Zweite Bürgermeisterin Sabine Köhlerschmidt eröffnet um 19:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.
1. Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en
Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 11.12.2025 und 18.12.2025 wurden im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) den Gremiumsmitgliedern als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt.
Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.
Beschluss:
Mit den Niederschriften des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 11.12.2025 und 18.12.2025 besteht Einverständnis.
Einstimmig beschlossen. Ja 13, Nein 0, Anwesend 13
2. Bürgerantrag zur Berücksichtigung des Musikvereins Zapfendorf e. V. bei der Raumvergabe leerstehender bzw. neu zu errichtender Immobilien im Gemeindegebiet; Entscheidung über die Zulässigkeit nach Art. 18b Abs. 4 GO
Sachverhalt:
Am 03.12.2025 wurde beim Markt Zapfendorf durch Vertreter des Musikvereins Zapfendorf e. V. ein Bürgerantrag nebst Begründung sowie mehreren Unterschriftenlisten eingereicht. Der Bürgerantrag lautet wie folgt:
„Gemäß Art. 18b der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern stellen wir folgenden Antrag:
Die Gemeinde Markt Zapfendorf möge prüfen und sicherstellen, dass der Musikverein Zapfendorf e. V. bei der Vergabe von Nutzungsflächen in
| • | leerstehenden gemeindeeigenen Immobilien |
| sowie | |
| • | neu zu errichtenden öffentlichen oder teilöffentlichen Gebäuden |
als kulturell und gesellschaftlich relevanter Verein vorrangig berücksichtigt wird.
Insbesondere fordern wir die Möglichkeit, dem Musikverein geeignete Proberäumlichkeiten und Lagermöglichkeiten zur Verfügung zu stellen“
Das Antragsschreiben wurde im Vorfeld zur heutigen Sitzung für alle Gremiumsmitglieder im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Die Behandlung eines Bürgerantrages richtet sich nach Art. 18b der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).
Nach Art. 18b Abs. 4 GO entscheidet über die Zulässigkeit eines Bürgerantrages das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags. Sofern dann die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt ist, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 18b Abs. 2 und 3 GO genannt.
Mit dieser Sitzungsvorlage geht es um die Feststellung der Zulässigkeit gemäß Art. 18b Abs. 4 GO.
Nach Auffassung der Verwaltung ist der Bürgerantrag zulässig. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:
Nach Art. 18b Abs. 1 GO können die Gemeindebürger über alle gemeindlichen Angelegenheiten einen Bürgerantrag stellen. Der Bürgerantrag darf lediglich nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist (Art. 18b Abs. 1 Satz 2 GO).
Die Entscheidung über die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten in gemeindlichen Liegenschaften ist grundsätzlich eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis und daher zulässiger Gegenstand eines Bürgerantrags. Auch wurde hierzu innerhalb des letzten Jahres noch kein Bürgerantrag gestellt.
Der Bürgerantrag muss eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Art. 18b Abs. 2 Satz 1 GO). Auf den eingereichten Antragsunterlagen sind sowohl eine Begründung angegeben als auch drei vertretungsberechtigte Personen als Vertreter benannt.
Zudem muss nach Art.18b Abs. 3 GO der Bürgerantrag von mindestens einem Prozent der Gemeindeeinwohner unterschrieben worden sein, wobei unterschriftsberechtigt nur die Gemeindebürger sind. Die maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 5.003 Einwohner. Das Quorum ist also erfüllt, wenn 51 Gemeindebürger unterschrieben haben. Nach Auswertung aller eingereichten Unterschriftenlisten liegen genügend gültige Unterschriften vor. Von insgesamt 88 Unterschriften waren 87 gültig und 1 ungültig.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Zapfendorf stellt fest, dass der am 03.12.2025 eingereichte Bürgerantrag zur Berücksichtigung des Musikvereins Zapfendorf e.V. bei der Raumvergabe leerstehender bzw. neu zu errichtender Immobilien im Gemeindegebiet zulässig ist. Der Antrag wird innerhalb von 3 Monaten gem. Art. 18b Abs. 5 GO im Marktgemeinderat behandelt.
Einstimmig beschlossen, Ja 13, Nein 0, Anwesend 13
3. Informationen des Ersten Bürgermeisters
Zweite Bürgermeisterin Köhlerschmidt wünschte abschließend allen anwesenden Gremiumsmitgliedern einen guten Rutsch ins neue Jahr 2026.
Zur Kenntnis genommen, Anwesend 13
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Zweite Bürgermeisterin Sabine Köhlerschmidt um 19:15 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.