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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 26/2025
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat

vom 20.11.2025

Erster Bürgermeister Michael Senger eröffnet um 19:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en

Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 23.10.2025 wurde im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) den Gremiumsmitgliedern als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt.

Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.

Beschluss:

Mit der Niederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 23.10.2025 besteht Einverständnis.

Einstimmig beschlossen - Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Marktgemeinderatssitzung vom 23.10.2025:

Auftragsvergabe für die Ersatzbeschaffung eines Pritschenwagens für den gemeindlichen Bauhof

Der Marktgemeinderat hat der vorgeschlagenen Ersatzbeschaffung eines neuen Pritschenwagens, Fabrikat MAN, bei der Fa. MAN Truck & Bus Deutschland GmbH zum angebotenen Preis von 63.665 € zugestimmt.

Auftragsvergabe für die Ersatzbeschaffung eines neuen Aufsitzrasenmähers für den gemeindlichen Bauhof

Der Marktgemeinderat hat die Auftragsvergabe für einen neuen Aufsitzrasenmäher, Fabrikat Etesia, an die Fa. Hofmann, Unterneuses, zum Angebotspreis von 26.495,83 € beschlossen.

Zur Kenntnis genommen - Anwesend 17

3. Vorstellung der Erschließungsplanung für das Baugebiet "Unterleiterbach West" durch das Planungsbüro Höhnen & Partner, Bamberg

Sachverhalt:

Bürgermeister Senger begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn André Unger sowie Herrn Christian Dremel vom Planungsbüro H&P Höhnen & Partner, Bamberg, die dem Gremium ausführlich die geplante Erschließung des Baugebietes „Unterleiterbach West“ erläuterten und im Anschluss die Fragen der Gremiumsmitglieder beantworteten.

Im Baugebiet „Unterleiterbach West“ werden 28 Baugrundstücke entstehen. Die Entwässerung des gesamten Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Um das Niederschlagswasser gedrosselt in den Leiterbach abzuleiten, ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens mit einem Volumen von ca. 90 m³ im südlichen Teil vorgesehen. Die Wasserleitung wird an die bestehenden Leitungen im Bereich „Valentinssiedlung“, “In der Hut“ sowie „Lichtenfelser Straße“ angebunden, so dass ein Ringschluss entsteht. Der südliche Teil des Neubaugebietes wird über die „Lichtenfelser Straße“ und der nördliche Teil über die „Michael-Küchel-Straße“ angebunden. Das gesamte Erschließungsgebiet wird Tempo-30-Zone. Die Straßenbreite der Haupterschließungsstraßen (Planstraße A1-A3 und D3) einschl. Mehrzweckstreifen beträgt 6 m. Der Mehrzweckstreifen wird mit Betonpflaster und die Fahrbahn in Asphalt ausgeführt. Die Trennung zwischen Fahrbahn und Mehrzweckstreifen wird als 2-zeilige Rinne mit Granitpflaster ausgebildet. Die Verbindung zwischen dem südlichen und nördlichen Erschließungsgebiet (Weg C) erfolgt in Pflasterbauweise mit einer Breite von 3,50 m sowie einem Schotterbankett von jeweils 0,50 m. Dieser Weg wird für den öffentlichen Durchgangsverkehr gesperrt und dient hauptsächlich als fußläufige Verbindung oder für Pflegemaßnahmen. Die bisherige Ortsstraße „In der Hut“ (Planstraße E/F) wird ab „Lichtenfelser Straße“ bis etwa Ende des Anwesens Hs.Nr. 1 ebenfalls in Pflasterbauweise mit einer Breite von ca. 3,75 m ausgeführt. Die Wege G und B (Verbindung Unterbrunner Weg und Planstraße A bzw. Verlängerung Planstraße A1 in Richtung Erdwall DB) werden mit einer wassergebundenen Deckschicht in einer Breite von 3,50 m und beidseitigem Schotterbankett (je 0,75 m) ausgebildet. Diese Wege werden ebenfalls für den öffentlichen Verkehr gesperrt und dienen lediglich als Zugang zum Erdwall bzw. Regenrückhaltebecken.

Die Bauleistungen für die Erschließungsmaßnahme sollen im 1. Quartal 2026 ausgeschrieben werden, damit im Laufe des 2. Quartals 2026 mit den Tiefbauarbeiten begonnen werden kann.

Die Kostenschätzung für die Erschließung beträgt ca. 2,6 Mio. € brutto.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der vorgestellten Erschließungsplanung des Baugebiets „Unterleiterbach West“ zu.

Einstimmig beschlossen - Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

4. Stellungnahme zum Antrag der Stadtwerke Bamberg Wärme und Energieerzeugungs GmbH auf Erteilung der Genehmigung für die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) im Bereich der Gemarkung Sassendorf

Sachverhalt:

Vom Landratsamt Bamberg wurde um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB zum Antrag der Stadtwerke Bamberg gebeten.

Die Stadtwerke Bamberg Wärme und Energieerzeugungs GmbH stellt einen Antrag auf Genehmigung für die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) im Bereich des Marktes Zapfendorf, Gemarkung Sassendorf.

Für das geplante Vorhaben ist nach §§ 4, 16 und 16b BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Gemäß § 16b Abs. 1 BImSchG sind im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 erheblich sein können. Sollte die Prüfung aufgrund fehlender Informationen über die Bestandsanlage nicht möglich sein, sind die Auswirkungen der neuen Anlage vollständig zu überprüfen. Im vorliegenden Fall wurde die Bestandsanlage v. a. im Rahmen des Eingriffs in das Landschaftsbild und im Rahmen der Ermittlung der Schallimmissionen berücksichtigt.

Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen mit ein. Ein eigenständiges bzw. zusätzliches Genehmigungsverfahren ist außer in den in § 13 BImSchG genannten Fällen nicht zulässig. Die formellen verfahrensrechtlichen Vorschriften der verdrängten Genehmigungsverfahren sind nicht zu beachten.

Im vorliegenden Verfahren soll neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung insbesondere über die erforderliche Baugenehmigung entschieden werden.

Die entsprechenden Antragsunterlagen wurden über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden BImSchG-Antrag nicht.

Abstand zu Wohngebieten / Verstoß gegen den Regionalplan

Im Regionalplan (RP) ist festgelegt, dass die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen (WKA) auf Vorranggebiete zu konzentrieren ist.

In der Begründung des RP wird festgestellt, dass aufgrund der Gesamthöhen die WKA als störende Fremdkörper in der Landschaft empfunden werden können. Sie erzeugen Lärm, Schattenwurf und weitere optische Beeinträchtigungen (z. B. durch die Nachtbefeuerung), bringen durch die Bewegung der Rotoren Unruhe in die Landschaft und wirken sich teilweise negativ auf die Tierwelt aus.

Durch die Ausweisung von Vorranggebieten soll ein gesamträumliches Konzept mit einem ausreichend hohen Angebot an Positivflächen und einer Konzentration an geeigneten Standorten erreicht werden.

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden Mindestabstände von 800 m zu Wohngebieten in den meisten Fällen als unproblematisch erachtet. Der Regionale Planungsverband hat die Siedlungsabstände um jeweils 200 m erweitert, da WKA heutiger Größenordnung eher als Anlagen früherer Größenordnung aus Sicht der Bevölkerung eine bedrängende Wirkung entfalten können. Mit dieser Abstandserweiterung kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Errichtung von WKA in den Vorranggebieten keine Belange des Immissionsschutzes entgegenstehen. Damit wird eine höhere Sicherheit beim Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen gewährleistet. Darüber hinaus ermöglichen die gewählten Siedlungsabstände auch künftig eine entsprechende Siedlungsentwicklung (z. B. Ausweisung von Wohnbaugebieten), ohne mit dem Immissionsschutzrecht in Konflikt zu geraten.

