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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Mähen von Grundstücken

Wie in jedem Jahr möchten wir hiermit alle Grundstückseigentümer bitten, ihre Grundstücke, insbesondere während der Blütenzeit aber auch außerhalb dieser Zeit, regelmäßig zu mähen, damit der Samenflug vermieden wird und die Nachbargrundstücke dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Wir weisen daraufhin, dass Bauplätze genau wie bebaute Grundstücke anzusehen sind, also auch genauso instand zu halten sind.

Viele deutsche Gerichte befassten sich bereits mit der Frage, ob Eigentümer benachbarter Grundstücke gegen solch eine Beeinträchtigung vorgehen können. Wir zitieren deshalb aus einem Fachbuch zum Nachbarrecht:

"Der Eigentümer eines nicht genutzten, wild bewachsenen Grundstücks haftet nach § 1004 BGB als Störer also nur dann, wenn er infolge der von seinem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen untätig geblieben ist, obwohl eine Handlungspflicht besteht."

Ein Urteil des OLG Karlsruhe stellte fest, dass wenn ein Eigentümer mitten in einer rundum bebauten und bewohnten Gegend sein eigenes ungenutztes Grundstück so stark verwahrlosen und verunkrauten lässt, dies aus dem allgemeinen Rahmen fällt und von betroffenen Nachbarn nach § 1004 BGB auf Unterlassung beklagt werden kann.

Daher bitten wir nochmals, solche Grundstücke regelmäßig, möglichst vor der Blütezeit der Pflanzen, abzumähen und/oder das Unkraut zu beseitigen.

Ein Rückschnitt von Pflanzen sollte bis zur Grundstücksgrenze erfolgen.

Ordnungsamt