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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Bebauungsplan „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan, 5. Änderung“ (in Textform)

Der Bebauungsplan „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan, 5. Änderung“ (in Textform) im Ortsteil Brensbach ist von der Gemeindevertretung am 15.02.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Gemeindezentrum der Gemeinde Brensbach, im Ortsteil Brensbach, Ezyer Str. 5, Zimmer Nr. 6, während der Dienststunden eingesehen werden.

Dienstags

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Mittwochs

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Freitags

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen des Flurstückes Gemarkung Brensbach, Flur 10 Nr. 19. Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:

Auszug aus dem Kataster mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich)

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Brensbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird:

a)

auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie

b)

auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Brensbach, den 08.03.2024