Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang als Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:
Anschrift: Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang
Hauptstr. 28
89356 Haldenwang
Zimmer: Bürgerbüro
Telefon: 08222 9676-76
E-Mail: einwohnermeldeamt@vgem-hw.de
Öffnungszeiten: Mo. – Do. 07:30 – 12:00 Uhr
Di. zusätzlich 15:00 – 17:00 Uhr
Mi. zusätzlich 16:00 – 18:00 Uhr
Fr. nach Terminvereinbarung
Haldenwang, 03.01.2025
gez. Babel
Meldeamt
Angeschlagen am: 09.01.2025 Abgenommen am: _____________
Veröffentlicht am: 09.01.2025 im Mitteilungsblatt und auf der Homepage derVG Haldenwang
Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.
E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der
Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang
Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 28
89356 Haldenwang
zu den allgemeinen Öffnungszeiten vornehmen oder direkt über die Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang (www.vgem-hw.de).
Haldenwang, 03.01.2025
Gez. Johann Brendle
Gemeinschaftsvorsitzender
Angeschlagen am: 09.01.2025 Abgenommen am: _____________
Veröffentlicht am: 09.01.2025 im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der VG Haldenwang