über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Archives des Marktes Zapfendorf (Archiv-Gebührensatzung)
Aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 20 Kostengesetzes (KG) und aufgrund § 16 der Archivsatzung des Marktes Zapfendorf erlässt der Markt Zapfendorf folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
1Für die Benutzung des Archivs des Marktes Zapfendorf werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 2Entstehen dem Archiv durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten (§ 5). 3Die Pflicht zur Bezahlung eines zusätzlichen (privatrechtlichen) Entgelts für eine etwaige Nutzung vorhandener Rechte des Marktes Zapfendorf neben der Benutzungsgebühr bleibt unberührt.
§ 2
| Belegexemplare/Reproduktionen | |
| 1. | Die Benutzer sind verpflichtet, von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivalien des Archivs erfasst worden sind, diesem unverzüglich nach der Veröffentlichung einen Abdruck bzw. eine Kopie kostenlos und unaufgefordert zu überlassen. Dies gilt auch für ungedruckte Arbeiten wie etwa Examensarbeiten. |
| 2. | Die Anfertigung von Reproduktionen aller Art bedarf der Genehmigung des Archivars. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Quelle (urheberrechtliche Bestimmungen sind zu beachten) verwendet werden. |
§ 3
Allgemeine Gebühren
Die Gebühren betragen für die Vorlage oder Versendung von Archivalien, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte und sonstige Tätigkeiten bei Beanspruchung
a) einer Fachkraft (Archivar) — 33 €
b) einer Verwaltungskraft — 23 €
je angefangene Halbstunde Zeitaufwand.
§ 4
Benutzungsgebühren
| Für die Benutzung des Archivs und die Anfertigung von Reproduktionen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| 1. | a) | Bildaufnahmen (Kleinbild/ Digitalaufnahme) |
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| durch Archivar pro Stück — 5,50 € | |
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| b) | Fotokopie (schwarz/weiß) |
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| DIN A 4 — 0,55 € |
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| DIN A 3 — 1,10 € |
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| c) | Fotokopie (Farbe) |
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| DIN A 4 — 1,10 € |
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| DIN A 3 — 2,20 € |
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| d) | Erstellung einer CD — 5,00 € |
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| Zusätzlicher Zeitaufwand für digitale Bildaufbereitung wird nach § 3 berechnet. Bei Veröffentlichung werden zusätzlich Gebühren gem. § 4 Nr. 4 ff. berechnet. | |
| 2. | Bereitstellung von Archivgut zum Zwecke der Reproduktion außer Haus | |
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| - | für Aufträge bis zu 20 Reproduktionen — 8,00 € |
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| - | pro weitere angefangene 20 Reproduktionen — 5,50 € |
| 3. | Wiedergabe von fotografischen Reproduktionen (Kleinbild usw. Digitalaufnahmen, Vergrößerungen auf Fotopapier, Direktkopien usw.) | |
| 3.1 | bei einmaliger Veröffentlichung in Druckwerken (Bücher, Zeitschriften, Plakate, Postkarten u.a.) und auf elektronischen Medien (VHS, CD-ROM, DVD u. ä.) je Reproduktion (Aufnahme, Vergrößerung) bei einer Auflage | |
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| – | bis 2500 Exemplare (s/w und farbig) — 27,50 € |
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| – | bis 5000 Exemplare (s/w und farbig) — 44,00 € |
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| – | ab 5001 Exemplare (s/w und farbig) — 66,00 € |
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| Bei Publikationen mit wissenschaftlichem, heimatkundlichem, familiengeschichtlichem oder unterrichtendem Zweck und einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren wird keine Gebühr erhoben. | |
| 3.2 | Veröffentlichungen in Tages- und Wochenzeitungen, unabhängig von der Auflagenhöhe, je Reproduktionen (Aufnahme, Vergrößerung, s/w und farbig) — 33,00 € | |
| 3.3 | Bei Ausstrahlung durch Fernsehanstalten, je Archivalieneinheit (beliebig häufig, s/w und farbig) — 165,00 € | |
| 3.4 | Bei Wiedergabe in Kinofilmen, je Archivalieneinheit (s/w und farbig) — 165,00 € | |
| 3.5 | Bei Veröffentlichung im Internet | |
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| 1. bis 4. Bilddatei, je Datei (s/w und farbig) — 33,00 € | |
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| 5 bis 50 Bilddateien (s/w und farbig) — 165,00 € | |
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| 51 bis 100 Bilddateien (s/w und farbig) — 220,00 € | |
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| 101 bis 200 Bilddateien (s/w und farbig) — 275,00 € | |
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| 200 bis 300 Bilddateien (s/w und farbig) — 330,00 € | |
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| Ab 301 Bilddateien werden für jede weiteren angefangenen 100 Bilddateien 55,00 € erhoben. | |
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| Wenn die Bilddateien von der Internetseite heruntergeladen werden können, darf die Bildauflösung nicht mehr als 150 dpi bezogen auf die Originalgröße betragen. Sollen die Bilddateien in höherer Qualität ins Internet gestellt werden, so ist zu gewährleisten, dass ein Herunterladen nicht möglich ist. | |
| 4. | Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung von Fernseh-, Film und Fotoaufnahmen von Archivgut Dritten kann in begründeten Einzelfällen die Erlaubnis zum Fotografieren oder Filmen von einzelnen, genau zu bezeichnenden Archivalien, erteilt werden, wenn sie sich verpflichten, die nachfolgenden Bedingungen zu erfüllen: | |
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| a) | Das Veröffentlichungsrecht an diesen Aufnahmen darf ohne Genehmigung des Archivars nicht an Dritte weitergegeben werden. |
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| b) | Jede Veröffentlichung dieser Aufnahmen in Druck, Bild oder in sonstiger Weise ist nur mit besonderer Genehmigung des Archivars erlaubt. |
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| c) | Bei einer Veröffentlichung oder sonstigen Wiedergabe dieser Reproduktion von Archivgut sind die vorgenannten Gebühren zusätzlich zu den nachgenannten Gebühren zu entrichten. |
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| Begründete Einzelfälle liegen vor, wenn das verwahrende Archiv aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, die zu Erfüllung des Benutzungszweckes notwendigen Aufnahmen herzustellen oder herstellen zu lassen. Dies ist insbesondere bei Film- und Fernsehaufnahmen und bei umfangreichen Aufnahmen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke der Fall. | |
Für die Erteilung einer Genehmigung sind folgende Gebühren zu entrichten:
| 4.1 | für das Fotografieren (analog bzw. digital) je Aufnahmetag — 55,00 € |
| 4.2 | für Film- und Fernsehaufnahmen zu kommerziellen Zwecken (Spiel- und Werbefilme) Pauschale für jede angefangene Stunde Dreharbeit — 110,00 € |
| 4.3 | Zu Dokumentationszwecken/ kulturellen Zwecken Pauschale für Jede angefangene Stunde Dreharbeit — 55,00 € |
| 5. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Die Gebühren werden spätestens bei Anforderung fällig. |
§ 5
Auslagen
| Neben den Gebühren werden auch Auslagen erhoben: | |
| 1. | Die Postgebühren, die Kosten einer Versendung und sonstige besondere Aufwendungen (z. B. für Verpackungen und Versicherung usw.). |
| 2. | Die im Rahmen der Archivnutzung durch Inanspruchnahme Dritter angefallenen Kosten. |
§ 6
| Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung | ||
| 1. | Gebühren nach §§ 3 und 4 werden nicht erhoben bei Benutzung | |
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| a) | zu wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken, |
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| b) | zu Ausbildungszwecken, |
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| c) | durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht, |
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| d) | für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruches zum Ziel haben, |
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| e) | für einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die ohne Hinzuziehung von Archivalien erledigt werden können. |
| 2. | Der Archivar kann im Einvernehmen mit dem Ersten Bürgermeister oder der Geschäftsleitung die Gebühren angemessen ermäßigen oder von Gebühren befreien, wenn deren Erhebung in voller Höhe nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. | |
| 3. | Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung des Archiv- gutes im Interesse des Marktes Zapfendorf oder des Archivs liegt. | |
| 4. | Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen. | |
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zapfendorf, den 09.02.2023
Michael Senger
Erster Bürgermeister