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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes (o.M.)

Bauleitplanung der Gemeinde Brensbach

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Am Kirschberg“

Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 19.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Kirschberg“ nach Durchführung eines ergänzenden nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Kirschberg“ gemäß § 10 Abs. 3 und § 214 Abs. 4 BauGB erneut in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Kirschberg“ umfasst 6 Teilbereiche. Teilbereich 1 ist identisch mit dem Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes „Am Kirschberg“, umfasst in der Gemarkung Brensbach in der Flur 11 die Flurstücke 121/2, 122, 123, 124, 125, 126, 132/1, 132/2, 133/1, 135/1, 136/1, 176, 375, 390 und teilweise 130/2, 138/1.

Die Teilbereiche 2 bis 6 stellen die Kompensationsflächen dar. Es handelt sich hierbei um folgende Flächen:

  • Teilbereiche 2 und 3: Gemarkung Brensbach, Flur 11, Flurstück 86 (teilweise)
  • Teilbereich 4: Gemarkung Brensbach, Flur 11, Flurstück 21
  • Teilbereich 5: Gemarkung Brensbach, Flur 11, Flurstück 16
  • Teilbereich 6: Gemarkung Wallbach, Flur 2, Flurstück 13

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Brensbach, Eyzer Straße 5 in 64395 Brensbach, Zimmer 6 der Bauverwaltung sowie auf der Internetseite der Gemeinde Brensbach (www.brensbach > Rathaus & Gremien > Aktuelles > Bauleitplanung) im PDF-Format und über das zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Brensbach, den 10.01.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Brensbach
Rainer Müller, Bürgermeister