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Mitteilungsblatt für die VG Haldenwang
Ausgabe 13/2025
Röfingen
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Gemeindenachrichten

Die Gemeinde und der Gemeinderat Röfingen bedankt sich bei den Feuerwehrkräften von Röfingen und Roßhaupten sowie allen Helfern die am 04.06.2025 bei Regen und Sturm zur Beseitigung von Sturmschäden in Röfingen und in Roßhaupten sowie beim Maibaumumbruch in Roßhaupten im Einsatz waren. Dieses ehrenamtliche Engagement verdient unseren größten Respekt und Anerkennung.

Informationen aus der Sitzung

des Gemeinderates Röfingen

vom 2. Juni 2025

Änderung des Flächennutzungsplanes "Ehemalige Kalkschlammdeponie Roßhaupten"; hier: Billigung des Vorentwurfs

Herr Hilger vom Stadtplanungsbüro Logo Verde in Landshut stellt dem Gemeinderat die Planung zur Änderung es Flächennutzungsplanes für die „Ehemalige Kalkschlammdeponie Roßhaupten“ vor.

Ziel der Bauleitplanung ist die Ausweisung eines Gewerbegebiets im Bereich der ehemaligen, zwischenzeitlich verkauften Kalkschlammdeponie der RWE Nuclear in Roßhaupten.

Der Planfeststellungsbeschluss, welcher dem Inhaber der privaten Planfeststellung die Lagerung von Kalkschlamm ermöglicht, wurde aufgehoben.

So wurde die Gemeinde auf den Flächen im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit wieder bauleitplanerisch tätig.

Der Vorentwurf der Verfahrensunterlagen zu o.g. Bauleitplanungsverfahren wird in der vorgelegten Fassung gebilligt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit einzuleiten. Gleichzeitig wird die Firma Loge verde Stadtplaner und Landschaftsarchitekten GmbH beauftragt, die Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.

Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Roßhaupten West"; hier: Billigung des Vorentwurfs

Das Büro Logo verde Stadtplaner und Landschaftsarchitekten GmbH legte nun dem Gemeinderat den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Roßhaupten West“ vor.

Der Gemeinderat hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Roßhaupten West“ beschlossen. Gleichzeitig billigt der Gemeinderat den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Roßhaupten West“. Der Vorentwurf soll im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden und die notwendigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.

Bauantrag zur Vergrößerung des Dachgeschosses durch einen gauben-/quergiebelartigen Anbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 1194/10 der Gemarkung Röfingen

Dem Gemeinderat lag eine Planung über eine Vergrößerung des Dachgeschosses durch einen gauben-/quergiebelartigen Anbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 1194/10 der Gemarkung Röfingen vor.Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kirlesberg - Erweiterung". Der Anbau weicht in mehreren Punkten vom bestehenden Bebauungsplan „Kirlesberg – Erweiterung“ ab.

Der Anbau soll ein Schleppdach erhalten, im Bebauungsplan sind jedoch nur Satteldächer zugelassen.

Die Dachneigung ist im Bebauungsplan auf 25 – 45° Grad festgesetzt, das Schleppdach wird jedoch mit 7° Grad Dachneigung errichtet.

Kniestöcke sind laut Bebauungsplan bis zu einer Höhe von max. 0,75 m zulässig. Die Kniestockhöhe des Anbaus beträgt 2 Meter.

Die Bauherren haben daher die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu den vorgenannten Punkten beantragt.

Der Gemeinderat hat dem Anbau an das bestehende Wohnhaus zugestimmt und erteilt die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kirlesberg – Erweiterung“.

Neuerlass einer Stellplatzsatzung ab dem 01.10.2025 und Hinweise zu der Spielplatzregelung

Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind zum 1. Januar 2025 relevante Änderungen in Kraft getreten, die insbesondere die Anforderungen an Stellplätze (§ 47 BayBO) sowie an Kinderspielflächen (§ 9 Abs. 2 Nr. 18 BauGB i.V.m. § 81 BayBO) betreffen.

Ein zentraler Punkt ist, dass die BayBO künftig keine konkrete Zahl an notwendigen Stellplätzen mehr vorgibt, sondern den Kommunen überlässt, diese Anforderungen über eine eigene Stellplatzsatzung zu regeln.

Ohne eine solche gemeindliche Satzung greift lediglich die allgemein formulierte Verpflichtung des § 47 Abs. 1 BayBO, „ausreichend Stellplätze“ zu schaffen – ohne konkrete Definition, was dies in der jeweiligen örtlichen Situation bedeutet. Bis zum 01.10.2025 gilt eine Übergangszeit.

Auswirkungen ohne Stellplatzsatzung:

Ohne eine gemeindliche Stellplatzsatzung besteht keine verbindliche Grundlage, auf der im Baugenehmigungsverfahren die Anzahl und Ausgestaltung der erforderlichen Stellplätze eingefordert werden kann. Dies kann dazu führen, dass:

  • Bauherren je nach Auslegung durch das Landratsamt sehr unterschiedliche Anforderungen erhalten.
  • Bei größeren Bauvorhaben eine unzureichende Anzahl an Stellplätzen geschaffen wird, was zu einer Überlastung des öffentlichen Parkraums führen kann.
  • Die Gemeinde keine rechtssichere Grundlage hat, um insbesondere in verdichteten Gebieten qualitative und quantitative Anforderungen an Stell auf plätze zu stellen (z. B. hinsichtlich Barrierefreiheit, E-Ladeinfrastruktur, Fahrradabstellplätzen).

