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Mitteilungsblatt Markt Zapfendorf
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

vom 18.04.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Zapfendorf folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Der Markt Zapfendorf erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a)

Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b)

Bestattungsgebühren (§ 5),

c)

sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtiger ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1)

Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a)

bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach der Friedhofssatzung,

b)

bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)

bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)

Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)

Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(5)

Wird auf ein Grabrecht verzichtet, erfolgt keine Rückerstattung der Grabgebühren.

(6)

Gebührenbefreiungen sind nur in begründeten Einzelfällen (z. B. bei bestimmten Ehrengräbern) möglich.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1)

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a)

Familiengrabstätten für jede Breite einer Grabstelle 80,00 €

b)

Urnengrabstätten für jede Breite einer Grabstelle 40,00 €

(2)

Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist gemäß Friedhofssatzung möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3)

Für eine Gruftgrabstätte wird ein jährlicher Zuschlag zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) erhoben in Höhe von 50 Prozent.

(Hinweis: Die Ausbaukosten bei einer Gruftgrabstätte hat der Gebührenpflichtige selbst zu tragen)

§ 5

Bestattungsgebühren

(1)

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes im Leichenhaus Zapfendorf beträgt pro angefangenem Benutzungstag 50,00 €.

(2)

Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser (Aufbahrungsraumes) bzw. des Leichenhausvorplatzes beträgt für die Aufbahrung bzw. das vorübergehende Aufstellen eines Sarges oder einer Urne pro angefangenem Benutzungstag 165,00 €. Bei Selbstreinigung des Leichenhauses bzw. des Leichenhausvorplatzes durch die Angehörigen beträgt die Gebühr nach Abs. 2 pro angefangenem Benutzungstag 100,00 €.

(3)

Die Gebühr für das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und des Leichenhauses (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt 75,00 €.

(4)

Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt

a)

bei einer Familiengrabstätte (auch Gruftgrabstätte) 1.550,00 €

b)

bei einer Urnengrabstätte 315,00 €

(5)

Die Gebühr für das Tieferlegen der Grabsohle beträgt 350,00 €.

(6)

Die Gebühr für den Transport inklusive Versenken des Sarges / der Urne auf dem Friedhof je Sarg- bzw. Urnenträger beträgt 40,00 €.

(7)

Für die Erbringung von Dienstleistungen gem. § 5 dieser Satzung an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen sowie an Freitagen nach 12.00 Uhr wird auf die Gebühren nach Abs. 4 bis 6 ein Gebührenzuschlag von 50 % erhoben.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1)

Für schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen der Verwaltung, die in der Satzung nicht aufgeführt sind wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben (Abrechnung je benötigter angefangener Viertelstunde).

(2)

Für die Gestattung von Ausnahmen gemäß der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 € erhoben.

(3)

Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

(4)

Für die Erteilung einer Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 35,00 € erhoben.

(5)

Für die Erteilung einer Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

(6)

Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, beträgt für eine Einzelgenehmigung 30,00 €. Die Gebühr beträgt 80,00 € für die Genehmigung für die Dauer von fünf Jahren.

(7)

Alle sonstigen Dienstleistungen, für die aufgrund individuell unterschiedlicher Aufwände kein einheitlicher Gebührensatz festgelegt werden kann (Bereitstellung von Kerzen, Aufwendungen für Umbettungen, Grababräumen etc.), werden nach tatsächlichem Aufwand und gegen Kostenersatz erbracht. Bei Durchführung durch den Bauhof wird dafür pro angefangener Stunde ein Betrag von 45,00 € verrechnet.

(8)

Im Übrigen gilt das kommunale Kostenverzeichnis in der jeweiligen Fassung zur Kostensatzung des Marktes Zapfendorf.

§ 7

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Zapfendorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen vom 21.10.2004 mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 23.01.2014 außer Kraft.

Zapfendorf, den 18.04.2024
Michael Senger
Erster Bürgermeister