In Bezug auf die geplante WEA wird Folgendes festgestellt:

Die geplante WEA befindet sich außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorrangfläche (ca. 110 - 120 m) und nur 900 m entfernt vom Wohngebiet in der Ortschaft Lauf.

Der RP sieht zum einen zum Schutz der Bevölkerung Abstände von mindestens 1.000 m zu Wohngebieten vor. Zum anderen soll mit den gewählten Abständen den Kommunen auch eine Siedlungsentwicklung gewährleistet werden, ohne immissionsschutzrechtliche Probleme zu bekommen.

Von Seiten des Marktes Zapfendorf wird deshalb die Einhaltung des Abstandes von 1.000 m zum nächsten Wohngebiet und eine Erstellung im Vorranggebiet gefordert.

Die bestehende WKA wurde vor dem Erlass entsprechender Vorschriften im RP gebaut. Mit einer Gesamthöhe von 100 m ist sie wesentlich niedriger als die nun geplante WEA (Gesamthöhe ca. 246,60 m). Auch wenn im Rahmen des Repowering die Windenergienutzung mit dem Austausch an bestehenden Standorten fortgesetzt werden soll, besteht jetzt die Möglichkeit, einen vom RP nicht gedeckten Zustand zu beseitigen. Dieser sollte mit einer wesentlich höheren Anlage gegenüber der vor fast 30 Jahren errichteten viel niedrigeren Anlage nicht noch gestärkt/verfestigt werden. Blickt man in die Zukunft, könnte bei einer ähnlichen Entwicklung wie die letzten 30 Jahre dann im Rahmen des Repowering eine noch viel höhere Anlage dort entstehen.

Erschließung

Hinsichtlich der Erschließung steht im Antrag, dass diese voraussichtlich großräumig von Norden her über die Autobahnausfahrt Zapfendorf und über die Kreisstraße BA 1 um Sassendorf herum zum Standort erfolgen wird.

Leider können dem Antrag keine genauen Fahrwege etc. entnommen werden.

Von Seiten des Marktes Zapfendorf wird dazu festgestellt, dass dies nicht ausreichend ist.

Bei jedem Bauvorhaben muss der Bauherr die Erschließung nachweisen. Werden dabei nicht nur öffentliche Straßen- und Wegflächen genutzt, müssen bei der benötigten Inanspruchnahme von Privatflächen entsprechende vertragliche Regelungen über im Grundbuch eingetragene und damit auf Dauer gesicherte Dienstbarkeiten vor einer Erteilung der Baugenehmigung vorhanden sein. Dies ist hier nach den uns vorliegenden Unterlagen nicht der Fall.

Die öffentlichen Feldwege des Marktes Zapfendorf wurden im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren vor ca. 60 Jaren erstellt und haben nicht die heutige Ausbauqualität. Es ist deshalb notwendig, mit dem Markt Zapfendorf Vereinbarungen über den Ausbau zu schließen, zumal derzeit im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens „Sassendorf II“ Planungen über die künftigen Feldwege laufen.

Aufgrund der beengten Verhältnisse innerhalb der Ortschaft Sassendorf wird darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zum Anlagenstandort nicht durch die Ortschaft erfolgen kann.

Die Einspeisung des in der WEA erzeugten elektrischen Stroms erfolgt voraussichtlich über den Anschluss des PV-Parks Leimershof.

Auch hier liegt scheinbar keine gesicherte Erschließung vor. Mit entsprechenden Verträgen muss auch dieser Punkt der Erschließung nachgewiesen werden.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird aus zwei Gründen versagt:

Bauplanungsrecht

Die WEA stellt ein raumbedeutsames Vorhaben dar und darf den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben dann entgegen, wenn nach den Zielen der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Der Regionalplan (sowohl die rechtkräftige Fassung als auch die Regelungen im derzeit laufenden Fortschreibungsverfahren) sehen eine Konzentration von WKA auf eigens dazu ausgewiesenen Vorrangflächen vor. Die beantragte WEA liegt außerhalb einer solchen Fläche. Mit einer Genehmigung sollte der beantragte Standort zum Schutz der Bevölkerung, auch wenn es sich um ein Repowering handelt, aus den oben angeführten Gründen nicht gestärkt/gesichert werden.

