In der Sitzung vom 30.06.2025 standen folgende Themen zur Entscheidung bzw. zur Information im Gemeinderat an:
Zur Vorbereitung auf die Auftaktveranstaltung am 24.07.2025 um 18 Uhr in der Schulturnhalle in Dürrlauingen stellte Frau Seeholzer vom Planungsbüro „orte gestalten“ den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten das Programm für diesen Abend vor bzw. stellte dies zur Diskussion.
| Folgender Programmablauf wurde beschlossen: | |
| TOP 1: | Begrüßung + Einführung Innenentwicklungskonzept (IEK) mit Vorbereitender Untersuchung (VU) für Dürrlauingen (Infos zum Inhalt, Rahmenprogramm, Referenzbeispiele) |
| TOP 2: | Vorstellung Ergebnisse Bürgerbefragung |
| TOP 3: | Gemeinsame Bürgerwerkstatt an unterschiedlichen Thementischen |
An den Thementischen sollen Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, die Möglichkeit haben, Ihre Gedanken zu unserer Gemeinde einzubringen.
Die Mitglieder des Gemeinderates freuen sich auf rege Teilnahme.
Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 289, Gemarkung Dürrlauingen.
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß in die nähere Eigenart der Umgebung ein.
Der Gemeinderat Dürrlauingen erteilt dem Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 289 der Gemarkung Dürrlauingen das gemeindliche Einvernehmen.
Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/2 der Gemarkung Dürrlauingen.
Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/2 der Gemarkung Dürrlauingen. Nach Errichtung des Einfamilienhauses soll das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 95 abgerissen werden.
Die beiden Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß in die nähere Eigenart der Umgebung ein.
Der Gemeinderat Dürrlauingen erteilt dem Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/2 und dem Abbruch des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 95 das gemeindliche Einvernehmen.
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Natursteinmauer und Geländeauffüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 13/28 der Gemarkung Mönstetten.
Um die höhere Aufschüttung und die Stützmauer errichten zu können, beantragen die Bauherren die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Weiherweg“. Für die Erteilung dieser Befreiung ist die Gemeinde zuständig.
Im Bereich des Baugebietes „Weiherweg“ wurden bereits Befreiungen zu Geländeauffüllungen und Errichtung von Stützmauern erteilt, daher schlägt die Verwaltung vor, auch hier das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Der Gemeinderat stimmt der Geländeaufschüttung bis zu 0,7m sowie der Errichtung einer Natursteinmauer mit einer Höhe bis zu 0.7 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 13/28 zu und erteilt der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Weiherweg“ sein gemeindliches Einvernehmen.
Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis für Fl.Nr. 32, Gemarkung Mönstetten.
Das Bistum Augsburg beantragt die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Instandsetzung des Dachtragwerks der Kirche St. Johannes Baptist in Mönstetten. Die Sanierung soll nach der fachlichen Beurteilung durch das Ingenieurbüro Hins ausgeführt werden.
Der Gemeinderat hat keine Einwendungen gegen die Sanierung des Dachtragwerks der Kirche St. Johannes Baptist und erteilt der denkmalrechtlichen Erlaubnis sein gemeindliches Einvernehmen.
Neuerlass der Stellplatzsatzung ab dem 01.10.2025 und Hinweise zu der Spielplatzregelung.
Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind zum 1. Januar 2025 relevante Änderungen in Kraft getreten, die insbesondere die Anforderungen an Stellplätze sowie an Kinderspielflächen betreffen. Ein zentraler Punkt ist, dass die BayBO künftig keine konkrete Zahl an notwendigen Stellplätzen mehr vorgibt, sondern den Kommunen überlässt, diese Anforderungen über eine eigene Stellplatzsatzung zu regeln. Ohne eine solche gemeindliche Satzung greift lediglich die allgemein formulierte Verpflichtung, „ausreichend Stellplätze“ zu schaffen – ohne konkrete Definition, was dies in der jeweiligen örtlichen Situation bedeutet.
Ohne eine gemeindliche Stellplatzsatzung besteht keine verbindliche Grundlage, auf der im Baugenehmigungsverfahren die Anzahl und Ausgestaltung der erforderlichen Stellplätze eingefordert werden kann.
Dies kann dazu führen, dass:
Die Gemeinde Dürrlauingen erlässt die beiliegende Stellplatzsatzung. Die Satzung soll zum 01.08.2025 bekanntgemacht werden. Die Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft. Von einer Regelung für private Spielplätze wird abgesehen, da hier kein Handlungsbedarf gesehen wird.
Festsetzung des Ablösebetrages für Stellplätze zur Stellplatzsatzung.
Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung ist die Möglichkeit zur Ablöse notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrags erneut geregelt worden. Die Gemeinde kann gemäß Art. 47 BayBO durch Satzung bestimmen, in welchen Fällen und in welcher Höhe ein Ablösebetrag zu leisten ist. Ziel ist es, die Schaffung oder Verbesserung von öffentlichen Stellplatzangeboten sowie alternativen Mobilitätsmaßnahmen sicherzustellen.
Der Gemeinderat Dürrlauingen beschließt, den Ablösebetrag für notwendige Stellplätze gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Novellierung 2024 auf 10.000 Euro pro Stellplatz festzusetzen.
Feststellung des Rechnungsergebnisses für das Jahr 2023 und Entlastung
Der Gemeinderat nahm vom Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung Kenntnis und erhob keine Einwände.
Die im Haushaltsjahr 2023 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.
| Summe bereinigte Soll-Einnahmen | 5.224.771,15 € |
| Summe bereinigte Soll-Ausgaben | 5.224.771,15 € |
| Zuführung zum Vermögenshaushalt | 178.662,87 € |
| Zuführung zur allgem.Rücklage | 0,00 € |
| Entnahme aus der Rücklage | 615.872,57 € |
| Vorhandene Verwahrgelder | 1.307.370,27 € |
| Kasseneinnahmereste | 4.974,14 € Kassenausgabereste - 50,00 € |
| Stand der Schulden per 31.12.2023 | 833.320,00 € |
| Stand der allgem. Rücklage per 31.12.2023 | 974.715,42 € |
| Stand Gebührenausgleichsrücklage 31.12.2023 | 313.686,65 € |
| Stand der Sonderrücklage per 31.12.2023 | 813.379,21 € |
Der Gemeinderat erteilt gem. Art.102 Abs.3 Satz 1 GO die Entlastung