Die Gemeinde Brensbach informiert darüber, dass gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) Gülle, Jauche, Düngemittel oder Geflügelkot nach dem Aufbringen auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Stunden, eingearbeitet werden muss.
Das bedeutet,
| - | findet die Ausbringung am Vormittag statt, muss diese spätestens am Nachmittag eingearbeitet werden. |
| - | findet die Ausbringung am Nachmittag statt, muss diese spätestens am Abend eingearbeitet werden, |
| - | findet die Ausbringung am Abend statt, muss diese spätestens am nächsten Morgen eingearbeitet werden. |
Dies gilt nicht für Festmist von Huftieren oder Klauentieren, Kompost sowie organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.
Grünland bleibt von dieser Regelung unberührt!
Die Sperrfristen in Bezug auf die Düngerausbringung und weitere Regelungen sind der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) zu entnehmen.