| 1. | Bearbeitung eines Bauantrages: Abbruch von Gebäuden, Neubau von barrierefreien Wohnungen und Mehrfamilienwohnhaus sowie einer Mikrobrauerei auf den Grundstücken Fl.Nrn. 48 und 50 der Gemarkung Zapfendorf (Alte Landstraße 2 - 4) |
Dem Marktgemeinderat lag folgender Bauantrag zur Stellungnahme nach § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO vor:
Bauort: Fl.Nr. 48 und 50, Gemarkung Zapfendorf (Alte Landstraße 2 und 4)
Bauvorhaben: Abbruch einer Scheune, Teilabbruch eines Wohnhauses mit Garage, Neubau von barrierefreien Wohnungen, Wiederaufbau eines Wohnhaues zu einem Mehrfamilienwohnhaus, Umbau vorh. Scheune mit Umnutzung von Lagerflächen zu Mikrobrauerei mit Gaststube, Dachgeschossausbau der vorhandenen Scheune zu Wohnzwecken
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Markt Zapfendorf hat mit Satzung vom 12.11.1992 die erforderliche Anzahl von Kfz-Stellplätzen für Wohnungsbaumaßnahmen in Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser geregelt. Ansonsten gilt hinsichtlich der Stellplatzanzahl die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung des Freistaates Bayern (GaStellV).
Vom Landratsamt ist zu überprüfen, ob die Wohnungen, die im Vergleich zur Bauvoranfrage (Bauverz.Nr. 20220810) keine Gemeinschaftsräume aufweisen, denen die privaten Schlaf- und Sanitärräume angegliedert waren, sondern alle abgeschlossen sind, tatsächlich unter Nr. 1.3 der Anlage zur GaStellV (Gebäude mit Altenwohnungen) fallen und somit nur 0,2 Stellplätze je Wohnung notwendig wären (wie die Berechnungsunterlagen des Bauantrages es vorsehen).
Sofern die Stellplätze nicht nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung, sondern nach der GaStellV berechnet werden, ist die Nutzung als Altenwohnung rechtlich sicherzustellen. Bei einer evtl. späteren Änderung zu normalem Wohnraum sind die rechtlich vorgeschriebenen Stellplätze nachzuweisen und zu erstellen, da im dortigen Altortbereich aufgrund der Straßenbreite kaum öffentliche Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Anderweitig ist ein wildes Parken in den umliegenden Straßen zu befürchten, was eine Gefährdung der täglich dort zur Schule und zur Kita laufenden Kindern darstellt.
Das Landratsamt soll die erforderliche Gesamtanzahl an Stellplätzen für alle Bauten und Nutzungen auf den beiden Grundstücken feststellen. Die mit Vereinbarung vom 09.09.2014 bzw. mit Grunddienstbarkeit vom 01.10.2015 auf den gemeindlichen Grundstücken Fl.Nrn. 642 und 637/3 (öffentlicher Parkplatz an der Schule, am Kindergarten und Friedhof) nachgewiesenen und gesicherten 34 Stellplätze dienen nur für die Brauereigaststätte mit Biergarten. Stellplätze, welche durch die Wohnnutzung ausgelöst werden, können nicht auf diesen beiden gemeindlichen Grundstücken nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Gebäudehöhe besteht Einverständnis, sich an der Bestandshöhe der Scheune des Anwesens Alte Landstraße 2 zu orientieren. Satteldächer sind mit Ziegeleindeckung zu errichten.
Da es sich um einen Sonderbau im innerörtlich dicht bebauten Bereich handelt, sollen die brandschutzrechtlichen Vorschriften auch im Hinblick auf die örtlichen Einsatzgeräte der gemeindlichen Feuerwehren geprüft und eingehalten werden.
Im Vorbescheid vom 01.03.2023 zur Bauvoranfrage wird unter Punkt 1.7. eine Schallprognose hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten gefordert. In den vorliegenden Bauantragsunterlagen fehlt diese Schallprognose bzw. werden diesbezüglich keine Angaben gemacht.
Einstimmig beschlossen: Ja 11, Nein 0, Anwesend 11
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 19:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschusses.