Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2025 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Brensbach unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Der Träger kann zur Regelung des Verhaltens und der Ordnung innerhalb einer Tageseinrichtung eine Hausordnung, orientiert an der Konzeption der Kindertagesstätte, erlassen.
(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde werden gemäß § 25 HJKGB betreut:
| 1. | Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen, |
| 2. | Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens bis zum Beginn der Schließungszeit in den Sommerferien, in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen, |
| 3. | Schulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit in Hortgruppen, sofern das freiwillige Hortangebot angeboten wird. |
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen 2 Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Sorgeberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.
(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Brensbach ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Sorgeberechtigten im Ortsgebiet wohnen,
| 1. | vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder |
| 2. | vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen. |
| 3. | Schulkindern bis zum Ende der Grundschulzeit (Hortkinder) soweit das freiwillige Hortangebot angeboten wird. |
(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Brensbach auf Aufnahme eines Kindes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.
(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Die Anmeldung ist von allen Sorgeberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB). Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeindeverwaltung entschieden.
(2) Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Sorgeberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben § 6 bleibt unberührt.
(3) Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.
(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 (Krippengruppe, Kindergartengruppe). Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die 3 Aufnahme in die Warteliste.
(3) Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, soweit die Platzkapazität es zulässt.
(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
(1) Kinder, mit Besonderheiten der körperlichen, geistigen, seelischen und / oder sozialen Entwicklung des Kindes und / oder seines Verhaltens sind bei Antragstellung anzugeben.
(2) Kinder mit ansteckenden Erkrankungen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grds. nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, bei meldepflichtigen Erkrankungen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Die Betreuungsmodule sind auf der Homepage der jeweiligen Kindertagesstätten der Gemeinde Brensbach einsehbar. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
(3) Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
| a) | während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen, |
| b | ) in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, |
| c) | wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, Brückentagen, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. |
(4) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.
(5) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen durch Terminkalender bzw. Aushang oder auf der Homepage der jeweiligen Tageseinrichtungen der Kinder.
(1) Die Sorgeberechtigten sind im Rahmen der gegenseitigen Erziehungspartnerschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachkräften verpflichtet.
(2) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.
(3) Im Verhinderungsfall haben die Sorgeberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen. 4 Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Sorgeberechtigten bis 08.00 Uhr am gleichen Tag bei der Leitung oder der Fachkraft als abwesend zu melden.
(4) Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.
(5) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.
(6) Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es ist dem Betreuungspersonal untersagt, die Kinder im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Hause zu bringen oder von zu Hause abzuholen.
(7) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
(8) Bei Verstoß gegen die in den Absätzen 1 bis 7 geregelten Pflichten kann das Betreuungspersonal die Übernahme des Kindes verweigern oder eine sofortige Abholung durch die Sorgeberechtigten veranlassen.
(1) Das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Sorgeberechtigten der Kinder, nach vorheriger Terminvereinbarung, Gelegenheit zum Eltern- und Entwicklungsgespräch.
(2) Das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.
Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Sorgeberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 10. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 10. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
(2) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
(1) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand nach vorheriger Anhörung der Sorgeberechtigten durch den Träger und die Leitung der Tageseinrichtung. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(2) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Erklärung gegenüber den Sorgeberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten zu hören.
(3) Werden die Kostenbeiträge dreimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterliegt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an die/den Sorgeberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören.
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
| 1. | Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse, |
| 2. | Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten, |
| 3. | Telefonnummer, E-Mail,sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
| 4. | Angaben zum Impfstatus des Kindes (Masern), |
| 5. | Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss, |
| 6. | Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt, |
| 7. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen, |
| 8. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPALastschriften etc.). |
Die Sorgeberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Sorgeberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Sorgeberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.
In der Tageseinrichtung für Kinder werden persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist.
Dazu werden erfasst
| • | persönliche Daten des Kindes nach Abs.1, |
| • | die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten, |
| • | seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil), |
| • | evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes, |
| • | Foto- oder Videodokumentation. |
(2) Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:
| (2.1) | Grund der Datenerfassung |
| • | als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte, |
| • | zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen, |
| • | aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII, (2.2) Die Daten werden in folgender Form erfasst |
| • | als schriftliche Dokumentation, |
| • | als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation), |
| • | zur digitalen Speicherung. |
| (2.3) | Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet |
| • | in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | in Gesprächen mit den Sorgeberechtigten des Kindes, |
| • | in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindeszuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden), |
| • | zum Übergang in die Schule. |
(3) Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.
(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Brensbach soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter www.brensbach.de einsehbarsind.WeitereDatenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter www.brensbach.de (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft. Die bisherige Satzung vom 01.11.1993, zuletzt geändert am 01.05.2013, tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.