| 1 | Genehmigung der Niederschriften der letzten Sitzung/en
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Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 09.02.2023 wurde am 10.02.2023 im Ratsinformationssystem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung) den Gremiumsmitgliedern als abrufbares Dokument zur Verfügung gestellt.
Einwendungen oder Anmerkungen wurden keine vorgebracht.
Beschluss:
Mit der Niederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 09.02.2023 besteht Einverständnis.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18
| 2 | Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
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Marktgemeinderatssitzung vom 08.12.2022:
Vereinbarung eines städtebaulichen Rahmenvertrages über die Kostentragung für Planungsleistungen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens mit der Fa. BMI eG, Landshut
Der Marktgemeinderat hat beschlossen, mit der Fa. BMI eG, Landshut, einen städtebaulichen Rahmenvertrag über die Kostentragung der Planungsleistungen für die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Scheßlitzer Straße/Oberweg“ zu schließen.
Beauftragung der Ingenieurleistungen für die Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans "Scheßlitzer Str./Oberweg" mit Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans
Der Marktgemeinderat hat beschlossen, das Planungsbüro Höhnen & Partner, Bamberg, mit der Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans "Scheßlitzer Str./Oberweg" zu einem Angebotspreis in Höhe von brutto 81.350,02 € zu beauftragen.
Marktgemeinderatssitzung vom 26.01.2023:
Entscheidung zum Mietvertrag über eine Teilfläche im künftigen GE „Ehrenwörth“
Der Marktgemeinderat hat beschlossen, einen Mietvertrag über eine Teilfläche der Fl.Nr. 1164 der Gemarkung Zapfendorf mit dem Landratsamt Bamberg zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen für die Dauer von 36 Monaten zu schließen. Die Laufzeit beginnt mit Nutzungsaufnahme. Der Mietvertrag wurde zwischen den Vertragsparteien am 07.02.2023 geschlossen.
Zur Kenntnis genommen Anwesend 18
| 3 | Bestätigung der gewählten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach
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Sachverhalt:
Mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 20.01.2022 wurden Herr Dominik Werner und Herr Florian Walter mit Wirkung zum 20.02.2022 zum Kommandanten bzw. stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach bestellt (Notkommandant).
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Neuwahl des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach sobald wie möglich durchzuführen. Am 04.02.2023 fand in Unterleiterbach die Wahl der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach statt.
Herr Dominik Werner wurde als 1. Kommandant der FFW Unterleiterbach gewählt. Herr Werner ist 39 Jahre alt und bereits seit mehr als vier Jahren aktives Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach. Eintritt in die FFW Unterleiterbach war im Jahr 2002. Die erforderlichen Lehrgänge „Gruppenführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ hat er noch nicht besucht.
Herr Florian Walter wurde als stellvertretender Kommandant der FFW Unterleiterbach gewählt. Herr Walter ist 28 Jahre alt und seit mehr als vier Jahren aktives Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach. Eintritt in die FFW Unterleiterbach war im Jahr 2012. Den erforderlichen Lehrgang „Gruppenführer“ hat er im Jahr 2022 mit Erfolg besucht; den erforderlichen Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ hat er noch nicht besucht.
Nach Art. 8 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz bedürfen die gewählten Kommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Anhaltspunkte für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung und der erforderlichen Zuverlässigkeit der Gewählten sind dem Markt Zapfendorf nicht bekannt. Die positive Stellungnahme des Kreisbrandrates bzgl. der fachlichen Eignung der gewählten Kommandanten, Herrn Dominik Werner und Herrn Florian Walter, liegen noch nicht vor.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat bestätigt Herrn Dominik Werner, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des Kreisbrandrates, als für den Posten des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach geeignete Person. Die Bestätigung ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass Herr Werner innerhalb eines Jahres den Lehrgang „Gruppenführer“ und innerhalb eines weiteren Jahres den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ jeweils mit Erfolg besuchen muss.
