Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes (o.M.)
Bauleitplanung der Gemeinde Brensbach
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Am Kirschberg“
Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 19.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Kirschberg“ nach Durchführung eines ergänzenden nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Kirschberg“ gemäß § 10 Abs. 3 und § 214 Abs. 4 BauGB erneut in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Kirschberg“ umfasst 6 Teilbereiche. Teilbereich 1 ist identisch mit dem Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes „Am Kirschberg“, umfasst in der Gemarkung Brensbach in der Flur 11 die Flurstücke 121/2, 122, 123, 124, 125, 126, 132/1, 132/2, 133/1, 135/1, 136/1, 176, 375, 390 und teilweise 130/2, 138/1.
Die Teilbereiche 2 bis 6 stellen die Kompensationsflächen dar. Es handelt sich hierbei um folgende Flächen:
Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Brensbach, Eyzer Straße 5 in 64395 Brensbach, Zimmer 6 der Bauverwaltung sowie auf der Internetseite der Gemeinde Brensbach (www.brensbach > Rathaus & Gremien > Aktuelles > Bauleitplanung) im PDF-Format und über das zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.