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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Brensbach – Bauleitplanung der Gemeinde Brensbach – Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Am Kirschberg“

Räumlicher Geltungsbereich (nicht maßstäblich)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 04.05.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Kirschberg“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Brensbach in der Flur 11 die Flurstücke 121/2, 122, 123, 124, 125, 126, 132/1, 132/2, 133/1, 135/1, 136/1, 176, 375, 390 und teilweise 130/2, 138/1.

Der Bebauungsplan „Am Kirschberg“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung ab sofort während der allgemeinen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde, Ezyer Straße 5 in 64395 Brensbach, Zimmer 6 der Bauverwaltung sowie im Internet (https://www.brensbach.de/Rathaus/Bauleitplanung/) eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Brensbach, den 12.05.2023
Rainer Müller
Bürgermeister