Der Marktgemeinderat bestätigt Herrn Florian Walter, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des Kreisbrandrates, als für den Posten des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Unterleiterbach geeignete Person. Die Bestätigung ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass Herr Walter innerhalb eines Jahres den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ mit Erfolg besuchen muss.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18
| 4 | 2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans "Scheßlitzer Str./Oberweg" mit Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans: Aufstellungsbeschluss, Billigung Vorentwurf zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 BauGB
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Sachverhalt:
Die Fa. Bayerische Milchindustrie eG plant den Ausbau und die Modernisierung ihres Betriebes im Umgriff des bestehenden Standortes (Scheßlitzer Straße 2) in Zapfendorf.
Die derzeitige Betriebsfläche befindet sich vollständig im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Zapfendorf - Scheßlitzer Straße/Oberweg“ vom 29.04.1988. Der Markt Zapfendorf beabsichtigt, den bestehenden Bebauungsplan „Scheßlitzer Straße/Oberweg“ sowie den Flächennutzungs- und Landschaftsplan im Parallelverfahren zu ändern bzw. zu erweitern. Der neue Geltungsbereich umfasst nach heutigem Kenntnisstand eine Fläche von voraussichtlich ca. 8,75 ha. Dies entspricht der Geltungsbereichsfläche der bisherigen rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes „Scheßlitzer Straße/Oberweg“ und Erweiterungsflächen südwestlich der bestehenden Betriebsfläche der Fa. BMI eG.
Ziel der Bauleitplanung ist die Ausweisung von Industrie- bzw. Gewerbeflächen am östlichen Ortsrand von Zapfendorf im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die den wirtschaftlichen, aber auch sozialen und umweltschützenden Anforderungen gerecht wird.
Am 14.03.2023 fand im Vorfeld zur heutigen Sitzung eine Informationsveranstaltung statt, zu der die unmittelbaren Nachbarn eingeladen waren.
Bürgermeister Senger begrüßte Herrn Jörg Meier vom beauftragten Planungsbüro Höhnen & Partner aus Bamberg, der dem Gremium die Änderung des Bebauungsplans „Scheßlitzer Straße/Oberweg“ und des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes im betroffenen Bereich vorstellte.
Die frühzeitige Öffentlichkeits-, Träger-, und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB soll in der Zeit vom 12.04.2023 bis 19.05.2023 stattfinden.
Beschluss:
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (FNP/LSP) im Bereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) „Scheßlitzer Straße/Oberweg“:
Der Marktgemeinderat des Marktes Zapfendorf fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (FNP/LSP) im Bereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes mit der Bezeichnung (BBP/GOP) „Scheßlitzer Straße/Oberweg“. Der Änderungsgeltungsbereich besteht aus zwei Teilflächen. Beide Teilflächen liegen in der Gemarkung (Gmkg.) Zapfendorf.
Die Teilfläche 1 wird
im Norden durch das Grundstück mit der Fl.-Nr. 675/2 (Gehweg),
im Süden durch das Grundstück mit der Fl.-Nr. 2055/4 (Wirtschaftsweg),
im Westen durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 686/5 (Einkaufsmärkte), 686/8 (Oberweg), 686/7 (Grünstreifen mit Bewuchs), 686/15 (Privatgrundstück mit Wohnhaus), 686/12 (Privatgrundstück mit Gewerbe), 686/3 und 686/4 (beides Grünlandflächen), 686/10 (Verkehrsflächen), 706/1 und 705 (beides Privatgrundstücke mit Wohngebäuden), 706/2 (Privatgrundstück mit Wohnhaus und Gewerbe), 706/4 (Privatgrundstück, nicht bebaut, Grünfläche mit Bewuchs), 703/1 und 801/1 (beide Wirtschaftsweg mit Grünlandflächen) und 702/1 (Wirtschaftsweg) sowie
im Osten durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 686/1 (Werksgelände Bayerische Milchindustrie (BMI)), 686/10, 686/11 und 703 (alles Grünlandflächen), 699 (gerodete Christbaumkultur, Grünlandflächen), 698 (Grünlandflächen) begrenzt und beinhaltet folgende Grundstücke voll- oder teilflächig (TF): Fl.-Nr. 686/1 (TF), 686/2, 686/3 (TF), 686/4 (TF), 686/5 (TF), 686/7 (TF), 686/9, 686/10 (TF), 686/11 (TF), 686/12 (TF), 686/15 (TF), 698 (TF), 699 (TF), 700, 701, 702, 703 (TF), 704, 704/1, 705 (TF) und 706/1 (TF).
