Die Gemeinde Haldenwang erlässt gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz) zur Vermeidung von Gefahren, die anlässlich des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen am Samstag, den 04.02.2023 entstehen können und nicht durch die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO berücksichtigt werden, folgende
Allgemeinverfügung:
1. Für den Zeitraum von Samstag, 04.02.2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 05.02.2023, 9.00 Uhr werden für alle öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen, Wege, Gehwege, Plätze und Grünanlagen der Gemeinde Haldenwang (im folgenden „Veranstaltungsbereich“ genannt)
– ausgenommen die für öffentliche Vergnügungen durch die Gemeinde Haldenwang eigens nach Art. 19 LStVG zugelassenen Veranstaltungsflächen – nachstehende Anordnungen getroffen:
1.1 Die Veranstalter des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
1.2. Es ist verboten, erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend den Veranstaltungsbereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
1.3 Es ist verboten, beim Betreten des Veranstaltungsbereichs Branntwein bzw. branntweinhaltige Getränke mit sich zu führen oder im Veranstaltungsbereich zu konsumieren. Dies gilt ebenso für Personen, die sich dort bereits zu Beginn des in Nr. 1 genannten Zeitraums aufhalten.
1.4 Es ist verboten, im Veranstaltungsbereich Branntwein oder branntweinhaltige Getränke an Dritte zu verkaufen (Straßenverkauf).
1.5 Es ist verboten, im Veranstaltungsbereich Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie Glasflaschen, Gläser oder Krüge mitzuführen.
1.6 Für das Begleitpersonal der Umzugsgruppen gilt ein absolutes Alkoholverbot.
1.7 Das Abspielen von Musik auf den Wägen der teilnehmenden Gruppen ist eine Stunde vor Beginn des Umzuges gestattet. Das Abspielen von Musik auf den Wägen der teilnehmenden Gruppen nach dem Faschingsumzug wird untersagt.
1.8 Die Haldenwanger Gaudi e. V. wird verpflichtet im Vorfeld des Umzuges eine Teilnehmerliste mit den entsprechenden Wagennummern und einem Ansprechpartner mit der dazugehörigen Handynummer zu erstellen und diese der Polizeiinspektion Burgau zur Verfügung zu stellen.
1.9 Damit die Maßnahmen der Allgemeinverfügung bezüglich der Punkte 1.3 – 1.5 kontrolliert werden können, ist durch ein Security-Unternehmen bzw. Ordner eine strenge Eingangskontrolle durchzuführen. Folgende Eingänge sind durch die Haldenwanger Gaudi e. V. mit einem Bauzaun abzusperren:
| - | Hauptstraße in Höhe Unterer Hang/Hauptstr.4 |
| - | Römerstraße im Bereich Römerstr. 1 |
| - | Hauptstraße 24 zum Rathausgelände |
| - | Kreuzung Sonnenstraße/Hauptstraße |
| - | Zeisenweg zur Hauptstraße |
| - | Hauptstraße 48 |
| - | Römerstraße 19 |
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
4. Hinweise:
4.1 Mit Geldbuße kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen unter Nr. 1 zuwiderhandelt (Art. 23 Abs. 3 LStVG).
4.2 Die Polizei ist berechtigt, diese Allgemeinverfügung mit den zugelassenen polizeilichen Maßnahmen und Zwangsmitteln durchzusetzen. Zur Unterbindung von Zuwiderhandlungen können daher z. B. Platzverweise ausgesprochen, mitgeführter Branntwein bzw. branntweinhaltige Getränke entsorgt oder Personen in Gewahrsam genommen werden. Die Fortsetzung verbotener Handlungsweisen kann mit unmittelbarem Zwang nach den Vorschriften des PAG (Polizeiaufgabengesetz) verhindert werden.
4.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer (Faschingswagen, -gruppen, etc.) am Umzug zumindest stichpunktartig auf die Einhaltung der für sie geltenden Vorschriften zu kontrollieren.
G r ü n d e:
1. Die Gemeinde Haldenwang ist gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) zum Erlass der Anordnungen sachlich und örtlich zuständig. Sie wird hier als Sicherheitsbehörde für eine rein örtliche Angelegenheit tätig und hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten.
2. Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist Art. 23 Abs. 1 LStVG. Danach können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall treffen. Bei dem in der Gemeinde Haldenwang am 04.02.2023 stattfindenden Faschingsumzug und den damit zusammenhängenden Veranstaltungen, zu dem mehrere tausend Besucher erwartet werden, handelt es sich um eine solche Menschenansammlung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 LStVG.
3. Um einen sicheren Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten, sind die Anordnungen unter Nr. 1 des Tenors geboten. Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre muss davon ausgegangen werden, dass es auch beim diesjährigen Faschingsumzug und den damit zusammenhängenden Veranstaltungen insbesondere unter Jugendlichen und jungen Heranwachsenden zu ungezügeltem Alkoholkonsum kommen wird. So mussten in vergangenen Jahren bei entsprechenden Veranstaltungen regelmäßig Personen aufgrund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt oder in Polizeigewahrsam genommen werden; daneben kam es zu einer nicht unerheblichen Zahl alkoholbedingter Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Problematisch war zudem, dass viele Personen bereits größere Mengen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke in den Veranstaltungsbereich mitbrachten und damit eine kontrollierte Abgabe durch die Veranstalter gar nicht mehr möglich war.
Nicht selten handelte es sich bei den in den vergangenen Jahren durch die Rettungskräfte zu versorgenden Verletzungen um Schnittverletzungen, welche von Glasscherben herrührten. Diese Gefahr soll durch das nun festgelegte Verbot, Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie Glasflaschen, Gläser oder Krüge mitzuführen (Nr. 1.5), verhindert werden.
In den vergangenen Jahren war auf Grund der sehr lauten Musik auf den teilnehmenden Umzugswagen vor und nach dem eigentlichen Umzug eine Einsatzleitung durch die Polizei nicht möglich. Auch wäre es im Bedarfsfall nicht möglich gewesen, Rettungsdienste oder Verstärkung anzufordern. Aufgrund dieser Tatsache wird ein Musikverbot nach dem Umzug angeordnet (1.7).
4. Die Anordnungen unter Nr. 1 des Tenors hat die Gemeinde Haldenwang im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen. Das Interesse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an einem möglichst uneingeschränktem Alkoholverkauf bzw. -genuss im Veranstaltungsbereich muss demnach hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz zurückstehen. Es gilt nicht zuletzt, den Faschingsumzug insgesamt wieder familien- und kinderfreundlicher zu gestalten.
5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie liegt im öffentlichen Interesse, weil aufgrund der erwarteten großen Besucherzahl konkrete Gefahren für die in Art. 23 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter bestehen, wenn die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nicht eingehalten werden.
Es muss daher – schon wegen des kurzen zeitlichen Abstandes zum Veranstaltungstermin – gewährleistet werden, dass selbst bei Einlegung von Rechtsmitteln die getroffenen Anordnungen zur Anwendung kommen und eingehalten werden.
Demgegenüber hat das bloße Individualinteresse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an der Durchführung der Veranstaltungen ohne die durch etwaige Rechtsbehelfe angegriffenen Anordnungen zurückzustehen.
6. Die Kostenfreiheit dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Haldenwang, den 28.12.2022
Gemeinde Haldenwang
gez. Doris Egger
Erste Bürgermeisterin
Gemeinde Haldenwang