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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gesetzesänderung zum § 6 HGastG

Durch das Erste Bürokratieabbaugesetz entfällt seit dem 23.12.2025 im Hessischen Gaststättenrecht die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.

Darunter fallen z.B. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas sowie Bürger- oder Elterninitiativen. Erfasst sind ausdrücklich auch informelle Zusammenschlüsse (z.B. Elternbeirat, der auf dem Weihnachtsmarkt Punsch für einen guten Zweck verkauft). Die Einstufung einer dieser Organisationen oder Initiativen als nicht-gewinnorientiert richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt. Werden durch Veranstaltungen Gewinne erzielt, werden diese nicht an Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner ausgeschüttet, sondern fließen dem nicht-wirtschaftlichen Zweck zu. Entscheidend ist daher nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung" einer Organisation oder Initiative.

Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbieten möchte, ist daher anders als bisher keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.

Die gesetzlichen Vorschriften zu Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz sind unabhängig von dieser Änderung nach wie vor einzuhalten.

Sofern die Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Straßenraum erforderlich ist, ist weiterhin eine Genehmigung zu beantragen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt (ordnungsamt@brensbach.de) zur Verfügung.