Aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Zapfendorf folgende Satzung:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Der Markt Zapfendorf errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
| a) | die Friedhöfe in Kirchschletten, Lauf, Oberleiterbach, Sassendorf, Unterleiterbach und Zapfendorf |
| b) | die Leichenhäuser in den zu Punkt a) genannten Friedhöfen |
| c) | das Bestattungspersonal |
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätten und der Pflege ihres Andenkens.
| 1) | Auf dem Friedhof werden beigesetzt |
| a) | die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz hatten, |
| b) | die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), |
| c) | die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, |
| d) | Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. |
| (2) | Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. |
| (3) | Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen. |
Der Friedhof wird vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Friedhofsbelegungsplan wird von der Friedhofsverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
| (1) | Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. |
| (2) | Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. |
| (3) | Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. |
| (4) | Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. |
| (5) | Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. |
Abschnitt II
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Die Friedhöfe sind ohne zeitliche Beschränkung geöffnet. |
| (2) | Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder die Öffnungszeiten beschränken. In diesem Fall gelten die an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr. |
| (1) | Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. |
| (2) | Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. |
| (3) | Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet |
| a) | Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde, |
| b) | zu rauchen und zu lärmen, |
| c) | die Flächen und Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie die vom Markt zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen. |
| d) | Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, |
| e) | Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| f) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| g) | Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, |
| h) | mitgebrachte Garten –und sonstige Abfälle in den gemeindlichen Grüngut- und Abfallcontainern zu entsorgen, |
| i) | Grabstätten, Grabeinfassungen, Friedhofseinrichtungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, |
| j) | der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, |
| k) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| l) | Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| (5) | Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen und sind mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. |
| (1) | Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Beginn und Ende der Arbeiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. |
| (2) | Die Friedhofswege dürfen abweichend von § 7 Abs. 3 Punkt c) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen (max. 7,5 t) befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. |
| (3) | Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| (4) | Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. |
| (5) | Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer, Metallgestalterinnen und Metallgestalter oder Gärtnerinnen und Gärtner benötigen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt (Die Zulassungen erfolgen für max. fünf Jahre). Der Berechtigungsschein ist den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. |
| (6) | Auf ihren Antrag hin werden Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. |
| (7) | Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. Bei Steinmetzinnen und Steinmetzen genügt auch ein gleichwertiger Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zur Errichtung und Fundamentierung von Grabmalen. |
| (8) | Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmerinnen und Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln. |
| (9) | Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind nicht gestattet. Ausnahmen genehmigt auf Antrag die Friedhofsverwaltung. |
| (10) | Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur während der in Abs. 9 festgesetzten Zeit und nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. |
| (11) | Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen. Soweit Arbeiten keiner Zulassung bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Für deren Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
Abschnitt III
Grabstätten und Grabmale
| (1) | Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. |
| (2) | Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. |
| (1) | Gräber im Sinne dieser Satzung sind |
| a) | Familiengrabstätten |
| als Einzelgrabstätten oder Mehrfachgrabstätten |
| b) | Urnengrabstätten |
| c) | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| (2) | Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grababteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. |
| (3) | In Familiengrabstätten können ein oder mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Einfachgrab kann ein Verstorbener bestattet werden. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem doppelbreiten Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem doppelbreiten Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. |
| (4) | In Familien- und Urnengrabstätten wird die maximale Belegung der Urnen, die bestattet werden dürfen, im Einzelfall festgelegt. |
| (5) | Familiengräber können nur in Ausnahmefällen mit Erlaubnis des Marktes als Gruftgrabstätte ausgemauert werden. Die in den Gruftgrabstätten aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein. Die Herstellungskosten der Gruftgrabstätte sowie die Kosten für die Arbeiten zum Rückbau der Anlage nach Ablauf des Nutzungsrechtes trägt der Grabnutzungsberechtigte. |
| (6) | Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt. |
| (1) | Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. |
| (2) | Urnen können in den in § 10 genannten Grabarten beigesetzt werden. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die in Gruftgrabstätten beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht ggf. die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. |
| (4) | In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. |
| (5) | Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Die Belegung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Graboberfläche der Urnengrabstätte wird durch den Markt gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor der Urnengrabstätte nicht angebracht werden. |
| (6) | Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. |
| (7) | Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. |
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Friedhofsbelegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen (bis zur Oberkante des Sarges / der Urne):
Länge x Breite x Tiefe (Tiefgrab)
| a) | Familiengrabstätten 2,10 m × 0,90-3,60 m × 1,60 m (2,40 m) |
| b) | Urnengrabstätten 0,80 m × 0,35-0,80 m × 0,80 m |
| (1) | An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht im Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. |
Das Grabnutzungsrecht verleiht die Befugnis,
| (2) | Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (z. B. Graburkunde oder Nachweis im Gebührenbescheid); über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. |
| (3) | Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. |
| (4) | Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. |
| (5) | In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. |
| (6) | Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. |
| (7) | Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. |
| (1) | Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (in der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgeführten Abfolge) gegen Kostenübernahme beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. |
| (2) | Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von drei Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. |
| (3) | Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte einen Nachweis. |
| (4) | Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. |
| (5) | Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. |
| (1) | Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Ausgenommen sind Urnengemeinschaftsgrabstätten. |
| (2) | Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. |
| (3) | Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). |
| (4) | Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. |
