Der Bebauungsplan „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan, 5. Änderung“ (in Textform) im Ortsteil Brensbach ist von der Gemeindevertretung am 15.02.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.
Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Gemeindezentrum der Gemeinde Brensbach, im Ortsteil Brensbach, Ezyer Str. 5, Zimmer Nr. 6, während der Dienststunden eingesehen werden.
| Dienstags | von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Mittwochs | von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr |
| Freitags | von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen des Flurstückes Gemarkung Brensbach, Flur 10 Nr. 19. Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
Auszug aus dem Kataster mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich)
Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
| Es wird darauf hingewiesen, dass | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Brensbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
| Hingewiesen wird: | |
| a) | auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie |
| b) | auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird. |