ein mittleres Löschfahrzeug MLF (Lauf, Unterleiterbach)

6,66 €

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

einen sonstigen Gerätewagen sGW (Lauf)

75,02 €

ein Mehrzweckfahrzeug MZF (Zapfendorf)

76,23 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Zapfendorf)

314,14 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Sassendorf)

529,75 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (Zapfendorf)

244,09 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 (Zapfendorf)

279,81 €

ein Staffellöschfahrzeug StLF 10/6 bzw.

ein mittleres Löschfahrzeug MLF (Lauf, Unterleiterbach)

604,69 €

einen Tragkraftspritzenanhänger TSA mit Tragkraftspritze TS PFPN 10-1000 (Roth)

716,50 €

einen Tragkraftspritzenanhänger TSA mit Tragkraftspritze TS PFPN 10-1000 (Reuthlos, Kirchschletten, Oberleiterbach, Oberoberndorf)

252,89 €

einen Verkehrssicherungsanhänger VSA (Unterleiterbach)

8,57 €

einen Mehrzweckanhänger MZA (Zapfendorf)

40,84 €

3. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird

folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €

3.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende, die in § 11 Abs. 5 AVBayFwG jeweils gültig festgesetzte Entschädigung erhoben.

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.