Aufgrund seines Wegzuges aus der Gemeinde Brensbach verliert Herr Tim Kaffenberger, vormals wohnhaft: Heidelberger Straße 61, 64395 Brensbach gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die Wählbarkeit und somit seinen Sitz im Ortsbeirat Brensbach.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG stelle ich hiermit das Ausscheiden des Herrn Kaffenberger aus diesem Gremium fest.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 KWG stelle ich ebenfalls fest, dass die Bewerberliste des Wahlvorschlages des Ortsbeirates Brensbach vom 14. März 2021 erschöpft ist und der Sitz bis zum Ende der Wahlzeit unbesetzt bleibt.
Die Mitgliederzahl im Ortsbeirat vermindert sich für die verbleibende Wahlzeit entsprechend, so dass nur noch sieben Mitglieder verbleiben.
Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel der §§ 25 bis 27 KWG gegeben.
Jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einsprucherheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 5 Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.