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Mitteilungsblatt für die VG Haldenwang
Ausgabe 8/2025
Dürrlauingen
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Gemeindenachrichten

Bekanntmachung

Einleitungsbeschluss zur Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung gemäß § 141 Abs. 3 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit und anschließender Möglichkeit zur Einleitung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im Sinne von § 165 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrlauingen hat in seiner Sitzung vom 10.03.2025 beschlossen, für das im beiliegenden Plan dargestellte Gebiet eine vorbereitende Untersuchung nach § 141 Abs. 3 BauGB einzuleiten. Hierbei sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne von § 165 BauGB insbesondere über die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse für die Festlegungssatzung erarbeitet werden.

Mit der Untersuchung wurde das Planungsbüro orte gestalten aus München beauftragt. Der Untersuchungsumgriff der vorbereitenden Untersuchung ist aus dem beigefügten Plan ersichtlich. Dieser Umgriff entspricht dabei nicht automatisch dem späteren möglichen Gebiet der Entwicklungssatzung. Dieses wird innerhalb des Untersuchungsgebietes identifiziert und fachlich begründet abgegrenzt.

Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB

Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung einer Sanierung erforderlich ist.

An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

Rechtsfolgen nach § 141 Abs. 4 BauGB

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung finden die §§ 137, 138 und 139 bis 141 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Auf die Möglichkeiten des § 208 BauGB wird hingewiesen.

Beteiligungsveranstaltungen

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung ist die Durchführung von Beteiligungsveranstaltungen vorgesehen

Der Einleitungsbeschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung mit Umgriffsplan der vorbereitenden Untersuchung ist auch im Internet unter www.vgem-hw.de abrufbar.

Umgriff Untersuchungsgebiet

Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an Amtstafel am 04.02.2025

Abzunehmen von den Amtstafeln am 05.05.2025