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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Brensbach über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser, Sport- und Mehrzweckhallen

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach am 04.05.2023 folgende

Satzung über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser,

Sport- und Mehrzweckhallen

erlassen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1)

Die Gemeinde Brensbach stellt die Sport- und Mehrzweckhallen in den Ortsteilen

1.

Brensbach

2.

Wersau

und die Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen

3.

Nieder-Kainsbach

4.

Höllerbach

5.

Wallbach

als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle öffentliche Einrichtungen zur Benutzung durch die Einwohner und Vereine und zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen der Gemeinde Brensbach und ihrer Organe und Hilfsorgane bereit.

(2)

Diese Satzung gilt nicht für die Gastronomieräume in den Mehrzweckhallen Brensbach und Wersau.

§ 2 Benutzungsrecht

(1)

Jeder Einwohner und Verein der Gemeinde Brensbach ist zur Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Sporthallen nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

(2)

Grundbesitzer und Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Gemeinde Brensbach belegen ist und die nicht in der Gemeinde Brensbach wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Entsprechendes gilt für in der Gemeinde Brensbach ansässige juristische Personen und Personenvereinigungen.

(3)

Der Gemeindevorstand kann andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen als Benutzer zulassen, wenn für die beanspruchten Nutzungszeiten keine Belegung erfolgt ist.

§ 3 Zulassung zur Benutzung

(1)

Die Zulassung zur Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Sporthallen erfolgt auf Antrag durch den Gemeindevorstand. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben.

(2)

Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere vom Nachweis des wirksamen Abschlusses einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, ersatzweise der Leistung einer angemessenen Kaution sowie von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 6) abhängig gemacht werden.

(3)

Personen nach § 2 Abs. 3 müssen die Nutzung zeitnah vor Veranstaltungsbeginn anmelden.

(4)

Der Gemeindevorstand kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.

(5)

Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anmeldungen; Einzelnutzungen gehen vor Dauernutzungen.

§ 4 Aufhebung der Zulassung

(1)

Der Gemeindevorstand entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.

(2)

Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.

(3)

Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 6 und Anlage zu § 6 Abs. 1) unberührt.

§ 5 Nutzung

(1)

Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Gemeindevorstands und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen. Das Weitere regelt die vom Gemeindevorstand der Gemeinde Brensbach erlassene Hausordnung.

(2)

Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Gemeindevorstand oder seinem Beauftragten unverzüglich besenrein zu hinterlassen.

§ 6 Gebühren

(1)

Die Gemeinde Brensbach erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit diese nichts Anderes bestimmt.

(2)

Der Gemeindevorstand setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest; er soll angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden.

(3)

Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Sie ist einen Monat nach Festsetzung der Benutzungsgebühr fällig, soweit keine Voraus- und Sicherheitsleistungen angefordert werden.

§ 7 Sonstige Gebühren und Entgelte

Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung, insbesondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen

1.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Nutzung macht,

2.

§ 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne nicht sicher stellt,

3.

§ 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Gemeindevorstands oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicher stellt,

4.

§ 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt,

5.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 6 Abs. 1 unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benutzungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.

(2)

Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 bis zu eintausend, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 bis zu zehntausend Euro.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung über die Benutzung der Sport- und Kulturhalle in Wersau vom 30.09.2005, die Benutzungssatzung für die gemeindlichen Einrichtungen vom 17. September 1999 in der Fassung vom 2. April 2015 und die Gebührensatzung vom 10.September 1999 nebst Berichtigung vom 24. September 1999 in der Fassung vom 14. Juni 2013.

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Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Brensbach, den 05.05.2023
Rainer Müller
(Bürgermeister)