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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung – Flächennutzungsplan, 5. Änderung

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und  der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Unterrichtung und Erörterung

Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit bekanntgemacht, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.11.2025 die Aufstellung einer 5. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gelände des ehemaligen Jugendheimes zwischen den Ortslagen von Affhöllerbach und Kilsbach beschlossen hat.

Beabsichtigte Planung:

Durch die Aufstellung der 5. teilbereichsbezogenen Flächennutzungsplanänderung sollen auf dieser Planungsebene die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Nutzung bzw. eine Umnutzung auf dem Gelände des ehemaligen Jugendheimes des Kreises Offenbach im Ortsteil Affhöllerbach geschafften werden. Zukünftig soll hier eine gemischte Nutzung aus Gastronomie, Beherbergung und Wohnen ermöglicht werden.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird ein Planentwurf in der Zeit vom 04.05.2026 bis einschließlich 08.06.2026 im Gemeindezentrum der Gemeinde Brensbach, im Ortsteil Brensbach, Ezyer Str. 5, Zimmer Nr. 6, während der folgenden Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr

Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Die Bediensteten des Bauamtes sind bereit, notwendige Informationen zu geben und stehen zu einer Erörterung zur Verfügung.

Hierbei wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, gegebenenfalls sich wesentlich unterscheidende Lösungen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet; es wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben.

Gleichzeitig wird der Planentwurf im Internet veröffentlicht unter www.brensbach.de/rathaus/bauleitplanung

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichung per E-Mail an info@brensbach.de abgegeben und geäußert oder schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Brensbach oder bei der Gemeindeverwaltung Brensbach, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach eingereicht oder bei der Gemeindeverwaltung Brensbach, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach zur Niederschrift gegeben werden.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Gemeindevorstand oder im Auftrag des Gemeindevorstandes durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

die Gemeindevertretung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;

einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);

andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;

andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;

höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;

Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Brensbach, den 27.04.2026
Rainer Müller
(Bürgermeister)