An alle Bücherfreunde,
Leserinnen und Leser in Brensbach und Umgebung,
wir - das ehrenamtliche Bücherei-Team der Gemeindebücherei Brensbach - beabsichtigen zur Förderung der Freude am Lesen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, durch die Bereithaltung und Aktualisierung der Gemeindebücherei Brensbach und weiteren Lese- und Schreibprojekten in Brensbach einen Verein zu gründen.
Zur Gründungsversammlung am 31. Januar 2024 um 18:00 Uhr in der Gemeindebücherei Brensbach (Darmstädter Str. 8 in Brensbach) laden wir Sie herzlich ein.
Als Tagesordnung ist vorgesehen:
| 1. | Begrüßung |
| 2. | Festlegung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer |
| 3. | Genehmigung der Tagesordnung |
| 4. | Aussprache über die Gründung des „Fördervereins des Brensbacher Lese- und Bildungszentrums“ mit Festlegung des genauen Vereinsnamens |
| 5. | Beratung und Verabschiedung einer Satzung |
| 6. | Wahlen des Vorstandes |
| 7. | Wahlen der Kassenprüfer |
| 8. | Weitere Vorgehensweise |
| 9. | Verschiedenes |
Der Entwurf einer Vereinssatzung fügen wir der Einladung bei.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen, Ihre Ideen und Engagement.
beschlossen von der Mitgliederversammlung am …
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen:
Förderverein des Brensbacher Lese- und Bildungszentrum
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Danach trägt er den Zusatz e.V.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Brensbach im Odenwald
§ 3 Zweck
Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der Freude am Lesen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen durch die Bereithaltung und Aktualisierung der Gemeindebücherei Brensbach.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
| • | ehrenamtliche Organisation und Verwaltung der Bücherei |
| • | die Beschaffung zusätzlicher aktueller Literatur |
| • | die Unterstützung und Initiierung besonderer lese-pädagogischer Vorhaben |
| • | die Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern wie z.B. Schulen |
| • | Zusammenarbeit mit der Gemeinde Brensbach, die die Räumlichkeiten der Bücherei finanziert und die Arbeit mit einem jährlichen Beitrag unterstützt. |
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person beantragt werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützt.
Insbesondere die Leserinnen und Leser sollen zur Mitgliedschaft eingeladen werden.
Die Mitgliedschaft beginnt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung mit der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft ruht, sofern die Beiträge für mehr als ein abgelaufenes Kalenderjahr ausstehen bis zu deren Nachzahlung. Während die Mitgliedschaft ruht, besteht weder Stimm- noch Wahlrecht im Sinne der § 7 und 8 der Satzung.
Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch bei deren Auflösung oder Aufhebung.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird jeweils zum Jahresende wirksam.
Der Ausschluss oder die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes ist in begründeten Fällen durch den Vorstand möglich. Das betroffene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren mit Dreiviertelmehrheit gefasster Beschluss den Vorstand bindet.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie tagt mindestens einmal im Kalenderjahr.
Die MV muss darüber hinaus tagen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, bzw. der Vorstand oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies verlangen.
Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Termin einberufen. Dazu genügt es, wenn die Einladung fristgerecht in der örtlichen Presse Brensbach veröffentlicht wird.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, dass vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB unterzeichnet wird und von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt sie über ihre Tagesordnung.
Zu ihren Aufgaben gehören weiterhin:
| • | die Wahl des Vorstandes |
| • | die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und jährlich einen Prüfungsbericht vorlegen |
| • | die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts |
| • | die alljährliche Entlastung des Vorstandes |
| • | die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und ggf. anderer Gebühren |
| • | Beschlussfassung über Ausgaben, die den vorgegebenen Rahmen für den Vorstand gemäß § 8 dieser Satzung überschreiten |
| • | die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Dies ist nur im Rahmen eines den Mitgliedern schriftlich bekannt gegebenen Tagesordnungspunktes möglich und erfordert die Zustimmung von mindestens zweidrittel der anwesenden Mitglieder |
| • | Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins |
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
| • | dem oder der 1. Vorsitzenden, |
| • | dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden |
| • | dem Rechner oder der Rechnerin |
| • | dem Schriftführer oder der Schriftführerin |
| • | und einem Beisitzer bzw. Beisitzerin |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder/jede vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können ihnen erstattet werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen mit der Durchführung bestimmter, festgelegter und insofern begrenzter Tätigkeiten betrauen.
Der Vorstand legt seine Arbeitsformen selbst fest.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, eines davon gemäß § 26 BGB, anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen einfacher Stimmenmehrheit und sind zu protokollieren.
Der Vorstand beschließt über die Nutzung der Finanzmittel des Vereins oder anderer Maßnahmen gemäß § 3 der Satzung unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckdienlichkeit und im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung selbstständig bis zu einer Höhe, welche die Mitgliederversammlung jeweils festlegt.
§ 9 Finanzen
Alle Einnahmen werden auf den Konten des Fördervereins verwahrt und vom Rechner verwaltet. Für Beiträge und Spenden werden auf Wunsch jährliche Bescheinigungen ausgestellt.
Für größere Anschaffungen oder Projekte angesparte Gelder sind zinsbringend anzulegen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit beschlossen werden. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für Satzungsänderungen (§ 7 der Satzung). Die Auflösung des Vereins tritt erst 14 Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Brensbach mit der Maßgabe, es für die Leseförderung in den Schulen zu verwenden.