Die im bisher wirksamen FNP/LSP für die Teilfläche 1 dargestellten Sonderbau-, gewerblichen Bau-, Grün- und Verkehrsflächen sind im Zuge der Änderung in Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO, Baunutzungsverordnung), in gewerbliche Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO), in sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und in Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) zu ändern.
Die Teilfläche 2 wird
im Norden durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 2055/5 (Werksgelände BMI, Umfahrung) und 2055 (Flächen für die Landwirtschaft),
im Süden durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 2056 - 2058 (alles Waldflächen),
im Westen durch das Grundstück mit der Fl.-Nr. 2059 (Waldflächen) sowie
im Osten durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 2055 (Flächen für die Landwirtschaft) und 2056 (Waldflächen)
begrenzt und beinhaltet folgende Grundstücke voll- oder teilflächig (TF): Fl.-Nr. 2055 (TF), 2056 (TF), 2057 (TF) und 2058/1.
Die im bisher wirksamen FNP/LSP für die Teilfläche 2 dargestellten Wald- und Grünlandflächen sind im Zuge der Änderung in gewerbliche Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) zu ändern.
Die Änderung des FNP-/LSP hat im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB gemeinsam mit der 2. Änderung und Erweiterung BBP/GOP „Scheßlitzer Straße/Oberweg“ zu erfolgen. Durchzuführen ist das durch das BauGB vorgegebene zweistufige Regelverfahren mit der frühzeitigen bzw. mit der förmlichen Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bzw. gem. §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Marktgemeinderat des Marktes Zapfendorf bestimmt den vorliegenden Planvorentwurf zur Änderung des FNP/LSP im Bereich der 2. Änderung und Erweiterung des BBP/GOP „Scheßlitzer Straße/Oberweg“ in der Fassung vom 16.03.2023 für die frühzeitige Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Planvorentwurfes in der Fassung vom 16.03.2023 die frühzeitige Beteiligung vorzubereiten und durchzuführen. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch online/digital auf der Homepage des Marktes Zapfendorf hinzuweisen.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss zur 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) „Scheßlitzer Straße/Oberweg
Der Marktgemeinderat des Marktes Zapfendorf fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) den Beschluss zur 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) mit der Bezeichnung „Scheßlitzer Straße/Oberweg“. Das Plangebiet liegt vollflächig in der Gemarkung (Gmkg.) Zapfendorf, wird
im Norden durch die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 640 (Friedhof), 674 (Privatgrundstück mit Gewerbe), 673/1 (Weg Scheßlitzer Straße bis Weiherweg), 673 (Privatgrundstück mit Gewerbe), 672 (Privatgrundstück mit Gewerbe), 671 (Betriebsparkplatz BMI), 666 (Gehweg), 666/1 (Weiherweg), 675/39 (Gehweg), 665/5 (Grünland), 665/3 (Grünlandflächen), 665/6 (Privatgrundstück mit Gewerbe), 665/2 (Privatweg), 695/2 (Waldflächen),
im Süden durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 2055/4 (Wirtschaftsweg), 2059, 2058, 2057, 2056 (alles Waldflächen) und 2055 (Fläche für die Landwirtschaft, Grünlandflächen),
im Westen durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 734 (Privatgrundstück mit Wohnhaus), 736 (Kirche), 732/1 (Privatgrundstück mit Wohnhaus), 750 (Weinberg), 731/3, 728, 727, 726, 716, 715 (alles Privatgrundstücke mit Wohnhäusern), 713/9, 706/3 (beide Oberweg), 703/1, 801/1 (beides Wirtschaftswege mit Grünlandflächen), 702/1 (Wirtschaftsweg) sowie
im Osten durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 675/4 („Scheßlitzer Straße“), 675/42 (Wirtschaftsweg), 2054/1 (Wald) und 2055/2 (Wirtschaftsweg)
begrenzt und umfasst voll- oder teilflächig (TF) die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 47 (TF), 47/2 (TF), 47/3 (TF), 666 (TF), 666/1 (TF), 675/1, 675/2, 675/4 (TF), 675/39 (TF), 675/40, 675/41, 675/42 (TF), 686/1, 686/2, 686/3, 686/4, 686/5, 686/7, 686/8, 686/9, 686/10, 686/11, 686/12, 686/14, 686/15, 687, 698, 699, 700, 701, 702, 703, 704, 704/1, 705, 706, 706/1, 706/2, 706/4, 734 (TF), 736 (TF), 2055 (TF), 2055/3, 2055/5, 2056 (TF), 2057 (TF), 2058/1.