Erschließung

Da sowohl die Zuwegung als auch die Stromeinspeisung rechtlich nicht gewährleistet ist, sehen wir die Erschließung als nicht gesichert an.

Einstimmig beschlossen - Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

5. Entscheidung über die Teilnahme am Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten" (SKS) für das gemeindliche Schwimmbad

Sachverhalt:

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 16.10.2025 den Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) für 2025/2026 veröffentlicht. Für die Förderrunde 2025/2026 stehen insgesamt 333 Millionen Euro an Bundesmittel zur Verfügung. Das Förderprogramm zielt darauf ab, den bundesweiten Sanierungsstau bei Sportstätten einschließlich Hallen- und Freibädern abzubauen.

Bereits in den Jahren 2022 und 2023 hat der Markt Zapfendorf für die Sanierung des Warmwasser- und Freizeitbades „Aquarena“ im Rahmen des Bundesförderprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) eine Interessensbekundung in Form einer Projektskizze abgegeben. Leider wurde das Vorhaben damals vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beide Male nicht ausgewählt.

Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert.

In der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) müssen bis 15.01.2026 entsprechende Anträge in Form einer Projektskizze online eingereicht werden. Auf dieser Grundlage wählt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Projekte aus, die für eine Förderung vorgesehen sind. In der Phase 2 werden die nach der Auswahlentscheidung vorgesehenen Kommunen dann aufgefordert, einen konkreten Zuwendungsantrag zu stellen. Die Zuwendungsbescheide werden im Laufe des Jahres 2026 erteilt.

Der Fördersatz des Bundes liegt bei bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Kosten; entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Eigenanteil mindestens 55 %. Bei Freibädern sind sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) förderfähig.

Die eingereichten Maßnahmen müssen bis 31.12.2031 abgeschlossen sein.

Es ist vorgesehen, sich am Auswahlverfahren des Förderprogrammes mit der bereits in den Jahren 2022 und 2023 ausgearbeiteten Projektskizze für das Projekt „Energetische Sanierung Freibad Aquarena Zapfendorf“ erneut zu bewerben. Der Antrag umfasst einen Kostenrahmen von 3.197.500 € (Eigenanteil somit mind. 1.758.625 €).

Eine Voraussetzung, um am Auswahlverfahren teilzunehmen, ist der Nachweis eines Beschlusses über die Unterstützung des Marktgemeinderates und Billigung der Projektskizze. Aus diesem muss hervorgehen, dass das Projekt bei Erhalt der Zuwendung umgesetzt wird und die entsprechenden Finanzmittel bereitgestellt werden.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass sich der Markt Zapfendorf mit der Maßnahme „Energetische Sanierung des Warmwasser- und Freizeitbades „Aquarena“ Zapfendorf“ gemäß dem Projektaufruf zur Aufnahme in das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) für die Jahre 2025/2026 bewirbt.

Der Marktgemeinderat beschließt, dass die Maßnahme entsprechend der Finanzplanung bei Bewilligung der Zuwendungen umzusetzen ist. Die Haushaltsmittel sind in den entsprechenden Haushaltsjahren vorzusehen.

Mehrheitlich beschlossen - Ja 16 Nein 1 Anwesend 17

6. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Bürgermeister Senger informierte das Gremium ausführlich über die aktuellen Projekte und Baumaßnahmen des Marktes Zapfendorf und beantwortete die Fragen der Gremiumsmitglieder.

Zur Kenntnis genommen - Anwesend 17

Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 20:05 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.