Grenzen der Stellplatzsatzung:

Bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist zu beachten, dass die darin festgelegten Anforderungen in Bezug auf Art und Anzahl der Stellplätze die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) des Freistaats Bayern nicht überschreiten dürfen. Insbesondere dürfen keine über die GaStellV hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der Mindestanzahl an Stellplätzen pro Nutzungseinheit oder der technischen Ausgestaltung gestellt werden. Die gemeindliche Satzung kann lediglich innerhalb des durch die BayBO und die GaStellV gesetzten Rahmens konkrete örtliche Vorgaben machen, nicht jedoch strengere Anforderungen als die Verordnung selbst.

Spielplatzregelung (§ 9 Abs. 2 BayBO)

Sofern die Gemeinde keine eigene Satzung oder Festsetzungen im Bebauungsplan zur Spielplatzpflicht erlässt, gelten ausschließlich die allgemeinen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB). Diese sind jedoch sehr allgemein gehalten. Konkret sieht § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vor, dass Gemeinden im Bebauungsplan festlegen können, dass Spielplätze bei Wohnnutzung bereitzustellen sind – es besteht jedoch keine Verpflichtung,

Der Gemeinderat hat die Stellplatzsatzung beschlossen. Die Satzung soll zum 01.07.2025 bekanntgemacht werden. Die Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.

Festsetzung des Ablösebetrages für Stellplätze zur Stellplatzsatzung

Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung ist die Möglichkeit zur Ablöse notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrags erneut geregelt worden. Die Gemeinde kann gemäß Art. 47 BayBO durch Satzung bestimmen, in welchen Fällen und in welcher Höhe ein Ablösebetrag zu leisten ist. Ziel ist es, die Schaffung oder Verbesserung von öffentlichen Stellplatzangeboten sowie alternativen Mobilitätsmaßnahmen sicherzustellen.

Die Festsetzung eines einheitlichen Ablösebetrags in Höhe von 6.000 Euro entspricht der aktuellen Kostenlage für die Herstellung eines Stellplatzes in der Gemeinde und soll einen angemessenen Ausgleich schaffen, wenn der Bauherr die Stellplatzverpflichtung nicht auf dem Baugrundstück erfüllen kann.

Der Gemeinderat Röfingen hat den Ablösebetrag für notwendige Stellplätze gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Novellierung 2024 auf 6.000 Euro pro Stellplatz festgesetzt

Beitritt der Gemeinden Holzgünz (LKR Unterallgäu), Jettingen-Scheppach (LKR Günzburg) und Langerringen (LKR Augsburg) zum gemeinsamen kommunalen Verkehrsunternehmen "Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte" gKU

Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens (gKU) Verkersüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. hat in seiner Sitzung am 10.04.2025 die Aufnahme der Gemeinden Holzgünz (LKR Unterallgäu), Jettingen-Scheppach (LKR Günzburg) und Langerringen (LKR Augsburg) beschlossen. Kapazitäten für die Erweiterung sind vorhanden, insbesondere konnte weiteres Personal für den Außendienst gewonnen werden. Das gKU besteht derzeit aus 51 Trägerkommunen.

Neben der Beschlussfassung des Verwaltungsrats ist die zustimmende Beschlussfassung in den Gremien der Trägerkommunen erforderlich (Art. 50 KommZG).

Der Gemeinderat Röfingen hat dem Beitritt der Gemeinden Holzgünz (LKR Unterallgäu), Jettingen-Scheppach (LKR Günzburg) und Langerringen (LKR Augsburg) zum gemeinsamen Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. sowie der damit verbundenen Erhöhung des Stammkapitals auf 589.000,00 € (bisher 569.000,00 €) zugestimmt..

Antrag auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Gartenstraße in Roßhaupten

Der überwiegende Teil der Bewohner haben eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h in der Gartenstraße in Roßhaupten beantragt. Die Fortführung der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Schulstraße ist nicht Teil des Antrags.

Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Übersichtslageplan für das Gemeindegebiet zu erstellen, auf dem alle Tempo-30-Zonen dargestellt sind.

Spende der Robatherm GmbH + Co.KG

Entsprechend den Richtlinien wurde Gremium mitgeteilt, dass die Firma Robatherm GmbH + Co.KG für das Sommerfest des Kindergartens Schwalbennest einen Betrag in Höhe von 200,00 € gespendet hat.

Der Gemeinderat hat die Spende gerne angenommen. Er bedankt sich sehr herzlich bei der Fa. der Robatherm GmbH + Co.KG

Verschiedenes, Anträge und Anfragen

Aus dem Gemeinderat Mayer kam die Anfrage nach dem Sachstand der Fenster im Feuerwehrhaus Roßhaupten. Desweiteren regte er an, dass nach den Glasfaserarbeiten die Feldwegasphaltierungen angegangen werden sollten.

Zuletzt wies er noch darauf hin, dass es Senkungen im Bereich der Leitungstrasse der Firma anumar gibt.

Außerdem wurde auf ein Schlagloch in der Triebstraße hingewiesen

Desweiteren wurde angeregt dass rechtzeitig zur Winterdienstsaison ein Hinweis im Mitteilungsblatt hinsichtlich der Räumzuständigkeit von Anliegern veröffentlicht wird.

Weiterhin informierte der Vorsitzende darüber, dass die Innenbeschichtung des Heizöltanks in der Grundschule abblättert. Hier wird nach einer Reparaturmöglichkeit gesucht.