Die Geltungsbereichsflächen sind als eingeschränkte Gewerbegebiete (§ 8 Abs. 1 - 3 Nr. 1 und 2 BauNVO), als Industriegebiete (§ 9 Abs. 1 - 3 BauNVO), als eingeschränkte Industriegebiete (§ 9 Abs. 1 - 3 BauNVO), als „Sonstige Sondergebiete“ mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ (§ 11 BauNVO), als „Öffentliche Verkehrsflächen/Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) und als öffentliche/private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) zu entwickeln.
Durchzuführen ist das durch das BauGB vorgegebene zweistufige Regelverfahren mit der frühzeitigen bzw. mit der förmlichen Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB bzw. gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB.
Der Marktgemeinderat des Marktes Zapfendorf bestimmt den Planvorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Scheßlitzer Straße/Oberweg“ in der Fassung vom 16.03.2023 für die frühzeitige Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die frühzeitige Beteiligung vorzubereiten und durchzuführen. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch online/digital auf der Homepage des Marktes Zapfendorf hinzuweisen.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18
| 5 | Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen die Vermietung/Verpachtung gemeindlicher Flächen an das Landratsamt Bamberg
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Am 17.02.2023 wurde mit einem an den Ersten Bürgermeister adressierten Schreiben ein Antrag auf Bürgerentscheid „Gegen die Vermietung/Verpachtung gemeindlicher Flächen an des Landratsamt Bamberg“ mit 64 Unterschriftenlisten und 699 Eintragungen bei der Gemeindeverwaltung eingereicht:
Nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO entscheidet der sachlich und örtlich zuständige Marktgemeinderat Zapfendorf (Art. 29, 30 Abs. 2 GO) unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit. Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört (Art. 18a Abs. 1 GO), die Angelegenheit nicht zum Katalog der ausgeschlossenen Gegenstände zählt (Art. 18a Abs. 3 GO), die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen (Art. 18a Abs. 4 GO), die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist (Art. 18a Abs. 6 GO) und die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.
Vorliegend wurde die gemäß Art. 18 Abs. 6 GO erforderliche Unterschriftenanzahl von 405 Unterschriften bei 677 gültigen Eintragungen erreicht. Die Vermietung eines gemeindlichen Grundstückes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes Zapfendorf (Art. 18a Abs. 1 GO) und wird nicht vom Negativkatalog des Art. 18a Abs. 3 GO erfasst. Die Unterschriftenlisten enthalten eine grundsätzlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbare Fragestellung, eine Begründung und es sind mit Frau Natascha Hahn, Frau Manuela Kneier-Bayer und Frau Nicole Ortlauf drei Vertretungsberechtige ordnungsgemäß benannt (Art. 18a Abs. 4 GO).
Das Bürgerbegehren „Gegen die Vermietung/Verpachtung gemeindlicher Flächen an das Landratsamt Bamberg“ verstößt jedoch gegen materielle Zulassungsvoraussetzungen:
Die verlangte Maßnahme des Bürgerbegehrens, die Verhinderung der Vermietung/Verpachtung gemeindlicher Flächen an das Landratsamt Bamberg (zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen), widerspricht zum einen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen des Marktes Zapfendorf (Mietvertrag vom 07.02.2023) und ist in der Folge auf eine objektive Rechtsunmöglichkeit gerichtet, da sich der Markt Zapfendorf nicht einseitig vom geschlossenen Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit lösen kann. Zum anderen verstößt das Ziel des Bürgerbegehrens gegen die in § 5 Abs. 3 DVAsyl gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Marktes Zapfendorf bei der Flüchtlingsunterbringung. Die Fragestellung ist nicht hinreichend bestimmt und die Begründung des Bürgerbegehrens gibt für die Abstimmung relevante Tatsachen in objektiv irreführender Weise wieder.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass das am 17.02.2023 eingereichte Bürgerbegehren „Gegen die Vermietung/Verpachtung gemeindlicher Flächen an das Landratsamt Bamberg“ materiell rechtswidrig ist und weist dieses als unzulässig zurück.