| (1) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabstätten und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. Die Abdeckung der Pflanzflächen mit Kieselsteinen oder ähnlichen Materialien (z.B. Kunstrasen) ist nicht gestattet. |
| (2) | Die Gestaltung außerhalb der Grabstätten wie z. B. Wege und Plätze sowie Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Die Grabzwischenräume sind von den Nutzungsberechtigten sauber zu halten, ebenso ist Unkrautbewuchs entlang der Grabeinfassungen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. |
| (3) | Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern und Gehölze, die über die Höhe des Grabmals hinauswachsen, bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. |
| (4) | Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). |
| (5) | Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. |
| (6) | Anpflanzungen auf Urnengrabstätten dürfen eine Höhe von maximal 50 cm nicht überschreiten. |
| (7) | Die Gärtnerische Gestaltung und der Unterhalt der Bepflanzung von Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegt dem Markt. |
| (1) | Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (insbesondere Gruftgrabstätte) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. |
| (2) | Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: |
| a) | Der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe sämtlicher relevanten Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. |
| b) | Eine Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe sämtlicher relevanten Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. |
| c) | Soweit es erforderlich ist, kann von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. |
| (3) | Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. |
| (4) | Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). |
| (5) | Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und sollen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Dies gilt auch für provisorische Grabeinfassungen aus Holz. |
| (6) | Firmenbezeichnungen dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten in unaufdringlicher Weise und handwerklicher Form an der Seite oder Rückseite eines Grabmals angebracht werden. |
| (1) | Die Grabmale (ggf. inkl. der Grababdeckplatten) dürfen bei Familiengräbern die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. |
| (2) | Die Grabmale (ggf. inkl. der Grababdeckplatten) dürfen bei Urnengrabstätten die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,00 m (bei vorhandenen Urnenröhren) bzw. die Höhe von 0,60 m (bei Urnenerdgräbern) nicht überschreiten. |
| (3) | Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen eine Höhe von 25 cm nicht überschreiten. |
| (4) | Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt. |
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
| (1) | Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Bei der Errichtung und beim Versetzen von Grabmalen sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, insbesondere die Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern. |
| (2) | Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. |
| (3) | Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen sowie jeglicher Personen- und Sachschäden. |
| (4) | Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden. |
| (5) | Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung im Auftrag des Nutzungsberechtigten durch den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten Fachbetrieb innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. |
| (6) | Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes. |
Abschnitt IV
Bestattungsvorschriften
| (1) | Die Leichenhäuser inkl. der dortigen Leichenhausvorplätze dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie auf dem jeweiligen Friedhof bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im jeweiligen Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Angehörige und Besucher haben in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. |
| (2) | Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. |
| (3) | Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. |
| (1) | Jede Leiche ist am Tag der Bestattung in ein gemeindliches Leichenhaus bzw. zum Leichenhausvorplatz zu verbringen. |
| (2) | Dies gilt nicht, wenn |
| a) | der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, |
| b) | die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, |
| c) | die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. |
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
| (1) | Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden vom Markt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für |
| a) | das Ausheben und Verfüllen des Grabes, |
| b) | das Absenken des Sarges bzw. von Urnen, |
| c) | die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, |
| d) | die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, |
| e) | das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). |
| Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein geeignetes Bestattungsunternehmen und für die gärtnerische Gestaltung der Friedhöfe und Grabanlagen ein geeignetes Fachunternehmen für Gartenbau als Erfüllungsgehilfen beauftragen. | |
| (2) | Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) befreien, wenn sichergestellt ist, dass Transport und Absenken des Sarges / der Urne durch qualifizierte Träger erfolgt. Ebenso kann die Friedhofsverwaltung von der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien. |
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenröhren. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt, die Gruftgrabstätte verschlossen oder die Urnenröhre geschlossen ist.
| (1) | Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. |
| (2) | Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. |
| (1) | Die Ruhefrist bei Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Lebensjahre wird auf 25 Jahre festgesetzt. |
| (2) | Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und bei Erdbestattungen für Verstorbene bis zu 5 Lebensjahre wird auf 15 Jahre festgesetzt. |
| (3) | Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. |
| (4) | Für Gruftgrabstätten gelten gesonderte (längere) Ruhefristen, die im Einzelfall festgesetzt werden. |
| (1) | Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Die Exhumierung und Umbettung darf nur durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragten und fachlich geeigneten Bestattungsinstitut vorgenommen werden. |
| (2) | Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung und ohne Besucherverkehr erfolgen. |
| (3) | Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung. |
| (4) | Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben der Grabnutzungsberechtigte Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. |
| (5) | Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. |
| (6) | Im Übrigen gilt § 21 BestV. |
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
| (1) | Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. |
| (2) | Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. |
Der Markt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden wer:
| a) | den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, |
| b) | die erforderliche Erlaubnis des Marktes bzw. der Friedhofsverwaltung nicht einholt, |
| c) | die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, |
| d) | sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. |
| e) | Tiere auf den Friedhof mitbringt, ausgenommen sind Assistenzhunde, |
| f) | Auf dem Friedhof raucht oder lärmt, |
| g) | die Flächen und Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befährt. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie die vom Markt zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen. |
| h) | Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigt, |
| i) | Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anbietet oder diesbezüglich Werbung betreibt, |
| j) | Druckschriften verteilt, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| k) | Abraum und Abfälle an anderen Orten ablagert, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, |
| l) | mitgebrachte Garten– und sonstige Abfälle in den gemeindlichen Grüngut- und Abfallcontainern zu entsorgt, |
| m) | Grabstätten, Grabeinfassungen, Friedhofseinrichtungen und Grünanlagen unberechtigt zu betritt und/oder zu beschädigt, |
| n) | der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufstellt oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufbewahrt, |
| o) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| p) | Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis erstellt, verwertet und verbreitet (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Zapfendorf vom 23.02.2006 mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 26.01.2007 außer Kraft. |