Mehrheitlich beschlossen Ja 15 Nein 3 Anwesend 18
| 6 | Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021
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Sachverhalt:
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses Joachim Nüßlein teilt mit, dass der Rechnungsprüfungsausschuss die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 in den Sitzungen am 17.01.2023, 31.01.2023, 01.02.2023 und 27.02.2023 örtlich geprüft hat. Im Rahmen der sonstigen Prüfung der Jahresrechnung ergaben sich keine größeren Beanstandungen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Feststellung der Jahresrechnung 2021 inklusive der als Anlage beigefügten Zusammenstellung. Außerdem werden alle angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit dies nicht schon in früheren Beschlüssen erfolgt ist, nachträglich genehmigt.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18
| 7 | Entlastung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021
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Sachverhalt:
Wegen persönlicher Beteiligung des Ersten Bürgermeisters Michael Senger im Sinne von Art. 49 GO übernahm die Zweite Bürgermeisterin Sabine Köhlerschmidt die Sitzungsleitung.
Mit der Entlastung der Jahresrechnung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Marktgemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im genannten Rechnungsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet. Mit der Entlastung wird das Verfahren der Rechnungslegung förmlich abgeschlossen.
Von der Zweiten Bürgermeisterin Köhlerschmidt wurde vorgeschlagen, entsprechend der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 27.02.2023 getroffenen Empfehlung, die Entlastung für das Rechnungsjahr 2021 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO zu erteilen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt gemäß Art. 102 Abs. 3 GO für die Jahresrechnung 2021 die Entlastung.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 18 Persönlich beteiligt 1
Michael Senger persönlich beteiligt gemäß Art. 49 GO.
| 8 | Änderung des Bebauungsplans "Unterleiterbach - Hirtengarten II": Einleitung des Verfahrens (Änderungsbeschluss) sowie Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 BauGB
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Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit den geplanten Bebauungsplanänderungen liegt folgender Fall vor:
Dem Landratsamt Bamberg wurde am 10.11.2022 ein Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Hirtengarten 12, Fl.Nr. 83/4 der Gemarkung Unterleiterbach, zu Genehmigung vorgelegt. Das Grundstück Fl.Nr. 83/4 der Gemarkung Unterleiterbach liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Unterleiterbach-Hirtengarten II“ aus dem Jahr 1994.
Das Bauvorhaben hält verschiedene Festsetzungen nicht ein. Die Bauherren erhielten vom Landratsamt ein Schreiben, dass die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Geschossigkeit (U+E+D statt U+II) und der Dachformen von Wohnhaus und Garage (Walmdach bzw. Flachdach statt Satteldach) nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden können, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Anhand der Baupläne wurde dem Gremium das Bauvorhaben gezeigt. In den letzten Jahren sind im Gemeindegebiet vergleichbare Bauvorhaben mit Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit (oftmals II VG statt I+D mit Befreiung bei der Dachform) genehmigt worden. Auch ist festzustellen, dass die Baukubatur des geplanten Bauvorhabens wesentlich kleiner ist als ein mögliches Wohnhaus, welches die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Unterleiterbach - Hirtengarten II“ vollständig ausreizt.
Damit der Bauantrag im Landratsamt weiterbearbeitet werden kann, wird ein Beschluss des Marktgemeinderates benötigt, dass im anstehenden Änderungsverfahren die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Unterleiterbach - Hirtengarten II“ dahingehend angepasst werden, dass das vorliegende Bauvorhaben anschließend diesen entspricht.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, der Empfehlung des Bau-, Umwelt- und Grundstücksauschusses vom 03.02.2021 folgend, dass der Bebauungsplan „Unterleiterbach - Hirtengarten II“ geändert wird. Die Verwaltung wird beauftragt, den Änderungsbeschluss im gemeindlichen Mitteilungsblatt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB amtlich bekannt zu geben und das entsprechende Änderungsverfahren einzuleiten.
Es soll zunächst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bzw. der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18
| 9 | Informationen des Ersten Bürgermeisters
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Zur Kenntnis genommen Anwesend 18
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Michael Senger um 20:45 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates.
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.